Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. September 2022 über die Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine und zur Aufstockung des gemeinsamen Dotierungsfonds durch Garantien der Mitgliedstaaten und durch spezifische Dotierungen für bestimmte gemäß dem Beschluss Nr. 466/2014/EU garantierte finanzielle Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Ukraine sowie zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1201

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22.9.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 245/1 BESCHLUSS (EU) 2022/1628 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. September 2022 über die Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine und zur Aufstockung des gemeinsamen Dotierungsfonds durch Garantien der Mitgliedstaaten und durch spezifische Dotierungen für bestimmte gemäß dem Beschluss Nr. 466/2014/EU garantierte finanzielle Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Ukraine sowie zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1201 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Ein Assoziierungsabkommen zwischen der Union und der Ukraine (2), welches eine vertiefte und umfassende Freihandelszone umfasst, ist am 1. September 2017 in Kraft getreten. (2) Im Frühjahr 2014 leitete die Ukraine ein ehrgeiziges Reformprogramm ein, das darauf abzielt, die Wirtschaft zu stabilisieren und den Lebensstandard der Bürgerinnen und Bürger zu verbessern. Die Korruptionsbekämpfung sowie Verfassungs-, Wahl- und Justizreformen zählen zu den wichtigsten Prioritäten auf der Agenda. Die Umsetzung dieser Reformen wurde durch aufeinanderfolgende Makrofinanzhilfeprogramme unterstützt, in deren Rahmen die Ukraine Finanzhilfe in Form von Darlehen in Höhe von insgesamt 6,6 Mrd. EUR erhalten hat. Mit der Notfall-Makrofinanzhilfe, die im Zusammenhang mit zunehmenden Spannungen an der Grenze zu Russland gemäß dem Beschluss (EU) 2022/313 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gewährt wurde, wurden Darlehen in Höhe von 1,2 Mrd. EUR für die Ukraine bereitgestellt, die in zwei Tranchen von 600 Mio. EUR im März und im Mai 2022 ausgezahlt wurden. Die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union in Höhe von bis zu 1 Mrd. EUR gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1201 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) leistete rasche und dringende Unterstützung für den ukrainischen Haushalt und wurde in zwei Teilbeträgen am 1. und 2. August 2022 vollständig ausgezahlt. Diese Unterstützung bildete die erste Phase der von der Kommission in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Entlastung und Wiederaufbau der Ukraine“ vom 18. Mai 2022 angekündigten geplanten umfassenden außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union in Höhe von bis zu 9 Mrd. EUR und wurde vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 23./24. Juni 2022 gebilligt. Der vorliegende Beschluss bildet die zweite Phase bei der Durchführung dieser außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union. Er bildet die Grundlage für die Bereitstellung von einem weiteren in Höhe von bis zu 5 Mrd. EUR Makrofinanzhilfe in Form von Darlehen zu sehr günstigen Bedingungen an die Ukraine. Dem vorliegenden Beschluss sollte rasch die Annahme eines weiteren Beschlusses zur Durchführung der dritten Phase der geplanten umfassenden außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union für einen weiteren Betrag von bis 3 Mrd. EUR folgen, sobald die Gestaltung dieser Hilfe festgelegt wurde. (3) Der unprovozierte und ungerechtfertigte Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine seit dem 24. Februar 2022 hat für die Ukraine zu einem eingeschränkten Marktzugang und einem drastischen Rückgang der öffentlichen Einnahmen geführt, während die öffentlichen Ausgaben zur Bewältigung der humanitären