Europäische Union

94/1036/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. September 1994 über die Vereinbarungen zwischen dem niederländischen Staat, Volvo Car Corporation und Mitsubishi Motors Corporation über die künftigen Besitzer, die Planung und die finanziellen Vereinbarungen von Netherlands Car BV (ex Volvo Car BV) (C 3/92 ex N 645/91) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31994D1036. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t von 319,7 Millionen hfl der laufenden Vereinbarungen bedeutet. Bei einem Vergleich dieses geschätzten Rückflusses mit dem festgestellten Unternehmenswert und der Alternativlösung, für die sich die niederländischen Behörden entscheiden hätten können, konnte die Kommission feststellen, daß die Vereinbarungen über den Verkauf von NedCar an VCC und MMC keine Elemente staatlicher Beihilfe enthalten. Es muß jedoch sichergestellt werden, daß diese Rückfluesse an die Niederlande nicht durch andere Elemente der komplizierten Vereinbarungen über die Privatisierung von NedCar noch weiter verringert werden. Die Kommission hatte Bedenken in dreierlei Hinsicht: - Artikel 13 Absatz 1 der Gesellschaftervereinbarung enthält eine Klausel, wonach die Niederlande ihre verbleibenden Anteile 1998 zum halben Preis an einen industriellen Partner veräussern können, wenn der andere Partner wegen Konkurs oder freiwilligen Verkauf vor diesem Datum aus NedCar ausgeschieden ist. Die Niederlande haben vorgetragen, daß es sich dabei nur um eine zusätzliche Lösungsmöglichkeit handelt, die möglicherweise in Anspruch genommen werden könnte, anstelle 50 % der noch verbleibenden Gesellschaftsanteile an den zahlungsunfähigen Partner verkaufen zu wollen, was NedCare in Schwierigkeiten bringen würde. Wenn nur ein Partner übrig bleibt, könnte es ausserdem dazu kommen, daß dieser NedCar unter seiner Kapazität und ohne die angestrebten Synergiewirkungen unwirtschaftlich betreiben müsste. Die Kommission vertritt die Auffassung, daß diese Argumente bei Konkurs eines Partners in gewisser Hinsicht zutreffen können, aber bei freiwilligem Ankauf durch einen Partner, der so seine Bereitschaft zeigt, die Betriebsstätte mit voller Kapazität allein zu betreiben, keineswegs überzeugend sind. Die Kommission hat daher Bedenken, daß ein derartiger Verkauf zum halben Preis eine staatliche Beihilfe an den verbleibenden industriellen Partner darstellen könnte, die sie gegebenenfalls zu untersuchen hätte. Die Niederlande haben sich verpflichtet, der Kommission mitzuteilen, wenn sie diese Klausel der Gesellschaftervereinbarung anzuwenden beabsichtigen. - Während eine gesonderte Vereinbarung zwischen den Partnern einen Mindestrückfluß von 380 Millionen hfl nominal der gesamten Transaktion für den niederländischen Staat und somit eine Begrenzung der Verlustausgleichsverpflichtung (1) vorsieht, bestimmt Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d) der Gesellschaftervereinbarung, daß die Partner, wenn Gefahr besteht, daß diese Grenze überschritten wird, entscheiden, ob und wie die Herstellung der Volvo-Modellreihe 400 fortgeführt wird. Obgleich diese Klausel nur unter den ungünstigsten Bedingungen zur Anwendung gelangen würde und obwohl die Partner unter diesen Umständen beschließen könnten, durch Stillegung des Werks weiteren Verlusten vorzubeugen, könnte die Klausel zu einem zusätzlichen Risiko für den niederländischen Staat und daher zu einem geringeren Rückfluß führen, was als eine staatliche Beihilfe anzusehen wäre. Während die Kommission einräumt, daß dieser Fall eher unwahrscheinlich ist und daß dieses Problem selbst unter den ungünstigsten Voraussetzungen nicht auftritt, hätte sie jedoch diese Beihilfe zu untersuchen, sofern die Partner diese Klausel in Anspruch zu nehmen hätten. Die Niederlande haben sich verpflichtet, der Kommission zu melden, sofern sie beabsichtigen, diese Klausel der Gesellschaftervereinbarung anzuwenden. - Während die Produktion der Kraftfahrzeuge der Modellreihe 400 im Werk Born weiterläuft, sind Vorbereitungen für den Bau der neuen Modelle einschließlich der erforderlichen Investitionen im Gange. Dieses M/V-Kfz-Projekt wird wesentliche Investitionen in neue Maschinen erforderlich machen, die aus praktischen Gründen auch für die Modellreihe 400 eingesetzt werden können. Das Potential für Verzerrungen durch unangemessene Abschreibungsregeln für diese Investitionen ist groß. Wenn die