Europäische Union

2008/315/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2007 über die staatliche Beihilfe C 32/07 (ex N 389/06) befristete Schutzmaßnahmen für den Schiffbau — Portugal (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6063) (Text von Bedeutung für den EWR)

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18.4.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 108/23 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2007 über die staatliche Beihilfe C 32/07 (ex N 389/06) befristete Schutzmaßnahmen für den Schiffbau — Portugal (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6063) (nur die portugiesische Fassung ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/315/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf den Vertrag über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Portugal meldete die Maßnahme am 20. Juni 2006 an. Die Kommission forderte Portugal mit Schreiben vom 6. Juli 2006 auf, zusätzliche Informationen zu übermitteln, und schlug vor, die Frist für den Erlass einer Entscheidung über die angemeldete Beihilfe nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (2) bis zum Erlass einer Entscheidung der Kommission über eine von Portugal früher übermittelte vergleichbare Anmeldung zu verlängern, deren Prüfung noch nicht abgeschlossen war (3). Portugal stimmte diesem Vorschlag mit Schreiben vom 25. Juli 2006 zu. (2) Mit Schreiben vom 11. Mai 2007 nahm die Kommission die Prüfung der Anmeldung wieder auf und erinnerte Portugal daran, dass die Anmeldung noch nicht vollständig war. Mit Schreiben vom 5. und 26. Juli 2007 übermittelte Portugal zusätzliche Informationen. (3) Die Kommission teilte Portugal mit Schreiben vom 10. August 2007 ihre Entscheidung mit, wegen der betreffenden Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (4) Portugal nahm mit Schreiben vom 17. September 2007 im Rahmen des genannten Verfahrens Stellung. (5) Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, in der Sache Stellung zu nehmen. Stellungnahmen Dritter gingen nicht ein. II.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (6) Empfängerin der Beihilfe soll Estaleiros Navais de Viana do Castelo S.A. (nachstehend „ENVC“ genannt) sein, eine portugiesische Werft mit derzeit rund 1 000 Beschäftigten. (7) Portugal beabsichtigt, ENVC direkte Beihilfen in Höhe von insgesamt 6 575 558 EUR für sieben Schiffbauverträge zu gewähren, die zwischen dem 4. Februar 2005 und dem 31. März 2005 unterzeichnet wurden. Im Einzelnen sind für diese Verträge folgende Beihilfen geplant: Mehrzweck-Schwergutschiff Tag der Unterzeichnung des Vertrages Reederei Geplante staatliche Beihilfe (EUR) C 228 24.2.2005 JMS Schiffahrtsgesellschaft mbH & CO KG MS 1 212 766 C 229 24.2.2005 JMS Schiffahrtsgesellschaft mbH & CO KG MS 1 212 766 C 230 4.2.2005 MARE Schiffahrtsgesellschaft 1 212 766 C 231 4.2.2005 MARE Schiffahrtsgesellschaft 661 102 C 232 4.2.2005 MARE Schiffahrtsgesellschaft 630 328 C 233 4.2.2005 MARE Schiffahrtsgesellschaft 433 064 C 210 31.3.2005 Mutualista Açoreana 1 212 766 (8) Nach den in der Anmeldung enthaltenen Informationen stellte die Werft den Beihilfeantrag für alle sieben Verträge im Juli 2005, also nach deren Unterzeichnung. Portugal gab dem Antrag durch gemeinsamen Beschluss des Ministeriums für Finanzen und öffentliche Verwaltung und des Ministeriums für Wirtschaft und Innovation vom 7. August 2006 unter der Bedingung statt, dass die Kommission die Beihilfen genehmigt. (9) Die Schiffe wurden an den nachstehend aufgeführten Tagen abgeliefert bzw. sollen an diesen Tagen abgeliefert werden: Schiff Tag der Ablieferung C 228 30. September 2007 C 229 30. Dezember 2007 C 230 28. Juli 2006 C 231 30. Oktober 2006 C 232 3. Januar 2007 C 233 24. April 2007 C 210 10. Juli 2007 (10) Portugal beabsichtigt, die Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1177/2002 