Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/2421 der Kommission vom 5. Dezember 2022 über die Kohärenz des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Griechenland vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurfs mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8733) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32022D2421. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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zierter jährlicher Änderung der Inflation in Klammern (Daten aus dem 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf) 102,3 (0,8  %) 103,3 (1,0  %) 104,9 (1,6  %) Überarbeiteter Inflationsindex mit jährlicher Änderung der Inflation in Klammern (Daten aus dem überarbeiteten Leistungsplanentwurf) 106,5 (4,5  %) 107,9 (1,3  %) 109,7 (1,6  %) (37) Die Kommission stellt fest, dass Griechenland trotz der höheren aktualisierten Inflationsprognose die nominalen festgestellten Kosten für die Jahre 2022, 2023 und 2024 wie folgt nach unten korrigiert hat: Streckengebührenzone Griechenland 2022 2023 2024 Ursprüngliche festgestellte Kosten — nominal (im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf) 181 Mio. EUR 200 Mio. EUR 210 Mio. EUR Überarbeitete festgestellte Kosten — nominal (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf) 172 Mio. EUR 189 Mio. EUR 204 Mio. EUR Differenz –4,8  % –5,5  % –2,6  % (38) Die Kommission hat die Kohärenz der von Griechenland vorgeschlagenen überarbeiteten Kosteneffizienzziele nach Anhang IV Nummer 1.4 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. (39) In Bezug auf Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass der streckenbezogene DUC-Trend auf Ebene der Gebührenzone mit +4,8 % im RP3 hinter dem unionsweiten Trend von +1,0 % im gleichen Zeitraum zurückbleibt. Die Kommission stellt allerdings fest, dass dies eine Verbesserung gegenüber dem DUC-Trend von +9,1 % darstellt, der auf der Grundlage des 2021 von Griechenland vorgelegten Leistungsplanentwurfs berechnet wurde. (40) In Bezug auf Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass der streckenbezogene langfristige DUC-Trend auf Ebene der Gebührenzone mit –1,3 % im RP2 und RP3 dem langfristigen unionsweiten Trend von –1,3 % im gleichen Zeitraum entspricht. Die Kommission stellt fest, dass dies eine Verbesserung gegenüber dem DUC-Trend von +0,5 % darstellt, der auf der Grundlage des 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurfs berechnet wurde. (41) Zu Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass Griechenlands Basiswert für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit von 23,20 EUR um 18,9 % niedriger ist als der durchschnittliche Basiswert von 28,59 EUR (jeweils zu realen Preisen von 2017) der entsprechenden Vergleichsgruppe. (42) Wie in Erwägungsgrund 40 dargelegt, führen die überarbeiteten Kosteneffizienzziele Griechenlands zu einem langfristigen DUC-Trend über den RP2 und RP3 hinweg, der im entsprechenden unionsweiten Trend liegt. Zudem liegt Griechenlands Basiswert für 2019 erheblich unter dem durchschnittlichen Wert der entsprechenden Vergleichsgruppe. Schließlich stellt die Kommission fest, dass Griechenland für den RP3 sowohl real als auch nominal die festgestellten Kosten nach unten korrigiert hat und gleichzeitig plant, auf der Grundlage der aktualisierten Verkehrsprognose für den RP3 zusätzlichen Verkehr zu bedienen. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Abweichung vom unionsweiten langfristigen DUC-Trend für den RP3 die Feststellung der Kohärenz der Leistungsziele für die Kosteneffizienz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für die Kosteneffizienz für Griechenland nicht ausschließt. (43) Die Kommission fest daher fest, dass Griechenland die Empfehlungen nach Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/728 angemessen umgesetzt hat. (44) Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 32 bis 43 sollten die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Griechenlands enthaltenen Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden. Überprüfung der überarbeiteten Kosteneffizienzziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug (45) In Bezug auf die Flughäfen, die nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in deren Geltungsbereich fallen, hat die Kommission ihre Bewertung der Kosteneffizienzziele für den Streckenflug durch eine Überprüfung der Kosteneffizienzziele für die Flugsicherungsdienste für An- und Abflug entsprechend Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe c jener Durchführungsverordnung ergänzt. (46) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 erhob die Kommission Bedenken hinsichtlich der von Griechenland in seinem Leistungsplanentwurf 2021 vorgeschlagenen Kosteneffizienzziele für den An- und Abflug und war der Auffassung, dass Griechenland diese Ziele näher begründen oder nach unten revidieren sollte. