Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1900 des Rates vom 5. Oktober 2015 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf den Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates zur Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist

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Quellenkennung: 32015D1900. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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22.10.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 277/17 BESCHLUSS (EU) 2015/1900 DES RATES vom 5. Oktober 2015 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf den Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates zur Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Artikel 115 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt. (2) In Artikel 116 des Abkommens ist festgelegt, dass sich der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine Geschäftsordnung gibt. (3) In Artikel 118 des Abkommens ist vorgesehen, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) unterstützt wird. (4) In Artikel 118 des Abkommens ist ebenfalls vorgesehen, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Ausschusses festlegt und dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat seine Befugnisse dem Ausschuss übertragen kann. (5) Nach Artikel 120 des Abkommens kann der Stabilitäts- und Assoziationsrat Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Außerdem ist vorgesehen, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat in seiner Geschäftsordnung die Zusammensetzung und die Aufgaben dieser Ausschüsse und Gremien sowie deren Arbeitsweise festlegt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Einziger Artikel Der Standpunkt, der von der Europäischen Union im nach Artikel 115 des Abkommens eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat im Hinblick auf den Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates zur Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Stabilitäts- und Assoziationsrates. Geringfügige Änderungen an diesem Beschlussentwurf können ohne weiteren Beschluss des Rates angenommen werden. Geschehen zu Luxemburg am 5. Oktober 2015. Im Namen des Rates Der Präsident N. SCHMIT BESCHLUSS Nr. 1 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATES EU — BOSNIEN UND HERZEGOWINA vom [Datum] zur Annahme seiner Geschäftsordnung DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT — gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 115, 116, 118 und 120, in der Erwägung, dass das Abkommen am 1. Juni 2015 in Kraft getreten ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Vorsitz Der Vorsitz im Assoziationsrat wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Tag der ersten Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Artikel 2 Tagungen Der Stabilitäts- und Assoziationsrat tritt einmal jährlich auf Ministerebene zusammen. Sondertagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates können auf Antrag einer Vertragspartei nach Vereinbarung der Vertragsparteien abgehalten werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates zu einem von den beiden Vertragsparteien vereinbarten Termin am üblichen Tagungsort des Rates der Europäischen Union statt. Die Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden von den Sekretären des Stabilitäts- und Assoziationsrates gemeinsam im Benehmen mit dem Vorsitzenden einberufen. Artikel 3 Vertretung Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates können sich auf den Tagungen vertreten lassen, wenn sie an der Teilnahme verhindert sind. Will sich ein Mitglied auf diese Weise vertreten lassen, so hat es dem Vorsitzenden vor der Tagung, auf der es sich vertreten lassen will, den Namen seines Vertreters mitzuteilen. Der Vertreter eines Mitglieds des Stabilitäts- und Assoziationsrates verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds. Artikel 4 Delegationen Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates können sich von Beamten begleiten lassen. Vor jeder Tagung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen mit. Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank nimmt als Beobachter an den Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates teil, wenn Punkte auf der Tagesordnung stehen, die die Bank betreffen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Nichtmitglieder zur Teilnahme an seinen Tagungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen. Artikel 5 Sekretariat Ein Beamter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und ein Beamter der Vertretung Bosnien und Herzegowinas bei der Europäischen Union nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Stabilitäts- und Assoziationsrates wahr. Artikel 6 Schriftverkehr Die für den Stabilitäts- und Assoziationsrat bestimmten Schreiben sind an den Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsrates unter der Anschrift des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union zu richten. Die beiden Sekretäre sorgen für die Übermittlung der Schreiben an den Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsrates und gegebenenfalls für die Weiterleitung an die anderen Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates. Die