des Rates zur Einführung befristeter Schutzmaßnahmen für den Schiffbau (5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 502/2004 des Rates (6), (nachstehend „Schutzverordnung“ genannt) zu gewähren. Die Schutzverordnung war vom 3. Juli 2002 bis zum 31. März 2005 in Kraft. Sie war also nicht mehr in Kraft, als Portugal die Beihilfen genehmigte und anmeldete. (11) Nach Auffassung Portugals fallen die Verträge unter die Schutzverordnung, da sie unterzeichnet wurden, als die Verordnung noch in Kraft war. III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (12) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in der vorliegenden Sache äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der auf die Schutzverordnung gestützten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt und führte dafür die folgenden Gründe an. (13) Erstens hatte die Kommission Zweifel am Anreizeffekt der Beihilfe. Die Kommission wies darauf hin, dass der Beihilfeantrag erst nach Unterzeichnung der Verträge gestellt wurde. Ferner genehmigte Portugal die Beihilfe innerstaatlich (vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission) erst über ein Jahr nach Antragstellung. Portugal hat nicht nachgewiesen, dass ENVC zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen die Verträge unterzeichnete, eine Beihilfe zugesichert worden war. Die Kommission bezweifelte daher, dass ENVC durch die staatliche Beihilfe zur Verwirklichung der betreffenden Vorhaben veranlasst wurde. (14) Zweitens stellte die Kommission die Rechtsgrundlage für die Genehmigung der Beihilfe in Frage. Die Kommission merkte an, dass die Geltungsdauer der Schutzverordnung am 31. März 2005 endete, so dass die Verordnung nicht mehr in Kraft war, als Portugal die Beihilfe genehmigte und anmeldete. Die Kommission verwies ferner darauf, dass sie in ihrer Entscheidung in der Sache C 26/06 (ex N 110/06) (7) ausführlich dargelegt hatte, warum die Schutzverordnung ihres Erachtens nicht mehr als Rechtsgrundlage für die Genehmigung neuer Betriebsbeihilfen für den Schiffbau dienen konnte. In der vorliegenden Sache hatte Portugal keine neuen Informationen übermittelt, die etwas an der Auffassung der Kommission zu diesem Punkt hätten ändern können, und konnte daher zu diesem Zeitpunkt nicht davon ausgehen, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war. IV.   STELLUNGNAHME PORTUGALS (15) Portugal trug in allgemeiner Form vor, die Werft habe vor allem mit Unternehmen aus Drittstaaten um die betreffenden Verträge konkurriert und sei insbesondere dem unlauteren Wettbewerb durch koreanische Werften ausgesetzt gewesen, gegen den sich die Schutzverordnung richte. Außerdem verfälschten die Verträge nicht den Wettbewerb in der EU und drohten auch nicht, ihn zu verfälschen, da alle Werften in der EU gleichen Zugang zu den Beihilfen nach der unmittelbar in jedem Mitgliedstaat geltenden Schutzverordnung gehabt hätten. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass die angemeldeten Maßnahmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten. (16) Hinsichtlich des Anreizeffekts der Beihilfe machte Portugal geltend, es sei für ENVC verhandlungsbedingt praktisch nicht möglich gewesen, vor Unterzeichnung der Verträge einen hinreichend begründeten Beihilfeantrag zu stellen. Die Kontakte mit den Reedereien seien hergestellt worden, bevor ENVC den Beihilfeantrag gestellt habe. Portugal machte ferner geltend, ENVC habe zwar die Verträge unterzeichnet, ohne dass dem Unternehmen die Beihilfe von staatlicher Seite zugesichert worden sei, die Werft sei aber bei der Aushandlung und der Unterzeichnung der Verträge sowie beim Bau der Schiffe davon ausgegangen, dass sowohl Portugal als auch die Kommission die Beihilfe genehmigen würden, da die objektiven Voraussetzungen für ihre Gewährung im vorliegenden Fall erfüllt gewesen seien. (17) Hinsichtlich