Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/1071 des Rates vom 5. Mai 2026 über den im Namen der Europäischen Union auf der 59. Tagung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr zu bestimmten Änderungen des Anhangs C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr zu vertretenden Standpunkt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D1071. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/1071 13.5.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/1071 DES RATES vom 5. Mai 2026 über den im Namen der Europäischen Union auf der 59. Tagung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr zu bestimmten Änderungen des Anhangs C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss 2013/103/EU des Rates (1) ist die Union dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (im Folgenden COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 beigetreten. (2) Gemäß Artikel 6 des COTIF finden die in diesem Artikel genannten Vorschriften im internationalen Eisenbahnverkehr und bei der technischen Zulassung von Eisenbahnmaterial zur Verwendung im internationalen Verkehr Anwendung, insbesondere die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), die Anhang C des COTIF bildet. (3) Die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) enthält Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Binnenwasserstraßen innerhalb eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen, wozu sie auf die RID verweist. (4) Nach Artikel 18 des COTIF kann der in Artikel 13 § 1 Buchstabe d des COTIF genannte von der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr eingerichtete Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter (im Folgenden „RID-Fachausschuss“) unter anderem die Anlage zur RID ändern. (5) Es wird erwartet, dass der RID-Fachausschuss auf seiner 59. Tagung am 28. Mai 2026 Änderungen zur Anpassung der Anlage zur RID an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt beschließt. (6) Da die Änderungen der RID für die Union verbindlich sein werden, ist es angezeigt, den im Namen der Union im RID-Fachausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen. (7) Die vorgesehenen Änderungen zielen darauf ab, die sichere und effiziente Beförderung gefährlicher Güter auf der Schiene zu gewährleisten und gleichzeitig den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt in diesem Sektor sowie die Entwicklung neuer Stoffe und Gegenstände, die bei ihrer Beförderung eine Gefahr darstellen könnten, zu berücksichtigen. (8) Die vorgesehenen Änderungen werden als zweckmäßig für die sichere und kosteneffiziente Beförderung gefährlicher Güter angesehen, weshalb sie befürwortet werden sollten. (9) Geringfügige Änderungen der im Anhang dieses Beschlusses genannten Dokumente könnten auf fachlicher Ebene auf der 20. Tagung der Ständigen Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses am 27. Mai 2026 vereinbart werden, auch auf der Grundlage von Empfehlungen der gemeinsamen Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 59. Tagung des von der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr eingerichteten Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter (im Folgenden „RID-Fachausschuss“) im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 zu vertreten ist, ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt. (2)   Geringfügige Änderungen der im Anhang dieses Beschlusses genannten Dokumente können von den Vertretern der Union im RID-Fachausschuss ohne einen weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden. Artikel 2 Die Beschlüsse des RID-Fachausschusses werden unter Angabe des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2026. Im Namen des Rates Der Präsident M. KERAVNOS (1)  Beschluss 2013/103/EU des Rates vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (ABl. L 51 vom 23.2.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/103(1)/oj). (2)  Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/68/oj). ANHANG Antrag Referenzdokument Gegenstand Anmerkungen Standpunkt der EU 1. RID-25014-CE-SWG19 Besonders große Tankcontainer — Lastannahmen gemäß Absatz 6.8.2.1.2 RID Mit dem Dokument wird die Einfügung einer ergänzenden Bemerkung zu Absatz 6.8.2.1.2 beantragt, mit der klargestellt wird, dass sich die Lastannahmen im Eisenbahnverkehr auf Beförderungen mit Rangierbeschränkungen beziehen, die für Tragwagen der Klasse F2 in der Norm EN 12663 definiert sind. Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF über die Annahme des geänderten Textes Zustimmung 2. RID-25015-CE-SWG19 WE-Kennzeichen Der Antrag sieht eine Anforderung für die Kennzeichnung von Wagen vor, nach der der alphanumerische Code der Wagenausrüstung auf beiden Seiten des Wagens angegeben sein muss. Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF über die Annahme des geänderten Textes Zustimmung 3. RID-25018-CE-SWG19 Notwendige Anpassung der bei der 16. Tagung der Ständigen Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses (London, 20. bis 23. November 2023) beschlossenen Änderungen in Zusammenhang mit der Überführung von wagentechnischen Vorschriften von der RID in die Einheitlichen Technischen Vorschriften (ETV) bzw. die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF über die Annahme des geänderten Textes Zustimmung 4. RID-25021-CE-SWG19 Verwendung des Begriffs „Fahrzeug“ in der RID Mit dem Dokument wird beantragt, das Wort „Fahrzeug“ in der RID durch „Straßenfahrzeug“ oder „Eisenbahnfahrzeug“ zu ersetzen. Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF über die Annahme des geänderten Textes Zustimmung 5. RID-25027-CE-SWG19 Funkenschutzeinrichtungen Ziel dieses Antrags ist es, sicherzustellen, dass die Sicherheitsvorschriften der RID bezüglich der Verwendung von Funkenschutzeinrichtungen mit den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität Wagen (TSI WAG) übereinstimmen. Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF über die Annahme des geänderten Textes Zustimmung 6. RID-25039-CE-SWG19 Von der Gemeinsamen RID/ADR/ADN-Tagung in den Jahren 2024 und 2025 und von der Ständigen Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses in den Jahren 2023 und 2024 angenommene konsolidierte Texte Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF über die Annahme des geänderten Textes Zustimmung 7. RID-25041-CE-SWG19 Änderungen der Codes des Harmonisierten Güterverzeichnisses (NHM) in Absatz 3.2.2 RID Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF über die Annahme des geänderten Textes Zustimmung 8. RID-25046-CE-SWG19 Alternativer Antrag zu RID-25018-CE-SWG19 Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF über die Annahme des geänderten Textes Zustimmung Alle genannten Dokumente sind auf der Webseite der OTIF abrufbar (https://otif.org/en/?page_id=264 und https://otif.org/en/?page_id=274) und dahin gehend zu verstehen, dass sie die Änderungen umfassen, die in der Ständigen Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses im November 2025 erörtert wurden und in Anlage I zum Dokument RID-26004-CE-SWG19 (Schlussbericht der 19. Tagung der Ständigen Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses — Luxemburg, 18. bis 21. November 2025), das ebenfalls auf der Webseite der OTIF abrufbar ist (https://otif.org/en/?page_id=17770), widergespiegelt sind. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1071/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.