Europäische Union

89/692/EWG: BESCHLUSS DES RATES VOM 21. DEZEMBER 1989 UEBER DEN ABSCHLUSS DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DEM KOENIGREICH NORWEGEN UEBER DEN ELEKTRONISCHEN DATENTRANSFER FUER KOMMERZIELLE ZWECKE

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Wichtiger rechtlicher Hinweis | 31989D0692 89/692/EWG: BESCHLUSS DES RATES VOM 21. DEZEMBER 1989 UEBER DEN ABSCHLUSS DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DEM KOENIGREICH NORWEGEN UEBER DEN ELEKTRONISCHEN DATENTRANSFER FUER KOMMERZIELLE ZWECKE Amtsblatt Nr. L 400 vom 30/12/1989 S. 0016 - 0016 BESCHLUSS DES RATES vom 21. Dezember 1989 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über den elektronischen Datentransfer für kommerzielle Zwecke (89/692/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission [1], nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2], nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3], in Erwägung nachstehender Gründe: Der Rat nahm mit dem Beschluß 87/499/EWG [4] ein Gemeinschaftsprogramm betreffend den elektronischen Datentransfer für kommerzielle Zwecke über Kommunikationsnetze (TEDIS) an. Mit dem Beschluß 89/241/EWG [5] änderte der Rat den Beschluß 87/499/EWG dahin, daß auch Unternehmen von Drittländern, mit denen die Gemeinschaft ein Abkommen über die Teilnahme am TEDIS-Programm geschlossen hat, sich an der Durchführung dieses Programms beteiligen können. Mit dem Beschluß 89/241/EWG ermächtigte der Rat die Kommission, mit den Mitgliedern der Europäischen Freihandelsassoziation Verhandlungen über derartige Abkommen zu führen. Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über den elektronischen Datentransfer für kommerzielle Zwecke sollte demnach genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über den elektronischen Datentransfer für kommerzielle Zwecke wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 des Abkommens vorgesehene Notifizierung für die Gemeinschaft vor. Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1989. Im Namen des Rates Der Präsident E. CRESSON [1] (1) ABl. Nr. C 285 vom 11. 11. 1989, S. 6. [2] (2) Stellungnahme vom 15. Dezember 1989 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). [3] (3) Stellungnahme vom 19. Dezember 1989 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). [4] (4) ABl. Nr. L 285 vom 8. 10. 1987, S. 35. [5] (5) ABl. Nr. L 97 vom 11. 4. 1989, S. 46. --------------------------------------------------

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.