Europäische Union

2002/86/EG: Beschluss des Rates vom 28. Januar 2002 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit Estland

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Quellenkennung: 32002D0086. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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g des Schengen-Aktionsplans. - Verbesserung der Koordinierung zwischen Exekutive und Justiz; Fortsetzung der Bekämpfung der organisierten Kriminalität; Ausbau der Kapazitäten für die Bekämpfung der Geldwäsche. - Fortsetzung der Vorbereitung auf die künftige Teilnahme am Schengen-Informationssystem durch Aufbau nationaler Datenbanken und Register. - Einleitung der Schritte, die für die Gewährleistung der Anwendung der Gemeinschaftsinstrumente für die Zusammenarbeit der Justizbehörden in Zivilsachen erforderlich sind. - Fortsetzung der Drogenbekämpfung durch Entwicklung und Umsetzung der nationalen Drogenstrategie und Verstärkung der mit ihrer Umsetzung befassten Verwaltungsstellen; Vorbereitung auf die volle Teilnahme an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht. - Angleichung der Rechtsvorschriften über Visa, legale Migration und Asylrecht; effektive Anwendung der Rechtsvorschriften über Grenzkontrollen und Migration, damit illegale Einwanderung verhindert wird; korrekte Anwendung des Flüchtlingsgesetzes. - Vorantreiben der Grenzfestlegung mit Russland und Ausbau von Grenzschutz und Grenzkontrollen, einschließlich der Überwachung der Seegrenze. - Vollständige Angleichung der Rechtsvorschriften an das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und die dazugehörigen Protokolle. Zollunion - Gewährleistung der effektiven Anwendung des Zolltarifs und der damit zusammenhängenden Maßnahmen; weitere Angleichung der Rechtsvorschriften über Kulturgüter und Ausgangsstoffe; Fortsetzung der Betrugs- und Korruptionsbekämpfung; weitere Umsetzung der Berufsethik im Zoll. - Ausbau der administrativen und operativen Kapazitäten, u.a. für die Grenzkontrollen; Ausbau der Kapazitäten für die Einziehung von Abgaben und für die mit dem Zolltarif zusammenhängenden Zollverfahren; Verbesserung der Koordinierung zwischen den für Gesetzesvollzug und Einziehung von Abgaben zuständigen Stellen; Steigerung der Leistungsfähigkeit der Zolllabors. - Weitere Umsetzung der EDV-Strategie der estnischen Zollverwaltung; Entwicklung von EDV-Systemen für den Austausch elektronischer Daten zwischen der EG und Estland. Auswärtige Beziehungen - Einleitung der Schritte, die erforderlich sind, um internationale Verträge oder Übereinkünfte, einschließlich bilateraler Investitionsabkommen, die mit dem Besitzstand unvereinbar sind, bis zum Beitritt neu auszuhandeln oder zu kündigen. Finanzkontrolle - Gewährleistung der effektiven Anwendung der neuen Rechtsvorschriften über die öffentliche interne Finanzkontrolle; weitere Verstärkung der Referate für Innenrevision und Kontrolle in den mittelbewirtschaftenden Stellen; Erweiterung der Rechenschaftspflicht von Führungskräften und Stärkung der öffentlichen Finanzkontrolle durch angemessene Personalausstattung, Ausbildung und Ausrüstung. - Vollendung des rechtlichen Rahmens für die externe Rechnungsprüfung; förmliche Regelung der Arbeitsbeziehungen zwischen dem Staatlichen Rechnungshof und dem Parlament. - Aufnahme einer effizienten Zusammenarbeit mit OLAF über die (hierfür bestimmte) zentrale Kontaktstelle. - Intensivierung der Betrugsbekämpfung. - Weitere Anstrengungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung, Kontrolle, Überwachung und Evaluierung der gemeinschaftlichen Heranführungshilfe als wichtiger Indikator für die Fähigkeit Estlands zur Umsetzung des Besitzstands im Bereich der Finanzkontrolle. 5. Programmierung Im Zeitraum 2000-2006 umfasst die Finanzhilfe für Estland zur Unterstützung der Beitrittsvorbereitung neben PHARE auch das Instrument SAPARD für die Bereiche Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums (Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates, ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87) sowie das strukturpolitische Instrument ISPA zur Förderung von Infrastrukturprojekten in den Bereichen Umwelt und Verkehr, mit dem in der Zeit vor dem Beitritt vorrangig ähnliche Maßnahmen finanziert werden wie im Rahmen des Kohäsionsfonds (Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates, ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73). Aus diesen nationalen Zuweisungen kann Estland auch zum Teil seine Mitwirkung an Gemeinschaftsprogrammen, einschließlich der Rahmenprogramme für Forschung und technologische Entwicklung und der Programme in den Bereichen Bildung und Unternehmen, finanzieren. Außerdem hat Estland Zugang zu Finanzmitteln aus Mehrländerprogrammen und horizontalen Programmen mit direktem Bezug zum Besitzstand. Investitionsprojekte sind grundsätzlich von den Bewerberländern mitzufinanzieren. Seit 1998 arbeitet die Kommission mit der Europäischen Investitionsbank und den internationalen Finanzinstitutionen - vor allem der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Weltbank - zusammen, um die Kofinanzierung von Projekten im Bereich der Beitrittsprioritäten zu erleichtern. 6. Konditionalität Die Gemeinschaft macht die Finanzierung von Projekten zur Beitrittsvorbereitung aus Mitteln der Instrumente PHARE, ISPA und SAPARD davon abhängig, dass Estland seinen Verpflichtungen aus dem Europa-Abkommen nachkommt, weitere Anstrengungen zur Erfuellung der Kopenhagener Kriterien unternimmt und vor allem Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen prioritären Ziele dieser überarbeiteten Beitrittspartnerschaft erzielt. Bei Nichterfuellung dieser allgemeinen Bedingungen könnte der Rat die Aussetzung der Finanzhilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 beschließen. 7. Überwachung Die Umsetzung der Beitrittspartnerschaft wird im Rahmen des Europa-Abkommens überwacht. Wie der Europäische Rat von Luxemburg betonte, ist es wichtig, dass die Organe des Europa-Abkommens auch weiterhin den Rahmen bilden, in dem die Übernahme und Umsetzung des Besitzstands überprüft werden kann. Die einzelnen Kapitel der Beitrittspartnerschaft werden in den jeweiligen Unterausschüssen behandelt. Der Assoziationsausschuss erörtert die allgemeine Entwicklung, die Fortschritte und Schwierigkeiten bei der Verwirklichung der Prioritäten und Zwischenziele der Beitrittspartnerschaft und spezifische Fragen, die die Unterausschüsse an ihn verweisen. Der PHARE-Verwaltungsausschuss sorgt gemäß der Verordnung zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder (Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates; ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68) dafür, dass die Maßnahmen, die im Rahmen der drei Instrumente zur Beitrittsvorbereitung - PHARE, ISPA und SAPARD - finanziert werden, untereinander und mit den Beitrittspartnerschaften vereinbar sind. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 wird die Beitrittspartnerschaft bei Bedarf erneut geändert. (1) Es gilt die seit dem Regelmäßigen Bericht 2000 übliche Gliederung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.