der Rechtsgrundlage für die Genehmigung der Beihilfe verwies Portugal auf seine Stellungnahme in der Sache C 26/06 (8), die auch für den vorliegenden Fall gelte. Portugal wies darauf hin, dass die betreffenden Verträge während der Geltungsdauer der Schutzverordnung unterzeichnet worden seien, nämlich vor dem 31. März 2005 und auch bevor das Streitbeilegungsgremium der WTO den Panelbericht angenommen habe, mit dem die genannte Verordnung für nicht WTO-konform erklärt wurde. Portugal erklärte ferner, es sei nicht möglich gewesen, die Beihilfe vor Außerkrafttreten anzumelden, da die Verträge erst im Februar und März 2005 (also kurz vor Ende der Geltungsdauer der Schutzverordnung) unterzeichnet worden seien. Jedoch würden die Verträge dadurch nicht ungültig, da bei ihrer Unterzeichnung die objektiven Voraussetzungen der Schutzverordnung erfüllt gewesen seien. V.   WÜRDIGUNG Vorliegen einer Beihilfe (18) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (19) Nach Auffassung der Kommission sind die geplanten Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Bei den Maßnahmen handelt es sich um eine aus staatlichen Mitteln finanzierte Subvention. Wenn auch — wie Portugal geltend macht — die Schutzverordnung in jedem Mitgliedstaat galt und alle Werften für Beihilfen nach der genannten Verordnung in Betracht kamen, so haben die Maßnahmen doch selektiven Charakter, da sie sich im vorliegenden Fall auf ENVC beschränken. Diese selektive Subvention ist geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen, indem sie ENVC einen Vorteil gegenüber Mitbewerbern verschafft, die keine Beihilfe erhalten. In diesem Zusammenhang ändert die Tatsache, dass ENVC im Wettbewerb mit koreanischen Werften steht, nichts daran, dass das Unternehmen auch im Wettbewerb mit anderen Werften auf dem Gemeinsamen Markt steht. Und schließlich ist der Schiffbau ein Wirtschaftszweig, in dem es einen intensiven Handel zwischen den Mitgliedstaaten gibt, so dass die Maßnahmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. (20) Die Kommission bestätigt daher, dass die angemeldete Beihilfe unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt. Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt Anreizeffekt (21) Grundsätzlich kann eine staatliche Beihilfe nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie erforderlich ist, um das begünstigte Unternehmen zu veranlassen, durch sein Verhalten zur Verwirklichung der in der betreffenden Ausnahmeregelung genannten Ziele beizutragen (9). (22) Die Kommission weist in diesem Zusammenhang auf das Ziel der Schutzverordnung hin, „die Werften in der Gemeinschaft effektiv in die Lage zu versetzen, dem unlauteren Wettbewerb Koreas Stand zu halten“ (sechster Erwägungsgrund). Zu diesem Zweck konnten direkte Beihilfen bis zu einer Höchstintensität von 6 % des Vertragswerts (ohne Beihilfe) genehmigt werden, wenn eine koreanische Werft für denselben Auftrag einen niedrigeren Preis geboten hatte (Artikel 2). (23) Portugal macht in der vorliegenden Sache geltend, ENVC habe zwar bei Unterzeichnung der Verträge keine Zusicherung für eine Beihilfe erhalten, sei jedoch davon ausgegangen, dass sie gewährt würde, da die Verträge die objektiven Voraussetzungen für eine Beihilfe nach der Schutzverordnung erfüllt hätten. (24) Nach Auffassung der Kommission ist in der vorliegenden Sache jedoch nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Beihilfe ausschlaggebend für die Unterzeichnung der Verträge durch ENVC war. (25) Wie bereits in der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erwähnt, hat Portugal die Kopie des Schreibens einer Reederei vorgelegt, in dem diese bestätigt, von koreanischen Werften für sechs der betreffenden Verträge (Schiffe C 228 bis C 233) Angebote mit niedrigeren Preisen erhalten zu haben. Dieses Schreiben datiert jedoch vom 9. März 2005, wurde ENVC