Lage und zur Aufrechterhaltung der staatlichen Dienste deutlich gestiegen sind. In dieser sehr unsicheren und instabilen Lage deuten die bestmöglichen Schätzungen des Finanzierungsbedarfs der Ukraine, die der Internationale Währungsfonds (IWF) vorgenommen hat, auf eine außerordentliche Finanzierungslücke von rund 39 Mrd. USD im Jahr 2022 hin, die bei vollständiger Auszahlung der bisher zugesagten internationalen Unterstützung in etwa zur Hälfte geschlossen werden könnte. Die rasche Bereitstellung der Makrofinanzhilfe der Union für die Ukraine gemäß dem vorliegenden Beschluss wird unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen als angemessene kurzfristige Reaktion auf die erheblichen Risiken für die makrofinanzielle Stabilität des Landes angesehen. Der weitere Betrag von bis zu 5 Mrd. EUR an außerordentlicher Makrofinanzhilfe der Union gemäß dem vorliegenden Beschluss soll zur makrofinanziellen Stabilisierung der Ukraine beitragen, die unmittelbare Widerstandsfähigkeit des Landes stärken und seine Fähigkeit zum Wiederaufbau erhalten, was die Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung der Ukraine und die Aussichten darauf verbessern würde, dass das Land seinen finanziellen Verpflichtungen letztlich nachkommen kann. (4) Die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union gemäß dem vorliegenden Beschuss wird einen signifikanten Beitrag zur Erfüllung des vom IWF und anderen internationalen Finanzinstitutionen geschätzten Finanzierungsbedarfs der Ukraine leisten, wobei die Fähigkeit der Ukraine berücksichtigt wird, sich aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Bei der Festlegung der Höhe der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union werden auch erwartete finanzielle Beiträge bilateraler und multilateraler Geber, die Notwendigkeit einer angemessenen Lastenverteilung zwischen der Union und anderen Gebern sowie ein bereits bestehender Einsatz anderer Außenfinanzierungsinstrumente der Union in der Ukraine und der durch das gesamte Engagement der Union erzielte Mehrwert berücksichtigt. Die Zusage der ukrainischen Behörden, bei der Gestaltung und Umsetzung kurzfristiger Notfallmaßnahmen eng mit dem IWF zusammenzuarbeiten, und ihre Absicht, mit dem IWF an einem geeigneten Wirtschaftsprogramm zu arbeiten, wenn es die Umstände erlauben, sollte anerkannt werden. Im August 2022 wurde ein solches Programm förmlich beantragt. Die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union sollte darauf abzielen, die makrofinanzielle Stabilität und Widerstandsfähigkeit unter in der Kriegssituation aufrechtzuerhalten. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielsetzungen der Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik und anderen relevanten Politikbereichen der Union in Einklang steht. (5) Die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union sollte die Außenpolitik der Union gegenüber der Ukraine stützen. Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sollten während der gesamten Dauer des Makrofinanzhilfevorhabens eng zusammenarbeiten, um sich abzustimmen und die Kohärenz der Außenpolitik der Union zu gewährleisten. (6) Eine Vorbedingung für die Gewährung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, dass die Ukraine wirksame demokratische Mechanismen — einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems — und das Rechtsstaatsprinzip respektiert und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Diese Grundsätze sollten durch den anhaltenden Krieg und insbesondere das derzeitige Kriegsrecht trotz der Machtkonzentration in der Exekutive nicht eingeschränkt werden. (7) Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit dieser außerordentlichen Makrofinanzhilfe zu gewährleisten, sollte die Ukraine geeignete Maßnahmen treffen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Darüber hinaus sollte in der