Europäische Union

83/670/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 1983 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (Sachen IV/30.389 - Nutricia/De Rooij und IV/30.408 - Nutricia/Zuid-Hollandse Conservenfabriek) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31983D0670. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nthalten war, erscheint nicht als objektiv erforderlich. Die Veräusserung beinhaltete lediglich eine einfache Übertragung von Kundenstamm und Goodwill. Die Parteien waren sich der Tatsache bewusst, daß Luycks-Zuid lediglich ein Jahr benötigte, um das Vertriebssystem, das Nutricia Luycks zur Verfügung gestellt hatte, während Luycks noch Nutricias Tochtergesellschaft war, auf sich zu übertragen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß Luycks-Zuid eine zusätzliche Frist zur Konsolidierung ihrer Marktstellung benötigte und daß andererseits die stärkere wirtschaftliche Stellung der Campbell-Gruppe nicht zu übersehen ist, erscheint ein Schutz von Luycks-Zuid gegenüber dem Wettbewerb von Nutricia und New Remia während eines Zeitraums von zwei Jahren als ausreichend. (35) Die Kommission ist daher der Auffassung, daß die vertraglichen Wettbewerbsbeschränkungen von der in den Sossen- und Pickles-Abkommen vereinbarten Dauer und von der in dem letzteren Abkommen vereinbarten räumlichen Ausdehnung erheblich über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Übertragung des gesamten Geschäftswerts der veräusserten Unternehmen auf die Erwerber zu gewährleisten, und daß im vorliegenden Fall die Vereinbarung solcher vertraglicher Bedingungen insoweit eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 darstellt. (36) Die Sossen- und Pickles-Abkommen beeinträchtigen den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder sind im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 geeignet, diesen zu beeinträchtigen. (37) Unter diesen Umständen hatten die von Nutricia und später von Luycks-Zuid eingegangenen Verpflichtungen, auf die Herstellung von Sossen in den Niederlanden zu verzichten, Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel, denn sie beseitigten Luycks-Zuid vom grenzueberschreitenden Sossen-Handel mit der Bundesrepublik Deutschland vom 1. Juli 1980 an, dem Zeitpunkt, zu dem ihre vorübergehend bestehenden Herstellungs- und Vertriebsrechte endeten. Dieser Handel war ihr im Jahr 1978 ... ECU wert gewesen, was ein nicht unbedeutendes Volumen darstellt. Ausserdem würde die Beschränkung betreffend den Verkauf von Sossen durch Luycks-Zuid in den Niederlanden die Campbell-Gruppe, einen neuen Wettbewerber, daran hindern, ihre Tochtergesellschaft als Importeur für Sossen einzusetzen, die anderswo in der EWG hergestellt wurden. Der Erwerb von Luycks durch die Campbell-Gruppe war eindeutig ein Teil ihres Plans, in die EWG zu expandieren, und die Beschränkung war geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spätestens dann zu beeinträchtigen, als das Warenzeichen "Luycks" am 1. Oktober 1981 in bezug auf Sossen wieder ausschließlich zur Verfügung von Luycks-Zuid stand. (38) Vor der Übernahme durch Zuid hatte Luycks ihre Pickles in Belgien, den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland verkauft. Gleichgültig welche Absichten Nutricia gegenwärtig verfolgt, hatte sie sich als fähig erwiesen, den Ausfuhrhandel mit Pickles aufzunehmen, und seit dem 1. Juni 1981 hatte sie in Ermangelung eines weiteren Abkommens Verkaufspersonal, das imstande war, Pickles zu verkaufen. Die sich über einen beträchtlichen Zeitraum erstreckende Beseitigung eines Wettbewerbers, der die Fähigkeiten und Marktverbindungen besitzt, um sich am innergemeinschaftlichen Handel zu beteiligen oder wieder zu beteiligen, ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. B. Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags (39) Artikel 85 Absatz 3 sieht vor, daß Artikel 85 Absatz 1 für nicht anwendbar erklärt werden kann auf Vereinbarungen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. (40) Wenn die Wettbewerbsbeschränkungen über das hinausgehen, was objektiv erforderlich ist, um die Übertragung des gesamten Geschäftswerts des veräusserten Unternehmens zu gewährleisten, kann eine Freistellung nur unter besonderen Umständen in Betracht gezogen werden. Es muß insbesondere bewiesen werden, daß die Vertragsbestimmungen unerläßlich sind, um die Verwirklichung von anderen Zielen zu garantieren als dem blossen Bedürfnis des Erwerbers, seinen Erwerb weiter und stärker zu konsolidieren, wobei es sich bei den Zielen um solche handeln muß, die zulässigerweise nach Artikel 85 Absatz 3 verfolgt werden dürfen. (41) Im vorliegenden Fall haben die Parteien nicht nachgewiesen, daß die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 auf die beiden angemeldeten Vereinbarungen gerechtfertigt wäre. Für die Kommission ist auch nicht ersichtlich, daß die Einbeziehung der beiden Wettbewerbsverbote, deren Dauer und/oder Geltungsbereich über das hinausgeht, was für die Übertragung des gesamten Geschäftswerts der veräusserten Unternehmen erforderlich ist, Vorteile haben könnte, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen. Die oben erwähnten bedeutenderen vertraglichen Wettbewerbsverbote stellen keine spürbaren objektiven Vorteile dar, die ausreichten, um die erheblichen Nachteile für den Wettbewerb in den relevanten Märkten auszugleichen. Aus diesen Gründen kann eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 nicht in Betracht kommen. C. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 (42) Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 ermächtigt die Kommission, wenn sie eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages feststellt, die beteiligten Unternehmen zu verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das in Artikel 5 der Vereinbarung vom 31. August 1979 zwischen der N.V. Verenigde Bedrijven Nutricia und Drs. F.A. de Rooij enthaltene Wettbewerbsverbot stellt seit dem 1. Oktober 1983 eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags dar. Artikel 2 Das in Artikel IX Absatz 1 und Artikel V Absatz 1 Buchstabe f) der Vereinbarung vom 6. Juni 1980 zwischen der N.V. Verenigde Bedrijven Nutricia und der Zuid-Hollandse Conservenfabriek B.V. enthaltene Wettbewerbsverbot stellt seit dem 4. Juli 1982 eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags dar. Dieselbe Vertragsbestimmung stellt seit dem Datum ihres Abschlusses eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags dar, soweit sie sich über einen räumlichen Geltungsbereich erstreckt, der über den belgischen, niederländischen und deutschen Markt hinausgeht. Artikel 3 Die Anträge auf Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags für die in den Artikeln 1 und 2 genannten Vereinbarungen werden abgelehnt. Artikel 4 Die N.V. Verenigde Bedrijven Nutricia, Drs. F.A. de Rooij, Remia B.V., die Zuid-Hollandse Conservenfabriek B.V. und Luycks Producten B.V. wenden ab sofort die in den Artikeln 1 und 2 genannten Vertragsbestimmungen nicht mehr an. Artikel 5 Diese Entscheidung ist gerichtet an: - N.V. Verenigde Bedrijven Nutricia, Zötermeer, - Drs. F.A. de Rooij, Den Dolder, - Remia B.V., Den Dolder, - Zuid-Hollandse Conservenfabriek B.V., Zundert, und - Luycks Producten B.V., Diemen. Brüssel, den 12. Dezember 1983 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.