Abschreibung für diese Maschinen, die ausschließlich wegen des neuen Projekts und gegebenenfalls zum Einsatz hierfür installiert werden, teilweise der alten Fertigungsstrasse angelastet werden, würden die Verluste bei der Modellreihe 400 und somit die Verpflichtung zur Deckung der Verluste des niederländischen Staates wachsen, was ein Element indirekter Bezuschussung des neuen Projekts wäre. Daher wird die Kommission diese Kostenverteilungsregeln zu prüfen haben, sobald die Betriebsstätten endgültig fertiggestellt worden sind. Die Niederlande haben diese Kostenverteilungsregeln der Kommission zu melden, sobald darüber eine Einigung erzielt worden ist. Sie haben die Kommission auch gebeten anzugeben, welche Regeln nach ihrer Auffassung angemessen wären. In der Anlage zu dem Schreiben an die niederländische Regierung ist der Standpunkt der Kommission zusammenfassend dargelegt. In den Punkten, die noch gesondert untersucht werden müssen, d. h. das Preisverrechnungssystem und die Angemessenheit des Anteilspreises, der von MMC gezahlt wurde, ist die Kommission aufgrund der Angaben, die die Niederlande und die industriellen Partner vorgelegt haben, zu der Überzeugung gelangt, daß sie keine staatliche Beihilfe enthalten. Insbesondere ist der von MMC gezahlte Anteilspreis angemessen, da das Unternehmen "Sachleistungen" in Form von technischem Service für NedCar erbrachte und weiter erbringt, wodurch die Produktionskosten der Modellreihe 400 verringert werden. Dieser Service und die positiven Wirkungen auf die Kostenstruktur von NedCar sind erwiesen. VI Abschließend stellt die Kommission fest, daß die verschiedenen Vereinbarungen zwischen dem niederländischen Staat, VCC und MMC über die Zukunft von NedCar, so wie sie jetzt durchgeführt werden, keine Elemente staatlicher Beihilfe enthalten. Ferner stellt sie fest, daß bestimmte Klauseln dieser Vereinbarungen in Zukunft zur Gewährung staatlicher Beihilfen führen könnten und daß sich die Niederlande verpflichtet haben, derartige Beihilfen in diesen Fällen bei der Kommission anzumelden, damit diese sie untersuchen und zu ihrer Vereinbarkeit mit Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sowie Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen Stellung nehmen kann. Ebenso werden der Kommission von den Niederlanden unverzueglich die Regeln über die Kosten zwischen der Modellreihe 400 und den M/V-Projekten für die Fertigungsstätte gemeldet, damit sie rechtzeitig dazu Stellung nehmen kann, ob diese Bestimmungen eine staatliche Beihilfe enthalten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die verschiedenen Vereinbarungen zwischen dem niederländischen Staat, VCC und MMC über das künftige Eigentum, Pläne und die finanziellen Vereinbarungen von Netherlands Car BV enthalten keine Elemente staatlicher Beihilfe, sofern die Bestimmungen von Artikel 2 eingehalten werden. Artikel 2 Die Niederlande melden der Kommission, wenn sie eine der nachfolgenden Bestimmungen der Gesellschaftervereinbarung anzuwenden beabsichtigen: - die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 1, wonach der niederländische Staat seine verbleibenden Anteile 1998 zum halben Preis an einen industriellen Partner veräussern kann, wenn der andere Partner durch Konkurs, freiwilligen Verkauf oder aus einem beliebigen anderen Grund vor diesem Datum von Netherlands Car BV ausgeschieden ist; - alle Beschlüsse der Gesellschafter aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d), warum und wie die Produktion der Modellreihe 400 unter Umständen fortgeführt wird, unter denen die Verlustausgleichsbegrenzung des niederländischen Staates überschritten werden könnte. Ferner melden die Niederlande der Kommission die Regeln über die Kostenverteilung auf die Volvo-Modellreihe 400 und das neue Projekt für die Fertigungsstätte, nachdem die Gesellschafter ihre Zustimmung dazu gegeben haben. Artikel 3 Die Niederlande unterrichten die Kommission binnen einem Monat nach der Notifizierung dieser Entscheidung darüber, welche Maßnahmen zu ihrer Durchführung angewandt werden. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 27. September 1994 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABL. Nr. C 105 vom 25. 4. 1992, S. 16. (2) ABL. Nr. C 143 vom 1. 6. 1991, S. 6. (1) ABL. Nr. C 105 vom 25. 4. 1992, S. 16. (1) ABl. Nr. C 105 vom 25. 4. 1992, S. 18.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.