Europäische Union

93/238/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. April 1993 zur Änderung der Abgrenzung der nach der Richtlinie 75/268/EWG in Frankreich benachteiligten Gebiete (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31993D0238 93/238/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. April 1993 zur Änderung der Abgrenzung der nach der Richtlinie 75/268/EWG in Frankreich benachteiligten Gebiete (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 108 vom 01/05/1993 S. 0134 - 0135 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. April 1993 zur Änderung der Abgrenzung der nach der Richtlinie 75/268/EWG in Frankreich benachteiligten Gebiete (Nur der französische Text ist verbindlich) (93/238/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Richtlinie 75/271/EWG des Rates vom 28. April 1975 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/587/EWG (4), sind die französischen Gebiete beschrieben, die in die Gemeinschaftsliste der gemäß Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG benachteiligten Gebiete eingetragen sind. Die französische Regierung hat gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 75/268/EWG um Änderung der Abgrenzung der im Anhang zur Richtlinie 75/271/EWG angeführten benachteiligten Gebiete gebeten. Durch die Übertragung mehrerer der in der Liste gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG eingetragenen Zonen in die Liste gemäß Artikel 3 Absatz 3 derselben Richtlinie werden die mit der Richtlinie 76/401/EWG des Rates (5) für die Abgrenzung von Berggebieten vorgesehenen Indizes und Grenzwerte sowie Ausnahmekriterien nicht überschritten. Die Gesamtheit der von der französischen Regierung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG beantragten Änderungen hat keine Erhöhung der landwirtschaftlichen Nutzfläche der benachteiligten Gebiete insgesamt zur Folge. Der in dem genannten Artikel festgelegte Hoechstwert wird also nicht überschritten. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstruktur und Entwicklung des ländlichen Raumes - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang der Richtlinie 75/271/EWG enthaltene Liste der in Frankreich benachteiligten Gebiete wird durch die Liste im Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 7. April 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1. (3) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 33. (4) ABl. Nr. L 330 vom 15. 11. 1989, S. 31. (5) ABl. Nr. L 108 vom 24. 4. 1976, S. 22. ANHANG GEBIETE GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 3 DER RICHTLINIE 75/268/EWG Einzutragende Gebiete /* Tabellen: S. ABl. */ GEBIETE GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 4 DER RICHTLINIE 75/268/EWG Zu streichende Gebiete /* Tabellen: S. ABl. */

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.