Europäische Union

2011/26/EU: Beschluss der Kommission vom 14. Januar 2011 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9724)

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Quellenkennung: 32011D0026. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n und/oder Dieselkraftstoff kehren die Tankfahrzeuge nach Auslieferung der letzten Ladung direkt in das Kraftstofflager (zur erneuten Beladung für weitere Lieferungen) zurück. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–IE-3 Betrifft: Ausnahme, nach der gefährliche Güter, die der Sondervorschrift CV1 in 7.5.11 oder S1 in 8.5 unterliegen, an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde auf- oder abgeladen werden dürfen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5 und 8.5. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Zusätzliche Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Abweichend von den Vorschriften gemäß 7.5.11 und 8.5 dürfen gefährliche Güter an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde auf- oder abgeladen werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(5) of the ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘. Anmerkungen: Bei nationalen Beförderungen ist diese Vorschrift mit sehr hohen Kosten für die zuständigen Behörden verbunden. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–IE-5 Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift gemäß 7.5.2.1, wonach Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe B sowie Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe D nicht mit gefährlichen Gütern der Klassen 3, 5.1 und 8 in Tanks in ein Fahrzeug verladen werden dürfen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Versandstücke mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B der ADR-Klasse 1 sowie Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe D der ADR-Klasse 1 dürfen zusammen mit gefährlichen Gütern der ADR-Klassen 3, 5.1 und 8 in ein Fahrzeug verladen werden, vorausgesetzt, a) die Versandstücke der ADR-Klasse 1 werden unter den geforderten Bedingungen in getrennten Behältern oder Abteilen befördert, deren Bauart von der zuständigen Behörde zugelassen ist; b) die Stoffe der ADR-Klassen 3, 5.1 und 8 werden in Behältern befördert, die die von der zuständigen Behörde gestellten Anforderungen in Bezug auf Konstruktion, Bau, Prüfung, Betrieb und Verwendung erfüllen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(7) of the ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘. Anmerkungen: Erlaubnis, unter den von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen, des Zusammenladens von Gegenständen und Stoffen der Klasse 1, Verträglichkeitsgruppen B und D, mit gefährlichen Gütern der Klassen 3, 5.1 und 8 in Tanks in demselben Fahrzeug (Pumpenfahrzeug). Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–IE-6 Betrifft: Ausnahme von der unter 4.3.4.2.2 genannten Vorschrift, wonach nicht dauernd am Tank befindliche flexible Füll- und Entleerrohre während der Beförderung entleert sein müssen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.3. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verwendung von Tankfahrzeugen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Flexible Schlauchhaspeln (einschließlich dazugehöriger fester Rohrleitungen) an Tankfahrzeugen, die im Einzelhandelsvertrieb von Erdölerzeugnissen mit den UN-Nummern 1011, 1202, 1223, 1863 und 1978 eingesetzt werden, müssen während der Beförderung nicht entleert sein, sofern geeignete Maßnahmen den Verlust des Tankinhalts verhindern. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(8) of the ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘. Anmerkungen: Flexible Schlauchleitungen, die an Tankfahrzeugen zur Belieferung von Haushalten montiert sind, müssen stets gefüllt sein, auch während des Transports. Das Lieferverfahren erfordert, dass die Messeinrichtung und der Schlauch des Tankfahrzeugs gefüllt sind, damit der Kunde die korrekte Menge des Produkts erhält. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–IE-7 Betrifft: Befreiung von einigen Vorschriften der Kapitel 5.4.0, 5.4.1.1.1 und 7.5.11 des ADR bezüglich der Beförderung von Ammoniumnitratdüngern mit der Kennnummer UN 2067 in loser Schüttung vom Hafen zum Empfänger. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.0, 5.4.1.1.1 und 7.5.11. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Notwendigkeit eines gesonderten Beförderungspapiers für jede einzelne Beförderung mit Angabe der Gesamtmenge der jeweils beförderten Ladung sowie die Anforderung, das Fahrzeug vor und nach der Beförderung zu reinigen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag für eine Ausnahme von den Vorschriften des ADR bezüglich des Beförderungspapiers und der Fahrzeugreinigung. Berücksichtigung von praktischen Erwägungen bei der Massengutbeförderung vom Hafen zum Empfänger. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘. Anmerkungen: Die Vorschriften des ADR sehen a) ein gesondertes Beförderungspapier mit Angabe der Gesamtmasse der beförderten gefährlichen Güter einer bestimmten Ladung vor und enthalten b) die Sondervorschrift CV24, wonach für jede einzelne Ladung, die beim Löschen eines Massengutschiffes zwischen Hafen und Empfänger befördert wird, eine Fahrzeugreinigung erforderlich ist. Da es sich um örtlich begrenzte Beförderungen und um das Löschen von Massengutschiffen handelt, wobei derselbe Stoff auf mehreren Fahrten (an einem Tag oder mehreren aufeinander folgenden Tagen) vom Schiff zum Empfänger befördert wird, dürfte ein einziges Beförderungspapier mit ungefährer Angabe der Gesamtmasse der einzelnen Ladungen ausreichen und sollte auf die Sondervorschrift CV24 verzichtet werden können. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. LT Litauen RO–bi–LT-1 Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–EL-1. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Lietuvos Respublikos Vyriausybės 2000 m. kovo 23 d. nutarimas Nr. 337 ‚Dėl pavojingų krovinių vežimo kelių transportu Lietuvos Respublikoje‘ (Beschluss der Regierung Nr. 337 zum Gefahrguttransport auf der Straße in der Republik Litauen, erlassen am 23. März 2000). Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–LT-2 Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–EL-2. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Lietuvos Respublikos Vyriausybės 2000 m. kovo 23 d. nutarimas Nr. 337 ‚Dėl pavojingų krovinių vežimo kelių transportu Lietuvos Respublikoje‘ (Beschluss der Regierung Nr. 337 zum Gefahrguttransport auf der Straße in der Republik Litauen, erlassen am 23. März 2000). Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. NL Die Niederlande RO–bi–NL-13 Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2004. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.6, 3.3, 4.1.4, 4.1.6, 4.1.8, 4.1.10, 5.1.2, 5.4.0, 5.4.1, 5.4.3, 6.1, 7.5.4, 7.5.7, 7.5.9, 8 und 9. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen für bestimmte Mengen; Sonderbestimmungen; Verwendung von Verpackungen; Verwendung von Überverpackungen; Dokumentation; Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen; Be- und Entladung, Handhabung; Besatzung; Ausrüstungen; Betrieb; Fahrzeuge und Dokumentation; Bau und Betriebserlaubnis von Fahrzeugen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: 17 substanzielle Bestimmungen für die Beförderung kleiner Mengen gesammelter gefährlicher Haushaltsabfälle. Wegen der jeweils kleinen Mengen, um die es sich handelt, und der Vielfalt der verschiedenen Stoffe können die Beförderungen nicht unter völliger Einhaltung der Bestimmungen des ADR durchgeführt werden. Mit der oben genannten Regelung wird daher eine vereinfachte Variante festgelegt, die von einigen Bestimmungen des ADR abweicht. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2004. Anmerkungen: Die Regelung wurde eingeführt, damit Privatpersonen ihre chemischen Kleinabfälle bei einer einzigen Stelle abgeben können. Bei den betreffenden Stoffen handelt es sich daher um Reststoffe wie zum Beispiel Farbreste. Der Gefährlichkeitsgrad wird durch die Wahl des Beförderungsmittels minimiert, was insbesondere die Verwendung besonderer Beförderungselemente und von Rauchverbotsschildern sowie eines gelben Blinklichts einschließt, die für die Öffentlichkeit deutlich sichtbar sind. Entscheidend bei der Beförderung ist, dass die Sicherheit gewährleistet wird. Dies lässt sich z. B. dadurch erreichen, dass die Stoffe in dicht verschlossenen Verpackungen befördert werden, um eine Freisetzung und Ausbreitung sowie die Gefahr des Austritts giftiger Dämpfe oder ihrer Ansammlung im Fahrzeug zu vermeiden. Im Fahrzeug sind Einheiten eingebaut, die für die Lagerung der verschiedenen Abfallkategorien geeignet sind und Schutz vor Verschieben, Verrutschen und unbeabsichtigtem Öffnen bieten. Gleichzeitig muss der Transportunternehmer wegen der Vielfalt der betroffenen Stoffe ungeachtet der geringen abzugebenden Abfallmengen eine Schulungsbescheinigung vorweisen können. Da Privatpersonen die Gefährlichkeitsgrade dieser Stoffe nicht ausreichend bekannt sind, sollten, wie im Anhang der Regelung festgelegt ist, schriftliche Weisungen bereitgestellt werden. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. PT Portugal RO–bi–PT-1 Betrifft: Beförderungsdokumente für UN 1965. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anforderungen an Beförderungsdokumente. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die gemäß Abschnitt 5.4.1 des RPE (Regulamento Nacional de Transporte de Mercadorias Perigosas por Estrada) im Beförderungsdokument anzugebende offizielle Benennung für in Flaschen transportiertes handelsübliches Butangas und Propangas, die unter die Sammelbezeichnung ‚UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g.‘ fallen, kann durch andere Handelsnamen ersetzt werden: ‚UN 1965 Butan‘ im Falle von in Flaschen transportierten Gemischen A, A01, A02 und A0 gemäß Unterabschnitt 2.2.2.3 des RPE; ‚UN 1965 Propan‘ im Falle eines in Flaschen transportierten Gemischs C gemäß Unterabschnitt 2.2.2.3 des RPE. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Despacho DGTT 7560/2004 vom 16. April 2004 gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Decreto-Lei Nr. 267-A/2003 vom 27. Oktober. Anmerkungen: Es wird anerkannt, wie wichtig es ist, den Wirtschaftsteilnehmern das Ausfüllen der Beförderungsdokumente für Gefahrgut zu erleichtern, vorausgesetzt, dass die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–PT-2 Betrifft: Beförderungsdokumente für leere, ungereinigte Tanks und Container. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anforderungen an Beförderungsdokumente. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für den Rücktransport leerer Tanks und Container, in denen Gefahrgut befördert wurde, kann das in Abschnitt 5.4.1 des RPE vorgesehene Beförderungsdokument ersetzt werden durch das Beförderungsdokument, das für den unmittelbar vorangehenden Transport zur Lieferung des Gefahrguts ausgestellt wurde. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Despacho DGTT 15162/2004 vom 28. Juli 2004 gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Decreto-Lei Nr. 267-A/2003 vom 27. Oktober. Anmerkungen: Die Vorschrift, dass leere Tanks und Container, in denen zuvor gefährliche Güter befördert wurden, während des Transports von einem Beförderungsdokument gemäß RPE begleitet werden müssen, führt in einigen Fällen zu praktischen Problemen, die auf ein Minimum beschränkt werden können, ohne dass die Sicherheit dadurch beeinträchtigt wird. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. SE Schweden RO–bi–SE-1 Betrifft: Beförderung gefährlicher Abfälle zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 2, 5.2 und 6.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Kennzeichnung und Etikettierung sowie Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften umfassen vereinfachte Einstufungskriterien, weniger strenge Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen und geänderte Etikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften. Anstatt gefährliche Abfälle entsprechend der ADR einzustufen, werden sie verschiedenen Abfallgruppen zugeordnet. Jede Abfallgruppe enthält Stoffe, die nach der ADR zusammen verpackt werden können (Mischverpackungen). Jede Verpackung ist anstatt mit der UN-Nummer mit dem Code der entsprechenden Abfallgruppe zu kennzeichnen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Anmerkungen: Diese Vorschriften dürfen nur für die Beförderung gefährlicher Abfälle von öffentlichen Anlagen für die stoffliche Verwertung zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle angewendet werden. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–SE-2 Betrifft: Name und Anschrift des Empfängers im Beförderungsdokument. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine, für das Beförderungsdokument vorgeschriebene Angaben. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Gemäß den nationalen Rechtsvorschriften sind Name und Anschrift des Empfängers nicht erforderlich, wenn leere ungereinigte Verpackungen als Teil eines Verteilersystems zurückgegeben werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Anmerkungen: Zurückgegebene leere ungereinigte Verpackungen werden in den meisten Fällen noch immer kleine Mengen gefährlicher Stoffe enthalten. Diese Ausnahme wird hauptsächlich von Industriebetrieben in Anspruch genommen, wenn sie leere ungereinigte Gasbehälter im Austausch gegen volle zurückgeben. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–SE-3 Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in unmittelbarer Nähe von Industriestandorten, einschließlich Beförderung auf öffentlichen Straßen zwischen verschiedenen Teilen der Standorte. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anlagen A und B. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf öffentlichen Straßen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beförderung in unmittelbarer Nähe von Industriestandorten, einschließlich Beförderung auf öffentlichen Straßen zwischen verschiedenen Teilen der Standorte. Die Ausnahmen betreffen die Etikettierung und Kennzeichnung von Versandstücken, die Beförderungsdokumente, die Fahrerbescheinigung und die Bescheinigung über die Genehmigung gemäß 9. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Anmerkungen: Es gibt verschiedene Fälle, in denen gefährliche Güter zwischen Gebäuden befördert werden, die an gegenüberliegenden Seiten einer öffentlichen Straße liegen. Bei dieser Art der Beförderung handelt es sich nicht um die Beförderung gefährlicher Güter auf einer privaten Straße, daher sollten für sie die einschlägigen Vorschriften gelten. Vergleiche auch Richtlinie 96/49/EG, Artikel 6 Absatz 14. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–SE-4 Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter, die von den Behörden beschlagnahmt wurden. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahmen von den Vorschriften sind zulässig, wenn sie aus Gründen des Arbeitsschutzes, wegen Risiken bei der Entladung, aufgrund vorgelegter Beweise usw. gerechtfertigt sind. Ausnahmen von den Vorschriften sind nur zulässig, wenn bei der normalen Beförderung ein ausreichendes Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Anmerkungen: Diese Ausnahmen dürfen nur von den Behörden, die gefährliche Güter beschlagnahmen, in Anspruch genommen werden. Diese Ausnahme gilt für die örtliche Beförderung z. B. von Gütern, die von der Polizei beschlagnahmt wurden, wie Sprengstoffe oder Diebesgut. Das Problem bei diesen Arten von Gütern ist, dass ihre Einstufung nie gesichert ist. Ferner sind diese Güter häufig nicht entsprechend dem ADR verpackt, gekennzeichnet oder etikettiert. Die Polizei führt jedes Jahr mehrere Hundert solcher Beförderungen durch. Geschmuggelte alkoholische Getränke müssen von dem Ort, an dem sie beschlagnahmt werden, zu einer amtlichen Lagereinrichtung und von dort zu einer Vernichtungsanlage befördert werden; die Letzteren können relativ weit voneinander entfernt sein. Die zulässigen Ausnahmen sind: a) Die Verpackungen müssen nicht einzeln gekennzeichnet werden, und b) es müssen keine genehmigungspflichtigen Verpackungen verwendet werden. Dagegen müssen die einzelnen Paletten mit diesen Versandstücken ordnungsgemäß gekennzeichnet werden. Alle anderen Vorschriften sind zu erfüllen. Es werden jedes Jahr etwa 20 solcher Beförderungen durchgeführt. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–SE-5 Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Häfen und in deren unmittelbarer Nähe. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.1.2, 8.1.5, 9.1.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: In der Beförderungseinheit mitzuführende Dokumente; alle Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter befördern, müssen mit den entsprechenden Ausrüstungen ausgestattet sein; Fahrzeugzulassung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Dokumente (außer der Fahrerbescheinigung) müssen nicht in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Eine Beförderungseinheit muss nicht mit der unter 8.1.5 vorgeschriebenen Ausrüstung ausgestattet sein. Für Zugmaschinen ist keine Betriebserlaubnis erforderlich. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Anmerkungen: Vergleiche Richtlinie 96/49/EG, Artikel 6 Absatz 14. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–SE-6 Betrifft: ADR-Ausbildungsbescheinigung der Inspektoren. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.2.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Die Fahrzeugführer müssen an entsprechenden Schulungen teilnehmen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Inspektoren, die die jährliche technische Inspektion der Fahrzeuge durchführen, müssen weder an den unter 8.2 genannten Ausbildungskursen teilnehmen noch Inhaber der ADR-Ausbildungsbescheinigung sein. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Anmerkungen: Es kann vorkommen, dass Fahrzeuge, die bei der technischen Inspektion überprüft werden, gefährliche Güter, z. B. ungereinigte leere Tanks, geladen haben. Die Vorschriften unter 1.3 und 8.2.3 finden weiter Anwendung. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–SE-7 Betrifft: Örtliche Verteilung von UN 1202, 1203 und 1223 in Tanklastzügen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.6, 5.4.1.4.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Für leere ungereinigte Tanks und Tankcontainer gilt die Beschreibung gemäß 5.4.1.1.6. Name und Anschrift mehrerer Empfänger können in anderen Dokumenten angegeben werden. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für leere ungereinigte Tanks und Tankcontainer ist die Beschreibung gemäß 5.4.1.1.6 in dem Beförderungsdokument nicht erforderlich, wenn im Beladungsplan für die Menge des Stoffes 0 angegeben ist. Name und Anschrift der Empfänger müssen in den an Bord des Fahrzeugs mitgeführten Dokumenten nicht angegeben werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–SE-9 Betrifft: Örtliche Beförderung im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Standorten oder Baustellen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4, 6.8 und 9.1.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument; Bau von Tanks; Betriebserlaubnis. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der örtlichen Beförderung im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Standorten oder Baustellen müssen folgende Vorschriften nicht eingehalten werden: a) Die Deklarierung als gefährliche Stoffe ist nicht erforderlich. b) Ältere Tanks/Container, die nicht gemäß den Vorschriften von Kapitel 6.8, sondern nach älteren nationalen Rechtsvorschriften gebaut und auf Mannschaftswagen befestigt wurden, dürfen weiter verwendet werden. c) Ältere Tanklastwagen, die nicht den Vorschriften von 6.7 oder 6.8 genügen und zur Beförderung von Stoffen nach UN 1268, 1999, 3256 und 3257 bestimmt sind, mit oder ohne Ausrüstung zum Aufbringen des Straßenbelags, dürfen zur örtlichen Beförderung und in unmittelbarer Nähe der Straßenbauarbeiten weiter verwendet werden. d) Betriebserlaubnisbescheinigungen für Mannschaftswagen und Tankfahrzeuge mit oder ohne Ausrüstung zum Aufbringen des Straßenbelags sind nicht erforderlich. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Anmerkungen: Ein Mannschaftswagen ist eine Art Wohnmobil für die Belegschaft mit Mannschaftsraum, der mit einem nicht genehmigungspflichtigen Tank/Container für Dieselkraftstoff zum Antrieb forstwirtschaftlicher Zugmaschinen ausgerüstet ist. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–SE-10 Betrifft: Beförderung von Sprengstoffen in Tanks. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.4. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sprengstoffe dürfen nur gemäß 4.1.4 verpackt werden. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Zulassung von Fahrzeugen für die Beförderung von Sprengstoffen in Tanks erfolgt durch die zuständige nationale Behörde. Beförderungen sind nur dann zulässig, wenn die betreffenden Sprengstoffe in der Verordnung aufgeführt sind, oder wenn die zuständige Behörde eine Sondergenehmigung erteilt. Mit Sprengstoffen beladene Tankfahrzeuge müssen gemäß 5.3.2.1.1, 5.3.1.1.2 und 5.3.1.4 gekennzeichnet und etikettiert werden. In der Beförderungseinheit darf nur ein Fahrzeug mit gefährlichen Gütern beladen sein. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport und der schwedischen Verordnung SÄIFS 1993:4. Anmerkungen: Dies gilt nur für nationale und überwiegend örtlich begrenzte Beförderungen. Die betreffenden Regelungen waren bereits vor dem EU-Beitritt Schwedens in Kraft. Beförderungen von

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.