Darlehensvereinbarung vorgesehen werden, dass die Kommission Kontrollen und der Rechnungshof Prüfungen durchführen und die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Zuständigkeiten gemäß den Artikeln 129 und 220 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) ausübt. (8) Die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union sollte an strenge Berichtspflichten und politische Auflagen geknüpft sein, die in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind. Diese strengen Berichtspflichten sollten angesichts der aktuellen Kriegssituation darauf abzielen, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwendung der Mittel sicherzustellen. Die politischen Auflagen sollten die unmittelbare Resilienz der Ukraine und ihre längerfristige Schuldentragfähigkeit stärken und dadurch die Risiken hinsichtlich der Begleichung ihrer offenen und künftigen finanziellen Verpflichtungen verringern. (9) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden. (10) Die Darlehen im Rahmen des vorliegenden Beschlusses und des Beschlusses (EU) 2022/1201 sollte zusammen eine durchschnittliche Laufzeit von höchstens 25 Jahre haben. (11) Da die Darlehen nach dem vorliegenden Beschluss und dem Beschluss (EU) 2022/1201 mit denselben Risiken für den Unionshaushalt behaftet sind und beide zusammen eine durchschnittliche Laufzeit von höchstens 25 Jahren haben sollten, sollte hinsichtlich des Gesamtbetrags der Makrofinanzhilfe für die Ukraine in Höhe von 6 Mrd. EUR im Rahmen des vorliegenden Beschlusses und des Beschlusses (EU) 2022/1201 eine gemeinsame Methode zur Bewältigung der finanziellen und haushaltspolitischen Auswirkungen gelten. Insbesondere sollte als angemessener Schutz vor der Möglichkeit, dass die Ukraine einige oder alle Darlehen zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht zurückzahlt, die gleiche Haushaltsdeckung festgelegt werden. Die aus dem Unionshaushalt für die beiden Darlehenspakete der außerordentlichen Makrofinanzhilfe bereitgestellten Mittel sollten als integriertes Paket von Dotierungen verwaltet werden. Diese Verwaltung wird die Widerstandsfähigkeit und Flexibilität des Unionshaushalts im Fall von Nichtzahlungen erhöhen. Der Beschluss (EU) 2022/1201 sollte daher entsprechend geändert werden. (12) Die nach dem vorliegenden Beschluss und dem Beschluss (EU) 2022/1201 gewährte außerordentliche Makrofinanzhilfe stellt eine finanzielle Verbindlichkeit der Union im Rahmen des Gesamtvolumens der Garantie für Außenmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) dar. Für den Gesamtbetrag von bis zu 6 Mrd. EUR an außerordentlichen Makrofinanzhilfedarlehen der Union für die Ukraine sollten 9 % der eingezahlten Dotierungen für Makrofinanzhilfedarlehen im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen vorgesehen werden. Der Dotierungsbetrag sollte aus der Mittelausstattung für Makrofinanzhilfen gemäß der Verordnung (EU) 2021/947 in einem Gesamtbetrag von insgesamt 540 Mio. EUR finanziert werden. Dieser Betrag sollte im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027, der in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (8) festgelegt ist, gebunden und in den gemeinsamen Dotierungsfonds eingezahlt werden. (13) Nach Artikel 210 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden die Eventualverbindlichkeiten aus Haushaltsgarantien oder finanziellem Beistand, die zulasten des Unionshaushalts gehen, als tragfähig erachtet, wenn ihre voraussichtliche mehrjährige Entwicklung mit den durch die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 festgelegten Grenzen sowie der Obergrenze der jährlichen Mittel für Zahlungen, die in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 (9) des Rates festgelegt ist, vereinbar ist. Um die Union in die Lage zu versetzen, der Ukraine durch außerordentliche Makrofinanzhilfen der Union beispiellosen Umfangs auf finanziell sichere