Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/673 der Europäischen Zentralbank vom 24. März 2025 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2023/1681 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigen Unternehmen den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (EZB/2023/18) (EZB/2025/10)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/673 4.4.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/673 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 24. März 2025 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2023/1681 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigen Unternehmen den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (EZB/2023/18) (EZB/2025/10) DER EZB-RAT — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (2), insbesondere auf Artikel 21 und Artikel 140 Absatz 4, auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) legt Regeln für die zusätzliche Beaufsichtigung der nach Unionsvorschriften zugelassenen, beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats fest. (2) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG schreiben die Mitgliedstaaten den beaufsichtigten Unternehmen oder den gemischten Finanzholdinggesellschaften vor, dem Koordinator regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich jede bedeutende Risikokonzentration auf Finanzkonglomeratsebene zu melden. Darüber hinaus sind diese Unternehmen nach Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie verpflichtet, dem Koordinator regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich alle bedeutenden gruppeninternen Transaktionen auf Finanzkonglomeratsebene zu melden. (3) Für die Meldung der Daten zu bedeutenden Risikokonzentrationen und bedeutenden gruppeninternen Transaktionen sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2454 der Kommission (4) die technischen Durchführungsstandards für den Umfang, die Häufigkeit und das Format der zu meldenden Daten festgelegt. (4) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) nimmt die Europäische Zentralbank (EZB) die Aufgaben des Koordinators eines Finanzkonglomerats wahr, und in dieser Funktion sollte sie die gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG zu meldenden Daten erhalten. (5) Im Beschluss (EU) 2023/1681 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/18) (5) sind Verfahren für die Übermittlung der Daten an die EZB festgelegt, die den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) von den beaufsichtigten Unternehmen gemeldet werden. (6) Um die Effizienz und Qualität des Verfahrens zu verbessern, sollte das Verfahren zur Meldung von Daten über bedeutende Risikokonzentrationen und bedeutende gruppeninterne Transaktionen auf Finanzkonglomeratsebene geändert werden. Wie bei anderen Daten, die regelmäßig im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht gemeldet werden, sollten die bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen den NCAs Daten über bedeutende Risikokonzentrationen und bedeutende gruppeninterne Transaktionen übermitteln. Die NCAs sollten erste Prüfungen der Daten durchführen und der EZB diese Daten zur Verfügung stellen. (7) Daher ist es angemessen, den Beschluss EZB/2023/18 dahingehend zu ändern, dass der EZB auch Daten über bedeutende Risikokonzentrationen und bedeutende gruppeninterne Transaktionen übermittelt werden, die den NCAs von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen gemeldet werden. (8) Der Beschluss EZB/2023/18 sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Änderungen Der Beschluss EZB/2023/18 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: „ Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich Mit diesem Beschluss werden im Einklang mit Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) Verfahren für die Übermittlung der Daten an die Europäische Zentralbank (EZB) festgelegt, die den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) von den beaufsichtigten Unternehmen aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission (*1), der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (*2), der Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 der Kommission (*3) und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2454 der Kommission (*4) gemeldet werden. (*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Meldebögen, Begriffsbestimmungen und IT-Lösungen, die von Instituten für Meldungen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und an zuständige Behörden gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden sind (ABl. L 328 vom 2.12.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/2070/oj)." (*2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/451/oj)." (*3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Meldepflichten für Marktrisiken (ABl. L 89 vom 16.3.2021, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/453/oj)." (*4)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/2454 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen von Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen (ABl. L 324 vom 19.12.2022, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2454/oj).“ " 2. In Artikel 3 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3)   Die NCAs übermitteln der EZB die Daten, die ihnen von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2454 gemeldet werden. Die NCAs übermitteln diese Daten unverzüglich nach Erhalt der Datenübermittlungen und nach Durchführung der in Artikel 6 festgelegten ersten Prüfungen der Daten.“ 3. In Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Buchstabe c angefügt: „c) für die bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen an der Spitze der Finanzkonglomerate, bei denen die EZB Koordinator ist, bis zum 25. Arbeitstag nach den jeweiligen Einreichungsterminen, die von der EZB und den zuständigen Behörden gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2303 der Kommission (*5) vereinbart wurden. (*5)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2303 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Begriffsbestimmungen und zur Koordinierung der zusätzlichen Beaufsichtigung der Risikokonzentration und der gruppeninternen Transaktionen (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 34, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2303/oj).“ " Artikel 2 Wirksamwerden Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam. Artikel 3 Adressaten Dieser Beschluss ist an die nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Frankfurt am Main am 24. März 2025. Für den EZB-Rat Die Präsidentin der EZB Christine LAGARDE (1)   ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1024/oj. (2)   ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/468/oj. (3)  Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/87/oj). (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/2454 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen von Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen (ABl. L 324 vom 19.12.2022, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2454/oj). (5)  Beschluss (EU) 2023/1681 der Europäischen Zentralbank vom 17. August 2023 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigten Unternehmen den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (EZB/2023/18) (ABl. L 216 vom 1.9.2023, S. 105, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1681/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/673/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.