Europäische Union

2002/67/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2002 zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der deutschen Datenbank für Rinder (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 302)

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Avis juridique important | 32002D0067 2002/67/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2002 zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der deutschen Datenbank für Rinder (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 302) Amtsblatt Nr. L 026 vom 30/01/2002 S. 0017 - 0017 Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2002 zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der deutschen Datenbank für Rinder (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 302) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/67/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3, auf Antrag Deutschlands, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 8. September 1999 haben die deutschen Behörden der Kommission einen Antrag auf Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der Datenbank unterbreitet, die Bestandteil des deutschen Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ist. (2) Diesem Antrag lagen zweckdienliche Informationen bei, die am 15. Februar 2001 aktualisiert wurden. (3) Die deutschen Behörden haben sich verpflichtet, die Zuverlässigkeit dieser Datenbank zu verbessern und insbesondere sicherzustellen, dass i) weitere Maßnahmen, einschließlich Kontrollmaßnahmen, getroffen werden, um die Einhaltung der Frist von höchstens sieben Tagen für die Mitteilung von Tierumsetzungen, Geburten und Todesfällen zu gewährleisten, ii) sämtliche Tierumsetzungen in der Datenbank erfasst und die Daten überwacht werden, iii) die bestehenden Maßnahmen zur unverzüglichen Behebung elektronisch oder bei entsprechenden Kontrollen vor Ort festgestellter Fehler und Mängel verschärft werden und iv) weitere Maßnahmen getroffen werden, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 2630/97 auf deutschem Hoheitsgebiet zu gewährleisten. Die deutschen Behörden haben sich verpflichtet, diese Verbesserungsmaßnahmen bis spätestens 30. Juni 2001 durchzuführen. Ferner haben sie die Umsetzung der genannten Maßnahmen bestätigt. (4) Es ist daher angezeigt, die volle Betriebsfähigkeit der Datenbank für Rinder anzuerkennen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die deutsche Datenbank für Rinder wird als voll betriebsfähig anerkannt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 28. Januar 2002 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.