Weiterleitung erfolgt durch Übermittlung an das Generalsekretariat der Kommission, den Europäischen Auswärtigen Dienst, die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Vertretung Bosnien und Herzegowinas bei der Europäischen Union. Die Mitteilungen des Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden von den beiden Sekretären den Adressaten und gegebenenfalls den in Absatz 2 genannten anderen Mitgliedern des Stabilitäts- und Assoziationsrates übermittelt. Artikel 7 Öffentlichkeit Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates nicht öffentlich. Artikel 8 Tagesordnung (1)   Der Vorsitzende stellt für jede Tagung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 6 genannten Empfängern von den Sekretären des Stabilitäts- und Assoziationsrates spätestens 15 Tage vor Beginn der Tagung übermittelt. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die die Aufnahmeanträge dem Vorsitzenden spätestens 21 Tage vor Beginn der Tagung zugegangen sind, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären die Unterlagen spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung übermittelt worden sind. Die Tagesordnung wird vom Stabilitäts- und Assoziationsrat zu Beginn jeder Tagung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich. (2)   Der Vorsitzende kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden. Artikel 9 Protokoll Die beiden Sekretäre fertigen über jede Tagung einen Protokollentwurf an. In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt: — die dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgelegten Unterlagen, — die Erklärungen, die von Mitgliedern des Stabilitäts- und Assoziationsrates zu Protokoll gegeben worden sind, — die gefassten Beschlüsse, die ausgesprochenen Empfehlungen, die verabschiedeten Erklärungen und die angenommenen Schlussfolgerungen. Der Protokollentwurf wird dem Stabilitäts- und Assoziationsrat zur Annahme vorgelegt. Nach Genehmigung wird das Protokoll vom Vorsitzenden und von den beiden Sekretären unterzeichnet. Das Protokoll wird in das Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union aufgenommen, der als Verwahrer der Dokumente der Assoziation fungiert. Eine beglaubigte Abschrift wird jedem der in Artikel 6 genannten Empfänger zugeleitet. Artikel 10 Beschlüsse und Empfehlungen (1)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat fasst seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren (2)   Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates im Sinne des Artikels 117 des Abkommens tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden vom Vorsitzenden unterzeichnet und von den beiden Sekretären beglaubigt. Die Beschlüsse und Empfehlungen werden jedem der in Artikel 6 genannten Empfänger übermittelt. Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates in ihrer amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen. Artikel 11 Sprachenregelung Die Amtssprachen des Stabilitäts- und Assoziationsrates sind die Amtssprachen der beiden Vertragsparteien. Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Stabilitäts- und Assoziationsrat bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind. Artikel 12 Ausgaben Die Europäische Union und Bosnien und Herzegowina tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates entstehen. Die Kosten für den Dolmetscherdienst in den Tagungen und für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen sowie sonstige Kosten für die Organisation der Tagungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Tagung ausrichtet. Artikel 13 Stabilitäts- und Assoziationsausschuss (1)   Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) eingesetzt, der den Stabilitäts- und Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt. Er setzt sich aus Vertretern des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern des Ministerrats von Bosnien und Herzegowina andererseits zusammen, bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte handelt. (2)   Der Ausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des Stabilitäts- und Assoziationsrates durch und gewährleistet generell die Kontinuität der Beziehungen im Rahmen der Assoziation und die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens. Er prüft alle ihm vom Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgelegten Fragen sowie alle sonstigen Fragen, die sich bei der laufenden Durchführung des Abkommens ergeben. Er legt dem Stabilitäts- und Assoziationsrat Vorschläge oder Beschluss- oder Empfehlungsentwürfe zur Annahme vor. (3)   Sieht das Abkommen eine Konsultationspflicht oder eine Konsultationsmöglichkeit vor, so können die Konsultationen im Ausschuss stattfinden. Die Konsultationen können im Stabilitäts- und Assoziationsrat fortgesetzt werden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren. (4)   Die Geschäftsordnung des Ausschusses ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt. Geschehen zu … Für den Stabilitäts- und Assoziationsrat Der Vorsitzende ANHANG zum BESCHLUSS Nr. 1 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATES EU — BOSNIEN UND HERZEGOWINA vom [Datum] Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses Artikel 1 Vorsitz Der Vorsitz im Ausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Artikel 2 Sitzungen Der Ausschuss tritt nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien zusammen, wenn die Umstände dies erfordern. Termin und Ort der Sitzungen des Ausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart. Die Sitzungen des Ausschusses werden vom Vorsitzenden einberufen. Artikel 3 Delegationen Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit. Artikel 4 Sekretariat Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Regierung Serbiens nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr. Alle an den Vorsitzenden des Ausschusses gerichteten Mitteilungen und alle Mitteilungen des Vorsitzenden, die in diesem Beschluss vorgesehen sind, sind den Sekretären des Ausschusses und den Sekretären und dem Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsrates zu übermitteln. Artikel 5 Öffentlichkeit Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Ausschusses nicht öffentlich. Artikel 6 Tagesordnung (1)   Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 4 genannten Empfängern von den Sekretären des Ausschusses spätestens 30 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die die Aufnahmeanträge dem Vorsitzenden spätestens 35 Tage vor Beginn der Tagung zugegangen sind, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären die Unterlagen spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung übermittelt worden sind. Der Ausschuss kann Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen. Die Tagesordnung wird vom Ausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich. (2)   Der Vorsitzende kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden. Artikel 7 Protokoll Über jede Sitzung wird anhand einer vom Vorsitzenden zu erstellenden Zusammenfassung der Schlussfolgerungen des Ausschusses ein Protokoll angefertigt. Nach der Annahme durch den Ausschuss wird das Protokoll vom Vorsitzenden und von den beiden Sekretären unterzeichnet und von den Vertragsparteien zu den Akten genommen. Eine Abschrift des Protokolls wird den in Artikel 4 genannten Empfängern zugeleitet. Artikel 8 Beschlüsse und Empfehlungen In den besonderen Fällen, in denen der Ausschuss vom Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 118 des Abkommens ermächtigt worden ist, Beschlüsse zu fassen oder Empfehlungen auszusprechen, tragen diese Rechtsakte die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Beschlüsse und Empfehlungen werden im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien angenommen. Der Ausschuss kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses werden vom Vorsitzenden unterzeichnet und von den beiden Sekretären beglaubigt und den in Artikel 4 genannten Empfängern übermittelt. Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses in ihrer amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen. Artikel 9 Ausgaben Die Europäische Union und Bosnien und Herzegowina tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses entstehen. Die Kosten für den Dolmetscherdienst in den Sitzungen und für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen sowie sonstige Kosten für die Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet. Artikel 10 Unterausschüsse und Arbeitsgruppen Der Ausschuss kann Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, die ihm unterstehen. Sie erstatten dem Ausschuss sie nach jeder Tagung Bericht. Der Ausschuss kann die Auflösung bestehender Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen beschließen, ihr Mandat festlegen oder ändern oder weitere Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Diese Unterausschüsse und Arbeitsgruppen sind nicht befugt, Beschlüsse zu fassen. ANHANG zur Information des Rates   ENTWURF BESCHLUSS Nr. 1/2015 DES EU — BOSNIEN UND HERZEGOWINA STABILISIERUNGS- UND ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES vom … 2015 zur Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSAUSSCHUSS — gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits, insbesondere auf Artikel 119, gestützt auf seine Geschäftsordnung, insbesondere auf Artikel 10 — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Einziger Artikel Es werden die in Anhang I aufgeführten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen eingesetzt. Ihr Mandat ist in Anhang II festgelegt. Geschehen zu … am [Tag] [Monat] 2015. Im Namen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses Der Vorsitzende ANHANG I STABILISIERUNGS- UND ASSOZIIERUNGSABKOMMEN EU — BOSNIEN UND HERZEGOWINA System multidisziplinärer Unterausschüsse Bezeichnung Themen Artikel des Abkommens 1. Handel, Industrie, Zoll und Steuern Freier Warenverkehr Art. 18 Gewerbliche Erzeugnisse Art. 19-23 Handelsfragen Art. 32-46 Normung, Messwesen, Akkreditierung, Zertifizierung, Konformitätsbewertung und Marktaufsicht Art. 75 Industrielle Zusammenarbeit Art. 92 Kleine und mittlere Unternehmen Art. 93 Tourismus Art. 94 Zoll Art. 97 Steuern Art. 98 Ursprungsregeln Protokoll Nr. 2 Amtshilfe im Zollbereich Protokoll Nr. 5 2. Landwirtschaft und Fischerei Landwirtschaftliche Erzeugnisse im weiteren Sinne Art. 24, Art. 26 Absätze 1 und 2, Art. 29, 30 und 33 