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Griechenland diese Ziele für die Jahre 2022 und 2023 nach unten und für das Jahr 2024 ohne weitere Begründung nach oben korrigiert hat. (47) Die Kommission stellt fest, dass Griechenlands an- und abflugbezogener DUC-Trend mit +7,7 % im RP3 nach wie vor über dem tatsächlichen an- und abflugbezogenen DUC-Trend von –3,9 % im RP2 liegt. Zudem hat sich der an- und abflugbezogene DUC-Trend im RP3 verschlechtert und liegt nunmehr über dem an- und abflugbezogenen DUC-Trend von +6,8 %, wie er in dem 2021 von Griechenland vorgelegten Leistungsplanentwurf ausgewiesen ist. (48) Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 46 und 47 zieht daher die Kommission den Schluss, dass die von Griechenland überarbeiteten Kosteneffizienzziele für den An- und Abflug nach wie vor Anlass zu Bedenken geben. Die Kommission wiederholt daher ihre Auffassung, dass Griechenland diese Ziele nach unten korrigieren oder angemessene Begründungen für diese Ziele vorlegen sollte — auch für den nochmals höheren Kostenansatz im Jahr 2024. Die Kommission fordert Griechenland auf, diesen Bedenken bei der Annahme seines endgültigen Leistungsplans nach Artikel 16 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 Rechnung zu tragen. Überprüfung der Anreizregelungen nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 zur Ergänzung der Bewertung der Kapazitätsziele durch die Kommission (49) Nach Nummer 2.1 Buchstabe f des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 hat die Kommission ihre Bewertung der Kapazitätsziele durch eine Überprüfung der Anreizregelungen nach Artikel 11 jener Verordnung ergänzt. Hierzu hat die Kommission geprüft, ob die vorgeschlagenen Anreizregelungen die in Artikel 11 Absätze 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 genannten materiellen Anforderungen erfüllen. (50) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass Griechenland seine Anreizregelungen zur Erreichung der Strecken- sowie An- und Abflugkapazitätsziele dahingehend überarbeiten muss‚ dass der maximale finanzielle Nachteil, der sich aus diesen Anreizregelungen ergibt, so hoch festgesetzt wird‚ dass er sich wesentlich auf die gefährdeten Einnahmen auswirkt. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Griechenland seine Anreizregelungen zur Erreichung der Strecken- sowie An- und Abflugkapazitätsziele überarbeitet hat, indem der sich daraus ergebende maximale finanzielle Nachteil bei 2 % bzw. 1,5 % der festgestellten Kosten festgesetzt wurde. Die Überarbeitung trägt den von der Kommission im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 vorgebrachten Bedenken gebührend Rechnung. Die Kommission hat keine weiteren Anmerkungen zu den im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Griechenlands enthaltenen Anreizregelungen. SCHLUSSFOLGERUNGEN (51) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat die Kommission festgestellt, dass die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Griechenlands enthaltenen Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im Einklang stehen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Leistungsziele, die in dem von Griechenland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegten Leistungsplanentwurf enthalten und im Anhang dieses Durchführungsbeschlusses aufgeführt sind, sind mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 vereinbar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Griechische Republik gerichtet. Brüssel, den 5. Dezember 2022 Für die Kommission Adina VĂLEAN Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1. (2)   ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1. (3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024) (ABl. L 144 vom 3.6.2019, S. 49). (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission vom 3. November 2020 über Sondermaßnahmen für den dritten Bezugszeitraum (2020–2024) des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 366 vom 4.11.2020, S. 7). (5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/903 (ABl. L 195 vom 3.6.2021, S. 3). (6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 der Kommission vom 13. April 2022 bezüglich der Inkohärenz bestimmter Leistungsziele, die in den von Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Rumänien, Schweden und Zypern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten Entwürfen der nationalen Leistungspläne und der Leistungspläne für funktionale Luftraumblöcke enthalten sind, mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum und zur Festlegung von Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele (ABl. L 135 vom 12.5.2022, S. 4). ANHANG In dem von Griechenland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltene Leistungsziele, die als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum kohärent erachtet werden WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH SICHERHEIT Effektivität des Sicherheitsmanagements Griechenland Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D) Betroffene Anbieter von Flugsicherungsdiensten Ziel des Sicherheitsmanagements 2022 2023 2024 HASP Sicherheitspolitik und -ziele C C C Management von Sicherheitsrisiken C C D Gewährleistung der Sicherheit C C C Förderung der Sicherheit C C C Sicherheitskultur C C C WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH UMWELT Durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs Griechenland 2022 2023 2024 Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs 1,92  % 1,92  % 1,92  % WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KAPAZITÄT Durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug in Minuten je Flug Griechenland 2022 2023 2024 Überarbeitete Streckenkapazitätsziele, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug 0,14 0,15 0,15 WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KOSTENEFFIZIENZ Festgestellte Kosten je Leistungseinheit für Streckenflugsicherungsdienste Streckengebührenzone Griechenland 2014 Basiswert 2019 Basiswert 2020-2021 2022 2023 2024 Überarbeitete Kosteneffizienzziele für den Streckenflug, ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017) 31,37  EUR 23,20  EUR 40,71  EUR 27,86  EUR 26,96  EUR 27,98  EUR

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.