Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/285 des Rates vom 17. Februar 2015 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen EWR-Ausschuss hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls 4 zu diesem Abkommen über die Ursprungsregeln durch ein neues, an das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln angeglichenes Protokoll zu vertreten ist

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21.2.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 50/13 BESCHLUSS (EU) 2015/285 DES RATES vom 17. Februar 2015 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen EWR-Ausschuss hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls 4 zu diesem Abkommen über die Ursprungsregeln durch ein neues, an das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln angeglichenes Protokoll zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1) insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Protokoll 4 zu dem Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) betrifft die Ursprungsregeln. (2) Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (3) (im Folgenden „Übereinkommen“) legt Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden. (3) Die EU, Norwegen und Liechtenstein haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet und Island hat das Übereinkommen am 30. Juni 2011 unterzeichnet. (4) Die EU, Norwegen, Island und Liechtenstein haben ihre Annahmeurkunden jeweils am 26. März 2012, 9. November 2011, 12. März 2012 bzw. 28. November 2011 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die EU und Island und am 1. Januar 2012 für Norwegen und Liechtenstein in Kraft. (5) Nach Artikel 6 des Übereinkommens ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird. Daher sollte Protokoll 4 zu dem EWR-Abkommen über die Ursprungsregeln durch ein neues Protokoll ersetzt werden, das an das Übereinkommen angeglichen ist und so weit wie möglich darauf Bezug nimmt. (6) Daher sollte der Standpunkt der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der von der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen EWR-Ausschuss hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls 4 zu diesem Abkommen über die Ursprungsregeln durch ein neues Protokoll, das an das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln angeglichen ist, zu vertreten ist, beruht auf dem dem vorliegenden Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses. Technische Änderungen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2015. Im Namen des Rates Der Präsident J. REIRS (1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6. (2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. (3)   ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4. ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2015 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES zur Ersetzung des Protokolls 4 über die Ursprungsregeln zu dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum durch ein neues, an das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln angeglichenes Protokoll DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 9 des EWR-Abkommens verweist auf Protokoll 4, das die Ursprungsregeln enthält und eine Ursprungskumulierung zwischen der Union, der Schweiz (einschließlich Liechtenstein), Island, Norwegen, der Türkei, den Färöer-Inseln und den Teilnehmern des Barcelona-Prozesses (1) vorsieht. (2) Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden: „Übereinkommen“) legt Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden. (3) Die EU, Norwegen und Liechtenstein haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet, Island hat das Übereinkommen am 30. Juni 2011 unterzeichnet. (4) Die EU, Norwegen, Island und Liechtenstein haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 9. November 2011, 12. März 2012 und 28. November 2011 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 für die EU und Island am 1. Mai 2012 und für Norwegen und Liechtenstein am 1. Januar 2012 in Kraft. (5) Durch das Übereinkommen werden auch die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses in die Ursprungskumulierungszone Pan-Europa-Mittelmeer einbezogen. (6) Insoweit der Übergang zum Übereinkommen nicht für alle seine Vertragsparteien in der Ursprungskumulierungszone Pan-Europa-Mittelmeer gleichzeitig erfolgt, sollte es zu keiner ungünstigeren Lage führen, als dies gemäß der vorherigen Fassung von Protokoll 4 der Fall gewesen wäre. (7) Nach Artikel 6 des Übereinkommens ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird. Folglich sollte Protokoll 4 zum EWR-Abkommens über die Ursprungsregeln durch ein neues Protokoll ersetzt werden, das an das Übereinkommen angeglichen ist. (8) Beschluss Nr. XX/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Änderung des Protokolls 4 (Ursprungsregeln) zum EWR-Abkommen (3) (*1) sieht in Bezug auf die Anwendung der Ursprungsregeln in Protokoll 4 Übergangsregelungen für Kroatien vor. Diese Regelungen sollten bis 1. Januar 2017 gelten. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Protokoll Nr. 4 des -EWR-Abkommens wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt. (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 41 des Protokolls 4, in der Fassung der Änderung durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. XX/2015 (*2) weiterhin bis zum 1. Januar 2017. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (4). Er gilt ab dem … Artikel 3 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am […] Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Präsident Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (1)  Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Palästina, Syrien und Tunesien. (2)   ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4. (3)  Beschluss Nr. …/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom … zur Änderung des Protokolls 4 (Ursprungsregeln) zum EWR-Abkommen (ABl. …). (*1)  ABl.: Bitte die Nummer des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in den Text des Anhangs zum Dokument st 16970/14 einfügen und vorstehende Fußnote ergänzen. (*2)  ABl.: Bitte die Nummer des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in den Text des Anhangs zum Dokument st 16970/14 einfügen und vorstehende Fußnote ergänzen. (4)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.] ANHANG zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. […] PROTOKOLL 4 über die Ursprungsregeln INHALTSVERZEICHNIS TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS ‚ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN‘ ODER ‚URSPRUNGSERZEUGNISSE‘ Artikel 2 Allgemeine Vorschriften Artikel 3 Diagonale Ursprungskumulierung Artikel 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse Artikel 5 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse Artikel 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen Artikel 7 Maßgebende Einheit Artikel 8 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Artikel 9 Warenzusammenstellungen Artikel 10 Neutrale Elemente TITEL III TERRITORIALE VORAUSSETZUNGEN Artikel 11 Territorialitätsprinzip Artikel 12 Unmittelbare Beförderung Artikel 13 Ausstellungen TITEL IV RÜCKVERGÜTUNG UND BEFREIUNG Artikel 14 Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung TITEL V NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT Artikel 15 Allgemeine Anforderungen Artikel 16 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED Artikel 17 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED Artikel 18 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED Artikel 19 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises Artikel 20 Buchmäßige Trennung Artikel 21 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung oder einer Ursprungserklärung EUR-MED Artikel 22 Ermächtigter Ausführer Artikel 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise Artikel 24 Vorlage der Ursprungsnachweise Artikel 25 Einfuhr in Teilsendungen Artikel 26 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis Artikel 