also erst übersandt, nachdem die Werft die Verträge zu diesen Preisangeboten bereits unterzeichnet hatte. Die Werft konnte daher bei Unterzeichnung der sechs ersten Verträge nicht sicher sein, dass sie alle Fördervoraussetzungen erfüllten. Auch hinsichtlich des siebten Vertrages (Schiff C 210) bestehen Zweifel, da die Information, dass günstigere Preisangebote aus Korea vorlagen, ENVC erst am 31. März 2005 übermittelt wurde, also am selben Tag, an dem ENVC den Vertrag unterzeichnete. (26) Portugal hat weder förmlich noch formlos nachgewiesen, dass ENVC von den portugiesischen Behörden vor Unterzeichnung der Verträge Hinweise dafür erhalten hatte, dass die Beihilfe für diese Verträge gewährt werden könnte (10). Stattdessen war ENVC auch ohne die Zusicherung für eine Beihilfe bereit, diese Verträge auszuführen. So hat Portugal in seinem nach Einleitung des Prüfverfahrens eingereichten Schriftsatz auch vorgetragen, ENVC sei rechtlich verpflichtet, die Schiffe zu bauen, auch wenn die Beihilfe nicht genehmigt würde. Ferner hat Portugal ausgeführt, in der vorliegenden Sache habe ENVC die Beihilfe erst nach Außerkrafttreten der Schutzverordnung beantragt, was zu bestätigen scheine, dass die Werft bereit gewesen sei, die Vorhaben zu verwirklichen, auch auf die Gefahr hin, keine Beihilfe zu erhalten. (27) In der Regel ist die Kommission auch der Auffassung, dass der Beihilfeantrag vor Beginn des Projekts gestellt werden muss, wenn die Beihilfe einen Anreizeffekt haben soll (11). Dies ist hier nicht geschehen. Der Beihilfeantrag wurde erst nach Unterzeichnung der Verträge gestellt (nämlich im Juli 2005, nachdem die Verträge im Februar und März 2005 unterzeichnet worden waren). Darüber hinaus genehmigte Portugal die Beihilfe innerstaatlich (vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission) erst über ein Jahr nach Stellung des Beihilfeantrags. Die Voraussetzung, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt haben muss, ist deshalb auch formal gesehen nicht erfüllt. (28) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass Portugal den Anreizeffekt der Beihilfe nicht hinreichend nachgewiesen hat. Rechtsgrundlage (29) Hinsichtlich der Rechtsgrundlage für die Genehmigung der Beihilfe hat Portugal keine neuen Argumente vorgebracht, um die Zweifel zu beseitigen, die die Kommission in ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens geäußert hat. Das wichtigste Argument, das Portugal in diesem Zusammenhang anführt, ist, dass die Verträge für eine Beihilfe in Betracht kämen, da sie während der Geltungsdauer der Schutzverordnung unterzeichnet worden seien. Portugal macht ferner geltend, die Tatsache, dass die Beihilfe erst nach Außerkrafttreten der Schutzverordnung angemeldet worden sei, habe keine Auswirkungen auf die Beihilfefähigkeit der Verträge. (30) Die Kommission hat jedoch bereits in einer früheren Entscheidung (12) dargelegt, warum die Schutzverordnung ihres Erachtens nicht mehr als Rechtsgrundlage für die Genehmigung neuer Betriebsbeihilfen für den Schiffbau in Frage kommt. (31) Die Kommission weist darauf hin, dass der zeitliche Anwendungsbereich der Verordnung in ihrem Artikel 5 (13) festgelegt ist: „sie gilt bis zum 31. März 2005 .“ In Artikel 4 der Schutzverordnung, nach dem die Verordnung „für endgültige Verträge [gilt], die ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer geschlossen werden“, ist nach Auffassung der Kommission eine Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgelegt, nicht jedoch der zeitliche Anwendungsbereich der Verordnung. (32) Dies bestätigt auch der zweite Teil des Artikels 4, der bestimmt, dass die Verordnung nicht für endgültige Verträge gilt, „die geschlossen werden, bevor die Gemeinschaft im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gegeben hat, dass sie (…) Korea um Konsultationen ersucht und damit