Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/285 des Rates vom 17. Februar 2015 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen EWR-Ausschuss hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls 4 zu diesem Abkommen über die Ursprungsregeln durch ein neues, an das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln angeglichenes Protokoll zu vertreten ist

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D0285. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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, ob und inwieweit die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung oder einer Ursprungserklärung EUR-MED berücksichtigt werden konnte. Artikel 35 Streitbeilegung Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Artikel 33 und 34, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorzulegen. Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen. Artikel 36 Sanktionen Sanktionen werden gegen jede Person angewandt, die ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen. Artikel 37 Freizonen (1)   Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort nicht ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung eines guten Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden. (2)   Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse des EWR mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht. TITEL VII CEUTA UND MELILLA Artikel 38 Anwendung des Protokolls (1)   Der Begriff ‚EWR‘ im Sinne dieses Protokolls umfasst nicht Ceuta und Melilla. Der Begriff ‚Ursprungserzeugnisse des EWR‘ umfasst nicht Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas. (2)   Für die Zwecke der Anwendung des Protokolls 49 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 39 entsprechend. Artikel 39 Besondere Bestimmungen (1)   Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 12 unmittelbar befördert worden sind, gelten 1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas: a) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder ii) dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse des EWR sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgehen; (2) als Ursprungserzeugnisse des EWR: a) Erzeugnisse, die im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die im EWR unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder ii) dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder des EWR sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgehen. (2)   Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. (3)   Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder EUR-MED oder in der Ursprungserklärung oder der Ursprungserklärung EUR-MED.‚EWR‘ und ‚Ceuta und Melilla‘ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist dies ferner in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder in der Ursprungserklärung oder der Ursprungserklärung EUR-MED einzutragen. (4)   Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla. „ANHANG I Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II Siehe Anhang I der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln Alle Bezugnahmen auf ‚die Anlage‘ in Bemerkung 1 und 3.1 des Anhangs I der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln sind als Bezugnahmen auf ‚das Protokoll‘ zu verstehen. „ANHANG II Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen Siehe Anhang II der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln „ANHANG IIIa Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Siehe Anhang IIIa der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln „ANHANG IIIb Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED Siehe Anhang IIIb der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln „ANHANG IVa Wortlaut der Ursprungserklärung Siehe Anhang IVa der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln „ANHANG IVb Wortlaut der Ursprungserklärung EUR-MED Siehe Anhang IVb der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln „ANHANG V Lieferantenerklärung Die Lieferantenerklärung nachstehenden Wortlauts ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden. Text von Bild LIEFERANTENERKLÄRUNG Lieferantenerklärung für Waren, die im EWR be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier erfassten Waren, erkläre, dass 1. die nachstehenden Vormaterialen, die ihren Ursprung nicht im EWR haben, zur Herstellung der nachstehenden Waren im EWR verwendet worden sind: Bezeichnung der gelieferten Ware(n) (1) Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2) Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2) (3) Gesamt 2. alle anderen im EWR zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse des EWR sind; 3. die folgenden Waren außerhalb des EWR in Übereinstimmung mit Artikel 11 des Protokolls 4 zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben: Bezeichnung der gelieferten Waren Außerhalb des EWR erzielter Wertzuwachs insgesamt (4) (Ort und Datum) (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten und Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) (1) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. Beispiel: Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschine die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann. Text von Bild (2) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind. Beispiele: Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden können. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Frankreich aus Norwegen eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft gewonnen oder hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant in der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft als Garn beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garnes anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte „Stäbe aus Eisen“ angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden. (3) Der „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im EWR für diese Vormaterialien gezahlt worden ist. Der genaue Wert jedes verwendeten Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. (4) „Wertzuwachs insgesamt“ bedeutet alle außerhalb des EWR angefallenen Kosten einschließlich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue außerhalb des EWR insgesamt erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben. „ANHANG VI Langzeit-Lieferantenerklärung Die Langzeit-Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden. Text von Bild LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG Für Waren, die im EWR be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier erfassten Waren, die regelmäßig an (1) geliefert werden, erkläre, dass 1. die nachstehenden Vormaterialen, die ihren Ursprung nicht nachstehenden Waren im EWR verwendet worden sind: Bezeichnung der gelieferten Ware(n) (2) Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (3) Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (3) (4) Gesamt 2. alle anderen im EWR zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse des EWR sind; 3. die folgenden Waren außerhalb des EWR in Übereinstimmung mit Artikel 11 des Protokolls 4 zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa- Mittelmeer- Präferenzursprungsregeln be - oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben: Bezeichnung der gelieferten Waren Außerhalb des EWRerzielter Wertzuwachs insgesamt (5) Text von Bild Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren vom bis zum (6) Ich verpflichte mich, (1) unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist. (Ort und Datum) (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten und Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift ) (1) Name und Anschrift des Empfängers der Waren. (2) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. Beispiel: Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschine die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann. (3) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind. Beispiele: Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden können. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Frankreich aus Norwegen eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft gewonnen oder hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant in der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft als Garn beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garnes anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte „Stäbe aus Eisen“ angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben warden. (4) Der „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im EWR für diese Vormaterialien gezahlt worden ist. Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. (5) „Wertzuwachs insgesamt“ bedeutet alle außerhalb des EWR angefallenen Kosten einschließlich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue außerhalb des EWR insgesamt erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben. (6) Daten einsetzen. Die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung sollte vorbehaltlich der Voraussetzungen, die von den Zollbehörden des Landes festgelegt werden, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, normalerweise 12 Monate nicht überschreiten. GEMEINSAME ERKLÄRUNG über die Anerkennung von im Rahmen der Abkommen gemäß Artikel 3 des Protokolls 4 ausgestellten Ursprungsnachweisen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen (1) Ursprungsnachweise, die im Rahmen der in Artikel 3 des Protokolls 4 genannten Abkommen für Produkte, die ihren Ursprung in der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen haben, ausgestellt worden sind, werden im Hinblick auf die Gewährung einer Präferenzbehandlung gemäß dem EWR-Abkommen anerkannt. (2) Die betreffenden Erzeugnisse gelten als Vormaterialien mit Ursprung im EWR, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein. (3) Soweit diese Erzeugnisse unter das EWR-Abkommen fallen, gelten sie ferner als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie in eine andere Vertragspartei des EWR ausgeführt werden. GEMEINSAME ERKLÄRUNG betreffend das Fürstentum Andorra (1) Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Island, Liechtenstein und Norwegen als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne des Abkommens anerkannt. (2) Das Protokoll 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse. GEMEINSAME ERKLÄRUNG betreffend die Republik San Marino (1) Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Island, Liechtenstein und Norwegen als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne des Abkommens anerkannt. (2) Das Protokoll 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse. GEMEINSAME ERKLÄRUNG über den Rücktritt einer Vertragspartei vom Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1) Sollte eine Vertragspartei des EWR dem Verwahrer des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leitet die kündigende Vertragspartei unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln mit allen anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens ein. (2) Bis zum Inkrafttreten neu ausgehandelter Ursprungsregeln werden die zum Zeitpunkt des Rücktritts geltenden Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln sinngemäß zwischen der kündigenden Vertragspartei und den anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens angewendet. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der kündigenden Vertragspartei und anderen EWR-Vertragsparteien zulässig ist. “ (1)  Das Fürstentum Liechtenstein bildet mit der Schweiz eine Zollunion und ist Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. (2)  Albanien, Bosnien und Herzegowina, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien sowie Kosovo im Sinne der Resolution 1244/99 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. (3)  Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, Palästina (*Diese Bezeichnung ist nicht als Anerkennung eines Staates Palästina auszulegen und berührt nicht die Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten zu diesem Thema).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.