Weise substanzielle Unterstützung zukommen zu lassen und gleichzeitig die hohe Bonität der Union und damit ihre Fähigkeit zu einer wirksamen Finanzierung im Rahmen ihrer internen und externen politischen Maßnahmen zu wahren, ist es von wesentlicher Bedeutung, den Unionshaushalt angemessen vor der Verwirklichung dieser Eventualverbindlichkeiten zu schützen und sicherzustellen, dass sie im Sinne des Artikels 210 Absatz 3 der Haushaltsordnung finanziell tragfähig sind. (14) Im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte der gemeinsame Dotierungsfonds durch Mittel aufgestockt werden, die den Risiken angemessen sind, die sich aus den Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dieser außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union beispiellosen Umfangs für einen einzigen Begünstigten ergeben. Ohne eine solche Verstärkung könnte die Unterstützung beispiellosen Umfangs, die aufgrund des Bedarfs der Ukraine infolge des Kriegs geboten ist, nicht unter Wahrung der Finanzsicherheit über den Haushalt der Union bereitgestellt werden. Zum Schutz des Unionshaushalts sollte für die außerordentlichen Makrofinanzhilfedarlehen in Höhe von bis zu 6 Mrd. EUR für die Ukraine eine Deckung von 70 % durch eingezahlte Dotierungen (in Höhe von 9 %), die durch Garantien der Mitgliedstaaten zur haushaltsmäßigen Deckung von Verlusten von bis zu 61 % des Darlehenswerts ergänzt werden können, gewährt werden. (15) Die in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 vorgesehenen Mittel werden angesichts der generellen Ausgabenprioritäten der Union stark beansprucht. Es ist daher angezeigt, nach Alternativen für zusätzliche Mittel zu streben, die die regulären Ausgaben, die in der Finanzplanung des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 vorgesehen sind, nicht belasten. (16) Freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten in Form von Garantien wurden als geeignetes Instrument ermittelt, um zusätzlich zur anfänglich eingezahlten Dotierung Schutz zu bieten. Die Garantien der Mitgliedstaaten sollten freiwillig bereitgestellt werden und eine geeignete Letztsicherung darstellen, die den Unionshaushalt unterstützen, wenn die Dotierungen im gemeinsamen Dotierungsfonds für die finanziellen Verbindlichkeiten nach dem vorliegenden Beschluss und dem Beschluss (EU) 2022/1201 vollständig in Anspruch genommen worden sind oder in Anspruch genommen werden sollen. Die Beiträge im Rahmen dieser Garantien sollten abweichend von Artikel 211 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Haushaltsordnung in den Betrag der zulässigen finanziellen Verbindlichkeiten eingeschlossen werden. Abweichend von Artikel 211 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung sollten diese Beträge bei der Berechnung der sich aus der Dotierungsquote gemäß Artikel 211 Absatz 1 der Haushaltsordnung ergebenden Dotierung berücksichtigt werden. (17) Die von den Mitgliedstaaten gewährten Garantien sollten die im Rahmen des vorliegenden Beschlusses und des Beschlusses (EU) 2022/1201 gewährten außerordentlichen Makrofinanzhilfedarlehen abdecken (im Folgenden „gedeckte Makrofinanzhilfen“). Diese Garantien sollten unwiderruflich, nicht an Auflagen geknüpft und unmittelbar abrufbar sein. Diese Garantien sollten sicherstellen, dass die Union in der Lage ist, die an den Kapitalmärkten oder bei den Finanzinstituten aufgenommenen Mittel zurückzuzahlen. Sie sollten nur abgerufen werden, wenn strenge Bedingungen in Bezug auf die Angemessenheit der verfügbaren Dotierungen erfüllt sind und falls die Union nicht rechtzeitig eine Zahlung von der Ukraine im Zusammenhang mit den im Rahmen der gedeckten Makrofinanzhilfen gewährten Makrofinanzhilfedarlehen erhält, um die finanziellen Verpflichtungen der Union aus Anleihen zu erfüllen, oder falls der Zeitplan für die Zahlungen der im Rahmen der gedeckten Makrofinanzhilfen gewährten