Landwirtschaftliche Erzeugnisse im engeren Sinne Art. 27 Absätze 1 und 2, Art. 27 Absatz 4 Fischereierzeugnisse Artikel 26 und 28 Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Art. 25, Protokoll Nr. 1 Wein Art. 27 Absatz 5 und Protokoll Nr. 7 Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse und Lebensmittel, ausgenommen Wein und Spirituosen Art. 31 Agrar- und Ernährungswirtschaft, Tier- und Pflanzengesundheit Art. 95 Zusammenarbeit im Fischereibereich Art. 96 Lebensmittelsicherheit Art. 95 3. Binnenmarkt und Wettbewerb Niederlassungsrecht Art. 50-56 Erbringung von Dienstleistungen Art. 57-59 Sonstige Fragen im Zusammenhang mit Titel V des Abkommens Art. 63-69 Angleichung und praktische Anwendung der Rechtsvorschriften Art. 70 Wettbewerb Art. 71-72 Protokoll Nr. 4 Geistiges und gewerbliches Eigentum Art. 73 Öffentliches Beschaffungswesen Art. 74 Bank-, Versicherungs- und andere Finanzdienstleistungen Art. 89 Verbraucherschutz Art. 76 Öffentliche Gesundheit   4. Wirtschafts- und Finanzfragen und Statistik Kapitalverkehr und Zahlungen Art. 60-62 Wirtschaftspolitik Art. 87 Zusammenarbeit im Bereich der Statistik Art. 88 Investitionsförderung und Investitionsschutz Art. 91 Finanzielle Zusammenarbeit Art. 112-114 5. Recht, Freiheit und Sicherheit Justiz und Grundrechte, einschließlich Nichtdiskriminierung, Art. 78 Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit Art. 78 Rechtsstaatlichkeit Art. 78 Datenschutz Art. 79 Visa, Grenzkontrolle, Asyl und Migration Art. 80 Illegale Einwanderung und Rückübernahme Art. 81 Geldwäsche Art. 82 Drogen Art. 83 Terrorismusbekämpfung Art. 85 Straftaten und andere illegale Aktivitäten Art. 84 6. Innovation, Informationsgesellschaft und Sozialpolitik Freizügigkeit der Arbeitnehmer Art. 47-49 Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit Art. 77 Zusammenarbeit im sozialen Bereich Art. 99 Allgemeine und berufliche Bildung Art. 100 Kulturelle Zusammenarbeit Art. 101 Information und Kommunikation Art. 105 Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich Art. 102 Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste Art. 104 Informationsgesellschaft Art. 103 Forschung und technologische Entwicklung Art. 109 7. Verkehr, Energie, Umwelt und Regionalentwicklung (1) Verkehr Art. 53, 59, 106 und Protokoll Nr. 3 Energie Art. 107 Nukleare Sicherheit Art. 107 Umwelt Art. 108 Klimawandel Art. 108 Katastrophenschutz Art. 108 Regionale und örtliche Entwicklung Art. 110 System der Arbeitsgruppen Bezeichnung Themen Artikel des Abkommens Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung Reform der öffentlichen Verwaltung Titel VI Angleichung und praktische Anwendung der Rechts-vorschriften, (Art. 70 und Titel VII, Justiz und Inneres, Art. 78, Art. 111 (1)  Für die Zwecke des Protokolls Nr. 3 des Abkommens ist dieser Unterausschuss der besondere Unterausschuss im Sinne des Artikels 21 dieses Protokolls. ANHANG II MANDAT DER UNTERAUSSCHÜSSE UND DER ARBEITSGRUPPEN EU — BOSNIEN UND HERZEGOWINA Zusammensetzung und Vorsitz Die Unterausschüsse und die Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung setzen sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und Vertretern der Regierung Bosnien und Herzegowinas zusammen. Der Vorsitz wird abwechselnd von den beiden Vertragsparteien geführt. Die Mitgliedstaaten werden unterrichtet und zu den Sitzungen der Unterausschüsse und der Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung eingeladen. Sekretariat Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Regierung Bosnien und Herzegowinas nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte der Unterausschüsse und der Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung wahr. Alle die Unterausschüsse betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären des betreffenden Unterausschusses und der Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung zu übermitteln. Sitzungen Die Unterausschüsse und die Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung treten nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien zusammen, wenn die Umstände dies erfordern. Termin und Ort der Sitzungen der Unterausschüsse und der Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart. Mit Zustimmung beider Vertragsparteien können die Unterausschüsse und die Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung Sachverständige zu ihren Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen. Tagesordnung und Unterlagen Der Vorsitzende und die Sekretäre stellen für jede Sitzung spätestens 30 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die den Sekretären spätestens 35 Tage vor Beginn der Sitzung ein Aufnahmeantrag zugegangen ist. Nach der Einigung auf die vorläufige Tagesordnung für die jeweilige Sitzung und spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung legt der für Sekretär aus Bosnien und Herzegowina dem Sekretär aus der Europäischen Kommission die notwendigen schriftlichen Unterlagen zu den in der vorläufigen Tagesordnung vereinbarten Punkten vor. Wird die in Absatz 3 genannte Frist nicht eingehalten, so wird die Sitzung automatisch ohne weitere Mitteilung abg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.