Europäische Union

2011/26/EU: Beschluss der Kommission vom 14. Januar 2011 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9724)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0026. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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alen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Anmerkungen: Diese Vorschriften dürfen nur für die Beförderung gefährlicher Abfälle von öffentlichen Anlagen für die stoffliche Verwertung zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle angewendet werden. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2008/68/EG DE Deutschland RA–bii–DE–1 Betrifft: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 1051 (Cyanwasserstoff, stabilisiert, flüssig, mit höchstens 1 Masse-% Wasser) in Eisenbahnkesselwagen, abweichend von Anhang II Abschnitt II.1 Unterabschnitt 4.3.2.1.1 der Richtlinie 2008/68/EG. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.2, 4.3.2.1.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Beförderung von UN 1051 (Cyanwasserstoff), stabilisiert, flüssig, mit höchstens 1 Masse-% Wasser. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Örtlich begrenzte Beförderung mit der Eisenbahn auf genau bestimmten Strecken, die zu einem bestimmten industriellen Prozess gehört und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrolliert wird. Die Beförderung erfolgt in speziell für diesen Anwendungszweck zugelassenen Kesselwagen, die hinsichtlich ihrer Konstruktion und Ausrüstung fortwährend an den aktuellen Stand der Sicherheitstechnik angepasst werden (z. B. Ausrüstung mit Crashpuffern nach TE 22). Der Beförderungsvorgang ist durch zusätzliche betriebliche Sicherheitsvorschriften im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Sicherheits- und Gefahrenabwehrbehörden detailliert reglementiert und wird durch die zuständigen Aufsichtsbehörden überwacht. Ursprüngliche Bezugnahme auf nationale Rechtsvorschriften: Ausnahme Nr. E 1/97 (4. Neufassung), Eisenbahn-Bundesamt. Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.“ 3. Anhang III Abschnitt III.3 erhält folgende Fassung: „III.3.   Nationale Ausnahmen — …“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.