das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet hat“, oder „die mindestens einen Monat nach dem Zeitpunkt geschlossen werden, zu dem die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gegeben hat, dass das Streitbeilegungsverfahren beendet oder ausgesetzt worden ist“. (33) Demnach steht fest, dass die Schutzverordnung nur im Falle einer Streitigkeit mit Korea angewandt werden konnte (14), auf jeden Fall aber nur bis zum 31. März 2005. (34) Diese Auslegung kann sich auch auf das Ziel der Schutzverordnung stützen: „Zur Unterstützung der Werften in der Gemeinschaft in den Marktsegmenten, die durch den unlauteren Wettbewerb Koreas nachteilige Auswirkungen in Form einer bedeutenden und ernsthaften Schädigung erlitten haben, sollten (…) für bestimmte Marktsegmente ausnahmsweise vorübergehende, auf einen kurzen Zeitraum befristete Schutzmaßnahmen zugelassen werden“ (15) (dritter Erwägungsgrund). (35) In der vorliegenden Sache liegen der Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags von ENVC bei den portugiesischen Behörden, der Zeitpunkt der Genehmigung des Antrags durch diese Behörden und der Zeitpunkt der Anmeldung der Beihilfe bei der Kommission nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Schutzverordnung, so dass die Maßnahmen eindeutig nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen. (36) Wie die Kommission bereits in ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in der vorliegenden Sache dargelegt hat, muss bei der Auslegung der Schutzverordnung den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft Rechnung getragen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist das Gemeinschaftsrecht nach Möglichkeit im Lichte des Völkerrechts, einschließlich der Verpflichtungen der EG im Rahmen der WTO, auszulegen (16). (37) In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass Korea die Schutzverordnung wegen Unvereinbarkeit mit den WTO-Regeln angefochten hat. Das WTO-Panel stellte in seinem Bericht vom 22. April 2005 fest, dass die Schutzverordnung und die auf ihrer Grundlage von den Mitgliedstaaten erlassenen Regelungen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem Korea Beschwerde bei der WTO einlegte, noch bestanden, gegen Artikel 23 Absatz 1 der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten verstoßen (17). Am 20. Juni 2005 nahm das Streitbeilegungsgremium der WTO den Panelbericht an und sprach dabei die Empfehlung aus, die Gemeinschaft möge die Schutzverordnung und die auf ihrer Grundlage von den Mitgliedstaaten erlassenen Regelungen mit ihren Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften in Einklang bringen (18). Am 20. Juli 2005 teilte die Gemeinschaft dem Streitbeilegungsgremium mit, dem Beschluss und der Empfehlung des Streitbeilegungsgremiums bereits nachgekommen zu sein, da die Schutzverordnung am 31. März 2005 außer Kraft getreten war und die Mitgliedstaaten keine Betriebsbeihilfen nach dieser Verordnung mehr gewähren konnten. (38) Mit dem Bericht des Panels und dem Beschluss des Streitbeilegungsgremiums zur Annahme dieses Berichts wurde die Schutzverordnung für mit den WTO-Regeln unvereinbar erklärt und die Gemeinschaft verpflichtet, die genannte Verordnung nicht mehr anzuwenden. Die Verpflichtung der Gemeinschaft zur Anwendung des Beschlusses des Streitbeilegungsgremiums erstreckt sich auch auf künftige Entscheidungen zur Gewährung neuer Beihilfen nach der Schutzverordnung (19). Durch die Mitteilung der Gemeinschaft an das Streitbeilegungsgremium, dass die Vereinbarkeit ihrer Maßnahmen mit dem Beschluss und der Empfehlung dieses Gremiums bereits gewährleistet war, da die Schutzverordnung am 31. März 2005 außer Kraft getreten war und die Mitgliedstaaten keine Betriebsbeihilfen nach dieser Verordnung mehr gewähren konnten, hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, die Verordnung bei der