Darlehen geändert werden sollte. Die Garantien der Mitgliedstaaten sollten für einen Betrag abgerufen werden, der dem Betrag entspricht, der sich aus Verlusten der finanziellen Unterstützung für die Ukraine gemäß den gedeckten Makrofinanzhilfen ergibt, und um den gemeinsamen Dotierungsfonds wieder bis zur erforderlichen Höhe eingezahlter Dotierungen aufzustocken. Abrufe von Garantien der Mitgliedstaaten sollten erst dann erfolgen, wenn der Betrag der ursprünglichen vorgesehenen Dotierung für die außerordentliche Makrofinanzhilfe im Rahmen der gedeckten Makrofinanzhilfen vollständig in Anspruch genommen worden ist oder in Anspruch genommen werden soll. Beträge, die im Rahmen der Darlehensvereinbarungen für die außerordentliche Makrofinanzhilfe für die Ukraine im Rahmen der gedeckten Makrofinanzhilfen eingezogen wurden, sollten abweichend von Artikel 211 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung an die Mitgliedstaaten zurückgezahlt werden, die den Abrufen von Garantien nachgekommen sind. (18) Falls die aus Anleihen für außerordentlichen Makrofinanzhilfen für die Ukraine im Rahmen der gedeckten Makrofinanzhilfen entstandenen finanziellen Verpflichtungen der Union vorübergehend aus Dotierungen des gemeinsamen Dotierungsfonds, die zur Deckung anderer finanzieller Verbindlichkeiten der Union vorgesehen sind, beglichen werden, könnten die von den Mitgliedstaaten gestellten Garantien zu dem Zweck abgerufen werden, die Dotierungen für diese finanziellen Verbindlichkeiten wieder aufzustocken. (19) Angesichts des Ausnahmecharakters der durch die Garantien abgesicherten Makrofinanzhilfe ist es angezeigt, die Dotierungen für die finanziellen Verbindlichkeiten, die sich aus der Makrofinanzhilfe im Rahmen der gedeckten Makrofinanzhilfen ergeben, sowie für etwaige Auszahlungen von im Rahmen des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10) garantierten Darlehen nach dem 15. Juli 2022 getrennt von anderen finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen und des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen zu verwalten. Daher ist es angebracht, die im gemeinsamen Dotierungsfonds ausschließlich für finanzielle Verbindlichkeiten aus den unter die gedeckten Makrofinanzhilfen fallenden außerordentlichen Makrofinanzhilfen vorgesehenen Dotierungen zu verwenden, und nicht die allgemeine Regel nach Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/947 anzuwenden. Es ist ferner angebracht, die Dotierungen im gemeinsamen Dotierungsfonds für die gemäß dem Beschluss Nr. 466/2014/EU garantierten Darlehen, die nach dem 15. Juli 2022 ausgezahlt werden, ausschließlich für die finanziellen Verbindlichkeiten aus diesen Darlehen zu verwenden und anstelle der allgemeinen Regel nach Artikel 31 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/947 die Bestimmungen der Haushaltsordnung auf die Dotierung anzuwenden. Abweichend von Artikel 213 der Haushaltsordnung sollte dies durch eine Ausnahme der für diese außerordentliche Makrofinanzhilfe gemäß diesem Beschluss vorgesehenen Dotierungen von der Anwendung der effektiven Dotierungsquote ergänzt werden. (20) Der relative Anteil der Beiträge jedes Mitgliedstaats am Gesamtgarantiebetrag (Beitragsschlüssel) sollte dem relativen Anteil der Mitgliedstaaten am gesamten Bruttonationaleinkommen der Union entsprechen. Die Abrufe von Garantien sollten anteilig erfolgen und diesen Beitragsschlüssel anwenden. (21) Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten mit höchster Priorität daran arbeiten, dass ihre nationalen Verfahren für das Inkrafttreten der Garantien abgeschlossen werden. Angesichts der Dringlichkeit der Lage sollte die für den Abschluss dieser Verfahren benötigte Zeit nicht die Auszahlung der dringend benötigten außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine gemäß diesem Beschluss verzögern. Die Makrofinanzhilfedarlehen im