Europäische Union

2010/9/EU: Beschluss der Kommission vom 6. Januar 2010 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Baderinge, Badehilfen, Badewannen und Badewannenständer für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10290) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0009. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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se zum Produkt Warnhinweise und Gebrauchsanweisungen müssen deutlich machen, dass — die Pflegeperson dauernd in Kontakt mit dem Kind sein muss, — das Kind selbst in sehr flachem Wasser (± 2 cm) ganz schnell ertrinken kann, das Produkt keine zusätzliche Sicherheit hinsichtlich der mit Wasser verbundenen Gefahren bietet und es Fälle gegeben hat, in denen Kinder in der Badewanne ertrunken sind. Die Warnhinweise und Informationen sollen — mit ergänzenden Piktogrammen — auf der Verpackung, auf dem Produkt und im Geschäft deutlich sichtbar sein. Die Warnhinweise müssen langlebig sein, und sie sollen auch dann sichtbar bleiben, wenn sich das Kind in der Badewanne befindet. Den Pflegepersonen müssen Informationen über die Altersspanne bereitgestellt werden, in der die Kinder besonders gefährdet sind (unter 12 Monaten). Auf Badewannen muss ein Warnhinweis angebracht sein, damit vermieden wird, dass Pflegepersonen Wannen in Kombination mit anderen Gegenständen wie Tischen in einer erhöhten Position aufstellen. Hygiene Die Produkte müssen so konstruiert sein, dass sie sich leicht abwaschen und trocknen lassen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.