Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/385 des Rates vom 4. März 2019 über den Abschluss des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d'Ivoire (2018-2024)

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12.3.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 70/1 BESCHLUSS (EU) 2019/385 DES RATES vom 4. März 2019 über den Abschluss des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d'Ivoire (2018-2024) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 17. März 2008 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 242/2008 (2) erlassen, mit der das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Republik Côte d'Ivoire und der Europäischen Gemeinschaft (3) (im Folgenden das „Abkommen“) abgeschlossen wurde. Das Abkommen wurde in der Folge stillschweigend verlängert und ist noch immer in Kraft. (2) Das letzte Protokoll zum Abkommen ist am 30. Juni 2018 ausgelaufen. (3) Die Kommission hat im Namen der Union ein neues Protokoll zur Umsetzung des Abkommens (im Folgenden das „Protokoll“) ausgehandelt. Das Protokoll ist am 16. März 2018 paraphiert worden. (4) Gemäß dem Beschluss (EU) 2018/1069 des Rates (4) wurde das Protokoll am 1. August 2018, vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt, unterzeichnet. (5) Das Protokoll wird seit dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet. (6) Ziel des Protokolls ist es, der Union und der Republik Côte d'Ivoire (im Folgenden „Côte d'Ivoire“) eine intensivere Zusammenarbeit zur Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik, einer verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in den ivorischen Gewässern sowie zur Unterstützung der Bemühungen von Côte d'Ivoire zur Entwicklung einer Blauen Wirtschaft zu ermöglichen. (7) Das Protokoll sollte genehmigt werden. (8) Mit Artikel 9 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte Ausschuss nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 4 sowie der Artikel 6 und 7 des Protokolls bestimmte Änderungen des Protokolls annehmen. Um die Annahme solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, sie unter bestimmten Bedingungen nach einem vereinfachten Verfahren zu genehmigen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d'Ivoire (2018-2024) wird im Namen der Union genehmigt (5). Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung nach Artikel 14 des Protokolls im Namen der Union vor. Artikel 3 Gemäß den Bestimmungen und Bedingungen gemäß dem Anhang dieses Beschlusses wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die durch den Gemischten Ausschuss anzunehmenden Änderungen des Protokolls zu genehmigen. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 4. März 2019. Im Namen des Rates Der Präsident A. ANTON (1)  Zustimmung vom 12. Februar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)  Verordnung (EG) Nr. 242/2008 des Rates vom 17. März 2008 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire (ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 51). (3)   ABl. L 48 vom 22.2.2008, S. 41. (4)  Beschluss (EU) 2018/1069 des Rates vom 26. Juli 2018 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d'Ivoire (2018-2024) (ABl. L 194 vom 31.7.2018, S. 1). (5)  Das Protokoll wurde im ABl. L 194 vom 31.7.2018, S. 3, gemeinsam mit dem Beschluss zur Unterzeichnung veröffentlicht. ANHANG UMFANG DER ERMÄCHTIGUNG UND VERFAHREN FÜR DIE FESTLEGUNG DES STANDPUNKTS DER UNION IM GEMISCHTEN AUSSCHUSS 1. Die Kommission wird ermächtigt, mit der Republik Côte d'Ivoire zu verhandeln und gegebenenfalls — vorbehaltlich der Einhaltung der Nummer 3 — Änderungen des Protokolls in folgenden Punkten zu genehmigen: a) Anpassung der Fangmöglichkeiten und der damit zusammenhängenden Bestimmungen nach Maßgabe der Artikel 6 und 7 des vorliegenden Protokolls; b) Anpassung der Durchführungsmodalitäten der Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 6 des vorliegenden Protokolls; c) Bewirtschaftungsmaßnahmen im Rahmen der Befugnisse des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 5 Absatz 4 des vorliegenden Protokolls 2. In dem mit dem Abkommen eingerichteten Gemischten Ausschusses a) handelt die Union entsprechend den Zielen, die sie im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt; b) fördert die Union Standpunkte, die mit den einschlägigen Vorschriften übereinstimmen, die von den regionalen Fischereiorganisationen und im Rahmen der gemeinsamen Bewirtschaftung durch Küstenstaaten verabschiedet wurden. 3. Wird beabsichtigt, einen Beschluss zur Änderung des Protokolls im Sinne der Nummer 1 in einer Sitzung des Gemischten Ausschusses zu fassen, so sind die notwendigen Schritte zu unternehmen, damit der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt. Zu diesem Zweck übermitteln die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage der genannten Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses ein Dokument zur Prüfung und Genehmigung, das die Elemente des vorgeschlagenen Standpunkts der Union im Einzelnen darlegt. 4. Zu den in Nummer 1 Buchstabe a genannten Punkten muss der vorgesehene Standpunkt der Union vom Rat mit qualifizierter Mehrheit genehmigt werden. In den anderen Fällen gilt der in dem vorbereitenden Dokument vorgesehene Standpunkt der Union als genehmigt, es sei denn, eine der Sperrminorität gleichwertige Anzahl von Mitgliedstaaten lehnt ihn in einer Sitzung des betreffenden Vorbereitungsgremiums des Rates oder innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des vorbereitenden Dokuments ab — je nachdem, welches von beidem früher eintritt. Im Falle einer solchen Ablehnung wird die Angelegenheit an den Rat verwiesen. 5. Kann in weiteren Sitzungen, auch vor Ort, keine Einigung dahin gehend erzielt werden, dass der Standpunkt der Union den neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen. 6. Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu dem Beschluss des Gemischten Ausschusses erforderlich sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller Vorschläge, die für die Durchführung des Beschlusses erforderlich sind.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.