Rahmen dieses Beschlusses werden nach Inkrafttreten dieses Beschlusses, der Annahme der Grundsatzvereinbarung und der Unterzeichnung der Darlehensvereinbarung rasch vereinbart. (22) Angesichts der schwierigen Lage aufgrund des russischen Angriffskriegs und zur Unterstützung des langfristigen Stabilitätspfads der Ukraine ist es angezeigt, von Artikel 220 Absatz 5 Buchstabe e der Haushaltsordnung abzuweichen und der Union die Möglichkeit einzuräumen, die Zinskosten im Zusammenhang mit den Darlehen gemäß dem vorliegenden Beschluss zu decken und die Verwaltungskosten zu erlassen, die sonst von der Ukraine zu tragen wären. Der Zinszuschuss sollte gewährt werden, da er im Sinne von Artikel 220 Absatz 1 der Haushaltsordnung als ein geeignetes Instrument erscheint, um eine wirksame Unterstützung zu gewährleisten, und er sollte zumindest während des laufenden Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 aus dem Haushalt der Union finanziert werden. Während des Zeitraums 2021-2027 sollte der Zinszuschuss aus der Finanzausstattung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2021/947 finanziert werden. (23) Es sollte der Ukraine möglich sein, den Zinszuschuss und den Erlass der Verwaltungskosten jedes Jahr bis Ende März zu beantragen. Um eine flexible Rückzahlung des Hauptbetrags zu ermöglichen, sollte es abweichend von Artikel 220 Absatz 2 der Haushaltsordnung auch möglich sein, die im Namen der Union begebenen zugehörigen Anleihen durch die erneute Begebung von Anleihen abzulösen. (24) Angesichts des dringenden Finanzierungsbedarfs der Ukraine hat die Kommission im Juli 2022 der Umwidmung und Auszahlung weiterer Darlehen der Europäischen Investitionsbank in Höhe von 1,59 Mrd. EUR an die Ukraine zugestimmt, die im Rahmen des Außenmandats 2014-2020 (im Folgenden „Außenmandat“) garantiert werden. Da es sich dabei jedoch um Darlehen für den ukrainischen Staat und staatseigene Stellen handelt, sind sie mit demselben Risiko für den Unionshaushalt behaftet wie die Makrofinanzhilfedarlehen. Für den Unionshaushalt sollte daher bei diesen Risikopositionen derselbe Vorsorgeansatz angewandt werden wie bei den Makrofinanzhilfedarlehen im Rahmen der gedeckten Makrofinanzhilfen. In dem vorliegenden Beschluss ist somit vorgesehen, dass auf die umgewidmeten Darlehen im Rahmen des Außenmandats in Höhe von 1,59 Mrd. EUR sowie auf etwaige weitere Auszahlungen von Darlehen im Rahmen des Außenmandats an die Ukraine eine Dotierungsquote von 70 % angewandt wird. Diese Dotierungsquote sollte anstelle der Dotierungsquote Anwendung finden, die sich aus Artikel 31 Absatz 8 Satz 3 der Verordnung (EU) 2021/947 ergibt. Die Dotierung von 70 % für die Auszahlungen von Darlehen im Rahmen des Außenmandats in Höhe von 1,59 Mrd. EUR an die Ukraine wird aus dem Unionshaushalt finanziert. (25) Die Dotierung für die jeweiligen Makrofinanzhilfedarlehen im Rahmen des Außenmandats sollte alle sechs Monate, beginnend mit dem 30. Juni 2023 oder gegebenenfalls früher, überprüft werden. Bei dieser Überprüfung sollte insbesondere bewertet werden, ob sich die Lage in der Ukraine so entwickelt hat, dass eine Erhöhung oder Senkung der Dotierungsquote gerechtfertigt wäre. Die Kommission könnte die Dotierungsquote auf Ad-hoc-Basis neu bewerten, insbesondere wenn dies durch ein wesentliches einschlägiges Ereignis gerechtfertigt ist. Um sicherzustellen, dass die Dotierungsquote den finanziellen Risiken angemessen bleibt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Erhöhung oder Senkung der Dotierungsquote zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (11) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. (26) Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union für die Ukraine zur Unterstützung insbesondere ihrer wirtschaftlichen Widerstandskraft und Stabilität, von den Mitgliedstaat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.