Europäische Union

83/58/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 1983, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Tektronix - Transient Digitizer System, model WP 2005, bestehend aus: R 7912 Transient Digitizer, 605 Storage Monitor und 1350 Memory Display Unit" unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

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Avis juridique important | 31983D0058 83/58/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 1983, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Tektronix - Transient Digitizer System, model WP 2005, bestehend aus: R 7912 Transient Digitizer, 605 Storage Monitor und 1350 Memory Display Unit" unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann Amtsblatt Nr. L 044 vom 16/02/1983 S. 0026 - 0026 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Januar 1983, mit der festgestellt wird, daß das Gerät »Tektronix - Transient Digitizer System, model WP 2005, bestehend aus: R 7912 Transient Digitizer, 605 Storage Monitor und 1350 Memory Display Unit" unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (83/58/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Deutschland hat mit Schreiben an die Kommission vom 28. Juli 1982 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »Tektronix - Transient Digitizer System, model WP 2005, bestehend aus: R 7912 Transient Digitizer, 605 Storage Monitor et 1350 Memory Display Unit", bestellt am 24. August 1978 und bestimmt zur Untersuchung laserinduzierter Plasmen-Aufnahme von Teilchenspektren und insbesondere zur Registrierung und Digitalisierung kurzer Signale für die Weiterbearbeitung mit einem Rechner, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 15. Dezember 1982 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Die Prüfung hat ergeben, daß es sich um ein Umsetzungssystem handelt. Aufgrund seiner objektiven Merkmale wie der Umsetzungsgenauigkeit sowie seines Verwendungszwecks ist das Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen. Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden in der Gemeinschaft keine Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert hergestellt, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können. Es ist somit gerechtfertigt, dieses Gerät von den Zöllen freizustellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät »Tektronix - Transient Digitizer System, model WP 2005, bestehend aus: R 7912 Transient Digitizer, 605 Storage Monitor und 1350 Memory Display Unit", das Gegenstand des Antrags Deutschlands vom 28. Juli 1982 ist, kann unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 28. Januar 1983 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.