Europäische Union

2008/676/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2008 über die Zulassung eines Verfahrens zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3740)

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19.8.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 221/28 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Juli 2008 über die Zulassung eines Verfahrens zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3740) (Nur der bulgarische Text ist verbindlich) (2008/676/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 erfolgt die Einstufung von Schweineschlachtkörpern durch Schätzung des Muskelfleischanteils nach statistisch gesicherten Schätzverfahren, die auf objektiven Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung der Einstufungsverfahren ist, dass ihr statistischer Schätzfehler einen bestimmten Toleranzwert nicht überschreitet. Dieser Toleranzwert wurde in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper (2) festgelegt. (2) Bulgarien hat bei der Kommission die Zulassung eines Verfahrens zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern beantragt und im zweiten Teil des Protokolls gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 die Ergebnisse der vorgenommenen Zerlegeversuche übermittelt. (3) Die Prüfung des Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung des Einstufungsverfahrens erfüllt sind. (4) Es dürfen keine Änderungen der Geräte oder Einstufungsverfahren zugelassen werden, es sei denn, die Änderung erfolgt aufgrund neuer Erfahrungen im Wege einer Entscheidung der Kommission. In diesem Fall kann die vorliegende Zulassung widerrufen werden. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Folgendes Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern wird gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 in Bulgarien zugelassen: — das Ultra FOM 200 genannte Gerät und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten im Anhang aufgeführt sind. Artikel 2 Änderungen des Geräts oder des Einstufungsverfahrens dürfen nicht zugelassen werden. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Republik Bulgarien gerichtet. Brüssel, den 24. Juli 2008 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 (ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 5). (2)   ABl. L 285 vom 25.10.1985, S. 39. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1197/2006 (ABl. L 217 vom 8.8.2006, S. 6). ANHANG Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Bulgarien ULTRA FOM 200 1. Zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern wird das „Ultra FOM 200“ genannte Gerät verwendet. 2. Das Gerät ist mit einer Ultraschallsonde von 4 MHz (Krautkrämer MB 4 SE) ausgestattet. Das Ultraschallsignal wird von einem Mikroprozessor (Typ Intel 80 C 32) digitalisiert, gespeichert und verarbeitet. Die Messergebnisse werden von dem Ultra-FOM-Gerät selbst in den geschätzten Muskelfleischanteil umgerechnet. 3. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand der folgenden Formel berechnet: = 67,130 – 0,3284 × X1 – 0,3725 × X2 + 0,01515 × X3 Hierbei sind: = der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers (in Prozent), X1 = die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers, zwischen dem dritt- und dem viertletzten Lendenwirbel gemessen, X2 = die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers, zwischen der dritt- und der viertletzten Rippe gemessen, X3 = die Muskeldicke in Millimetern, gleichzeitig und an derselben Stelle wie die Rückenspeckdicke gemessen. Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 120 Kilogramm.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.