Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/3105 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Leistung von Hilfe für Deutschland und Italien im Zusammenhang mit Überschwemmungen im Jahr 2024

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/3105 11.12.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/3105 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2024 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Leistung von Hilfe für Deutschland und Italien im Zusammenhang mit Überschwemmungen im Jahr 2024 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (2), insbesondere auf Artikel 9, gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (IIV) (3), insbesondere auf Nummer 10, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll die Union in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes, regionalen Naturkatastrophen oder schweren öffentlichen Gesundheitsnotständen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen. (2) Der Fonds darf die in Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093, geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates (4), festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten. (3) Am 20. August 2024 stellte Deutschland nach den Überschwemmungen in Süddeutschland im Mai und Juni 2024 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds. (4) Am 20. September 2024 stellte Italien nach den Überschwemmungen in der autonomen Region Aostatal vom 29. Juni 2024 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds. (5) Die oben genannten Anträge erfüllen die Bedingungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds. (6) Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für Deutschland und Italien bereitzustellen. (7) Damit bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2024 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union folgende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen bereitgestellt: a) Deutschland wird ein Betrag in Höhe von 112 071 681 EUR im Zusammenhang mit Überschwemmungen im Mai und Juni 2024 bereitgestellt. b) Italien wird ein Betrag in Höhe von 3 959 872 EUR im Zusammenhang mit Überschwemmungen in der autonomen Region Aostatal vom 29. Juni 2024 bereitgestellt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 27. November 2024. Geschehen zu Straßburg am 27. November 2024. Im Namen des Europäischen Parlaments Die Präsidentin R. METSOLA Im Namen des Rates Der Präsident BÓKA J. (1)   ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2012/oj. (2)   ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj. (3)   ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2020/1222/oj. (4)  Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3105/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.