Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/826 der Kommission vom 17. Mai 2021 über die Befreiung von durch Belgien eingeführten Gegenständen von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer als Reaktion auf die von Griechenland zur Bewältigung der Migrationskrise ersuchte Hilfe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 3274) (Nur der niederländische, der französische und der griechische Text sind verbindlich)

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25.5.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 184/1 BESCHLUSS (EU) 2021/826 DER KOMMISSION vom 17. Mai 2021 über die Befreiung von durch Belgien eingeführten Gegenständen von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer als Reaktion auf die von Griechenland zur Bewältigung der Migrationskrise ersuchte Hilfe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 3274) (Nur der niederländische, der französische und der griechische Text sind verbindlich) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (2), insbesondere auf Artikel 76 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 2. März 2020 stellte Griechenland nach einer Migrationskrise ein Hilfeersuchen im Sinne des Artikels 15 des Beschlusses 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3). (2) Am 6. März 2020 führte das belgische Verteidigungsministerium als staatliche Organisation im Sinne des Artikels 74 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und des Artikels 51 der Richtlinie 2009/132/EG dringend benötigte Hilfsausrüstung und sonstige notwendige Hilfsgüter ein, die an Asylsuchende und Migranten verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollten, und versandte sie nach Griechenland. (3) Bis zur Mitteilung der Entscheidung der Kommission genehmigte Belgien die Aussetzung von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer für Gegenstände im Sinne des Artikels 76 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und des Artikels 53 Absatz 2 der Richtlinie 2009/132/EG. (4) Am 23. März 2020 stellte Belgien einen Antrag auf Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer für nach Griechenland gelieferte Gegenstände. Belgien hat der Kommission eine detaillierte Liste mit Angaben zu Art und Menge der nach Griechenland gelieferten und von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer befreiten Gegenständen übermittelt. (5) Der Antrag Belgiens auf Befreiung von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer für nach Griechenland gelieferte Gegenstände gilt als von dem betreffenden Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 76 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und des Artikels 53 Absatz 1 der Richtlinie 2009/132/EG übermittelt, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Hilfeersuchen Griechenlands und die Antwort Belgiens im Sinne des Artikels 15 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU erfolgten. (6) Die humanitäre Krise, die eine umgehende Hilfe der anderen Mitgliedstaaten erforderlich machte, um eine erhöhte Zahl an Asylsuchenden und Migranten während des Winters zu schützen, und die damit verbundenen extremen Herausforderungen stellen eine Katastrophe im Sinne des Kapitels XVII Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und des Titels VIII Kapitel 4 der Richtlinie 2009/132/EG dar. (7) Es ist daher angezeigt, Belgien für diejenigen Waren, die für die in Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 beschriebenen Zwecke eingeführt wurden, eine Befreiung von den Eingangsabgaben und für diejenigen Gegenstände, die für die in Artikel 51 der Richtlinie 2009/132/EG beschriebenen Zwecke eingeführt wurden, eine Befreiung von der Mehrwertsteuer zu gewähren. (8) Am 22. Oktober 2020 bestätigte Griechenland der Kommission den Erhalt der Gegenstände, die in der von Belgien vorgelegten detaillierten Liste aufgeführt sind. Griechenland teilt ferner mit, dass das Generalsekretariat für Bevölkerungsschutz des Ministeriums für Bürgerschutz als Empfänger der vorstehend genannten Gegenstände benannt wurde und diese kostenlos an Migranten und Asylsuchende verteilen oder ihnen zur Verfügung stellen sollte. Außerdem bestätigte Griechenland, dass angemessene Maßnahmen ergriffen wurden, um die Einhaltung der Artikel 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 sowie der Artikel 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf die genannten Gegenstände zu gewährleisten. (9) Es sollte daher eine Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer bezüglich Einfuhren gewährt werden, die Belgien am 6. März 2020 im Hinblick auf eine weitere Überführung nach Griechenland getätigt hat. (10) Am 11. Februar 2021 wurden die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und Artikel 53 der Richtlinie 2009/132/EG angehört — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstände, die folgende Bedingungen erfüllen, werden von den Eingangsabgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG befreit: a) Die Gegenstände waren dazu bestimmt, durch das Generalsekretariat für Bevölkerungsschutz des griechischen Ministeriums für Bürgerschutz kostenlos an Asylsuchende und Migranten verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt zu werden. b) Die Gegenstände erfüllen die Anforderungen der Artikel 75, 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und der Artikel 52, 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG. c) Griechenland hat angemessene Maßnahmen ergriffen, um die Einhaltung der Artikel 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 sowie der Artikel 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf die genannten Gegenstände zu gewährleisten, die unter diesen Beschluss fallen. Artikel 2 Artikel 1 gilt für die Einfuhr von Gegenständen, die am 6. März 2020 von Belgien eingeführt und anschließend als Reaktion auf das am 2. März 2020 im Einklang mit Artikel 15 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU gestellte Hilfeersuchen Griechenlands an Griechenland geliefert wurden. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien und an die Hellenische Republik gerichtet. Brüssel, den 17. Mai 2021 Für die Kommission Paolo GENTILONI Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 5. (2)   ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23. (3)  Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.