27 Lieferantenerklärungen Artikel 28 Belege Artikel 29 Aufbewahrung der Ursprungsnachweise, Lieferantenerklärungen und Belege Artikel 30 Abweichungen und Formfehler Artikel 31 In Euro ausgedrückte Beträge TITEL VI METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN Artikel 32 Zusammenarbeit der Verwaltungen Artikel 33 Prüfung der Ursprungsnachweise Artikel 34 Prüfung der Lieferantenerklärung Artikel 35 Streitbeilegung Artikel 36 Sanktionen Artikel 37 Freizonen TITEL VII CEUTA UND MELILLA Artikel 38 Anwendung des Protokolls Artikel 39 Besondere Bestimmungen LISTE DER ANHÄNGE Anhang I: Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II Anhang II Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen Anhang IIIa: Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Anhang IIIb: Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED Anhang IVa: Wortlaut der Ursprungserklärung Anhang IVb: Wortlaut der Ursprungserklärung EUR-MED Anhang V: Muster der Lieferantenerklärung Anhang VI: Muster der Langzeit-Lieferantenerklärung GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN Gemeinsame Erklärung über die Anerkennung der im Rahmen der Abkommen gemäß Artikel 3 des Protokolls 4 ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweise für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino Gemeinsame Erklärung über den Rücktritt einer Vertragspartei von dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck: a) ‚Herstelplen‘ jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge; b) ‚Vormaterial‘ jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden; c) ‚Erzeugnis‘ die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; d) ‚Waren‘ sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; e) ‚Zollwert‘ den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird; f) ‚Ab-Werk-Preis‘ den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller im EWR gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird; g) ‚Wert der Vormaterialien‘ den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der im EWR für die Vormaterialien gezahlt wird; h) ‚Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft‘ den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist; i) ‚Wertzuwachs‘ den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft eines der in Artikel 3 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der im EWR für die Vormaterialien gezahlt wird. j) ‚Kapitel‘ und ‚Position‘ die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, in diesem Protokoll ‚Harmonisiertes System‘ oder ‚HS‘ genannt; k) ‚Einreihen‘ die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position; l) ‚Sendung‘ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden, m) ‚Gebiete‘ die Gebiete einschließlich der Küstenmeere. TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS ‚ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN‘ ODER ‚URSPRUNGSERZEUGNISSE‘ Artikel 2 Allgemeine Vorschriften (1)   Für die Zwecke der Durchführung des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die im EWR unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien im EWR im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Für diese Zwecke gelten die Gebiete der Vertragsparteien, für die das Abkommen gilt, als ein Gebiet. (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gilt das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein für die Zwecke der Bestimmung des Ursprungs der in den Tabellen I und II des Protokolls 3 aufgeführten Erzeugnisse nicht als Teil des Gebiets des EWR; diese Erzeugnisse gelten nur dann als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie im Gebiet der anderen Vertragsparteien entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Artikel 3 Diagonale Ursprungskumulierung (1)   Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz (einschließlich Liechtenstein) (1), Island, Norwegen, auf den Färöern, in der Türkei, in der Europäischen Union oder in einem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union (2) teilnehmenden Länder gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern die im EWR vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein. (2)   Unbeschadet des Artikels 2 gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einem der Teilnehmerländern der mit der Europa-Mittelmeer-Konferenz vom 27. und 28. November 1995 angenommenen Erklärung von Barcelona begründeten Partnerschaft Europa-Mittelmeer, ausgenommen die Türkei (3), gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern die im EWR vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht. (3)   Geht eine im EWR ausgeführte Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis des EWR wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung im EWR verwendeten Vormaterialien entfällt. (4)   Ursprungserzeugnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder, die im EWR keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden. (5)   Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass a) zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Anwendung findet, b) die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls identisch sind, und c) die Bekanntmachungen über die Erfüllung der für die Anwendung der Kumulierung erforderlichen Voraussetzungen im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und im Gebiet der anderen Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind. Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist. Die Europäische Union teilt den anderen Vertragsparteien über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Ländern mit, einschließlich des Tages ihres Inkrafttretens und der jeweiligen Ursprungsregeln. Artikel 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (1)   Als im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt gelten: a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse c) dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere d) Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstengewässer der Vertragsparteien aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden; h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können; i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle und Altstoffe; j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Hoheitsgewässer gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragsparteien zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben; k) Waren, die dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Erzeugnissen hergestellt werden. (2)   Die Begriffe ‚eigene Schiffe‘ und ‚eigene Fabrikschiffe‘ in Absatz 1 Buchstaben fund g sind nur auf Schiffe und Fabrikschiffe anwendbar, a) die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem EFTA-Staat ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind, b) die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines EFTA-Staates fahren, c) die mindestens zu 50 % Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der EFTA-Staaten oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der EFTA-Staaten sind und bei der — im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung — außerdem das Kapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört, d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der EFTA-Staaten besteht; und e) deren Besatzung zu mindestens 75 % aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der EFTA-Staaten besteht. Artikel 5 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse (1)   Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind. In den genannten Bedingungen sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Wird demnach ein Erzeugnis, das durch Erfüllung der in der Liste genannten Bedingungen die Ursprungseigenschaft erworben hat, bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet, sind die für dieses andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht anwendbar; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben somit unberücksichtigt. (2)   Vormaterialien

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.