Genehmigung neuer Beihilfen nicht mehr anzuwenden. Die Genehmigung der Beihilfe in der vorliegenden Sache würde daher zu einem Verstoß gegen die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft führen. (39) Dass der Rat die Schutzverordnung nach Ablauf ihrer Geltungsdauer nicht verlängert hat, ist ein klarer Hinweis darauf, dass er die Kommission nicht weiter ermächtigen wollte, Beihilfen nach der genannten Verordnung zu genehmigen. Dies steht mit der Mitteilung der Gemeinschaft an das Streitbeilegungsgremium im Einklang, dass die Mitgliedstaaten keine Betriebsbeihilfen nach dieser Verordnung mehr gewähren konnten. (40) Portugal hat keine neuen Argumente vorgebracht, die die in der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens dargelegte und vorstehend bekräftigte Auffassung der Kommission widerlegen würden. (41) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die angemeldete Beihilfe nicht nach der Schutzverordnung genehmigt werden kann. Da auch keine Ausnahme oder Freistellung nach Artikel 87 Absatz 2 bzw. Absatz 3 EG-Vertrag Anwendung findet, ist die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die angemeldete Beihilfe in Höhe von 6 575 558 EUR, die Portugal der Werft Estaleiros Navais de Viana do Castelo S.A. für sieben von dieser unterzeichnete Verträge zu gewähren beabsichtigt, kann nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1177/2002 des Rates zur Einführung befristeter Schutzmaßnahmen für den Schiffbau (20), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 502/2004 des Rates (21), genehmigt werden und ist daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Beihilfe darf nicht gewährt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 11. Dezember 2007 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 221 vom 21.9.2007, S. 8. (2)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (3)  Sache C 26/06 (ex N 110/06), in der die Kommission am 24. April 2007 eine negative abschließende Entscheidung erlassen hat (ABl. L 219 vom 24.8.2007, S. 25). (4)  Siehe Fußnote 1. (5)   ABl. L 172 vom 2.7.2002, S. 1. (6)   ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 6. (7)  Siehe Fußnote 3. (8)  Siehe Fußnote 3. (9)  Siehe Urteil in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, S. 2671, Rdnrn. 16 und 17. (10)  Siehe dagegen die Sache C 26/06 (Fußnote 3). In dieser Sache sah die Kommission den Anreizeffekt als durch ein Schreiben der portugiesischen Behörden an die Werft nachgewiesen an, in dem der Eingang des Beihilfeantrags vor Unterzeichnung der Verträge bestätigt und die Bereitschaft zur Gewährung der Beihilfe für den Fall bekundet wird, dass die Fördervoraussetzungen erfüllt würden. Belege dieser Art wurden in der vorliegenden Sache nicht beigebracht. (11)  Siehe analog dazu Rdnr. 38 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007—2013 (ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13): „(…) können Beihilfen (…) nur gewährt werden, wenn der Empfänger diese beantragt hat und die für die Verwaltung der Regelung zuständige Behörde vor Beginn der Arbeiten schriftlich bestätigt hat, dass das Vorhaben vorbehaltlich einer detailierten Überprüfung die Förderwürdigkeitsbedingungen grundsätzlich erfüllt“. (12)  Sache C 26/06 (ex N 110/06) — Fußnote 3. (13)  Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 502/2004 des Rates, siehe Fußnote 4. (14)  Der siebte Erwägungsgrund bestätigt dies: „Die befristeten Schutzmaßnahmen sollten erst zugelassen werden, nachdem die Gemeinschaft mit ihrem Antrag auf Konsultationen mit Korea das Streitbeilegungsverfahren (…) eingeleitet hat; nach Beendigung oder Aussetzung des Streitbeilegungsverfahrens (…) dürfen die betreffenden Schutzmaßnahmen nicht mehr genehmigt werden“. (15)  Unterstreichung hinzugefügt. (16)  Rechtssache C-53/96, Her

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.