Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2780 des Rates vom 29. Januar 2024 über den im Namen der Europäischen Union auf der dritten Sitzung der Versammlung der Vertragsparteien des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zu vertretenden Standpunkt

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/2780 29.10.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/2780 DES RATES vom 29. Januar 2024 über den im Namen der Europäischen Union auf der dritten Sitzung der Versammlung der Vertragsparteien des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33, 113, 114 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen (1) (im Folgenden „Protokoll“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2016/1749 des Rates (2) geschlossen und ist am 25. September 2018 in Kraft getreten. (2) Gemäß Artikel 33 Absatz 5 des Protokolls fasst die Versammlung der Vertragsparteien (im Folgenden „MOP“) die zur Förderung der wirksamen Durchführung des Protokolls erforderlichen Beschlüsse. (3) Es wird erwartet, dass die MOP auf ihrer dritten Sitzung vom 12. bis 15. Februar 2024 bestimmte rechtswirksame Akte erlassen wird. Daher sollte der im Namen der Union auf der dritten Sitzung der MOP zu vertretende Standpunkt im Einklang mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt werden. (4) Zur Ermöglichung einer angemessenen Vorbereitung und Vertretung ihrer Standpunkte sollte die Union eine Änderung der Geschäftsordnung der MOP vorschlagen, um das Sekretariat zu verpflichten, die offiziellen Sitzungsunterlagen mindestens 120 Tage vor jeder MOP zu verteilen. (5) Zur Vereinfachung der Arbeit der MOP und zur Organisation virtueller Sitzungen der MOP sowie zur Schaffung der Möglichkeit der Ernennung eines mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragten Leiters des Sekretariats sollte die Union auch die zur Erreichung dieser Ziele vorgeschlagenen Änderungen der Geschäftsordnung der MOP unterstützen. (6) Die Union sollte die Verbesserung des Verfahrens für die Auswahl und Ernennung des Leiters des Sekretariats des Übereinkommens unterstützen, insbesondere um das Verfahren für eine einmalige Verlängerung der Amtszeit des Leiters unter Beachtung der objektiven Leistungskriterien zu vereinfachen (7) Angesichts der vorangegangenen 10. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP) des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs und zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen der Geschäftsordnung der COP und jener der MOP sollten Anpassungen der Geschäftsordnung der COP entsprechend der Geschäftsordnung der Versammlung der Vertragsparteien übernommen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der dritten Sitzung der Versammlung der Vertragsparteien des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen (im Folgenden „Protokoll“) zu vertreten ist, ist im Anhang festgelegt. Artikel 2 Unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf der dritten Sitzung der Versammlung der Vertragsparteien des Protokolls und auf der zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs können die Vertreter der Union in Absprache mit den Mitgliedstaaten während Koordinierungssitzungen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates geringfügige technische Änderungen und geringfügige Anpassungen des in Artikel 1 genannten Standpunkts vereinbaren. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2024. Im Namen des Rates Die Präsidentin H. LAHBIB (1)   ABl. L 268 vom 1.10.2016, S. 10. (2)  Beschluss (EU) 2016/1749 des Rates vom 17. Juni 2016 über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs im Namen der Europäischen Union mit Ausnahme seiner Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen (ABl. L 268 vom 1.10.2016, S. 1). ANHANG Standpunkt der Union zu den Tagesordnungspunkten 7.6 „Etwaige Änderungen der Geschäftsordnung“ und 7.7 „Ernennung der Leiterin bzw. des Leiters des Sekretariats des Übereinkommens“, die auf der dritten Sitzung der Versammlung der Vertragsparteien (im Folgenden „MOP“) des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen (im Folgenden „Protokoll“) in Panama vom 12. bis 15. Februar 2024 erörtert werden sollen I.   Etwaige Änderungen der Geschäftsordnung der Versammlung der Vertragsparteien (Dokument FCTC/MOP/3/13) Die Union 1. unterstützt die vorgeschlagenen Änderungen zur Vereinfachung und Rationalisierung der Arbeit bei der MOP, z. B. Zustimmung zur Annahme der wörtlichen Protokolle nach Abschluss der Sitzung (Artikel 60) oder Einführung der allgemeinen Möglichkeit, die Tagesordnungspunkte der MOP-Sitzungen live im Internet zu übertragen, sofern die MOP dies zu Beginn der jeweiligen Sitzung genehmigt hat (Artikel 15, neuer Buchstabe b); 2. stimmt zu, dass ohne Änderung der Geschäftsordnung der MOP klargestellt wird, dass unter wörtlichen Protokollen von Plenarsitzungen auch Audiodateien zu verstehen sind (Artikel 60); 3. unterstützt die Änderung im Zusammenhang mit der Organisation virtueller Sitzungen der MOP (Artikel 15, neuer Buchstabe c); virtuelle Sitzungen sollten jedoch nicht strikt auf außergewöhnliche Umstände beschränkt sein, wodurch auch berücksichtigt wird, dass die Umweltkosten von Präsenzsitzungen nach Möglichkeit so weit wie möglich ausgeglichen werden müssen; 4. unterstützt die Änderung zugunsten einer klareren Definition der Beteiligung der Mitglieder des Büros der MOP an der Ernennung des Leiters des Sekretariats sowie die Änderung, durch die bei Bedarf ein amtierender Leiter des Sekretariats benannt werden kann (Artikel 24 ter); 5. unterstützt die Änderung betreffend die Anwesenheit akkreditierter Medien in öffentlichen Sitzungen (Artikel 2 Absatz 13), da diese Änderung zu einer besseren Kohärenz zwischen den Artikeln 2 und 32 führt; 6. unterstützt die Korrektur von Unstimmigkeiten, einschließlich der Streichung des Wortes „Resolution“ (Artikel 60) und der Angleichung der Bestimmungen über „regionale Wirtschaftsorganisationen“ (Artikel 2 und 29); 7. schlägt vor, dass Artikel 8 geändert wird, gemäß dem das Sekretariat derzeit verpflichtet ist, die vorläufige Tagesordnung zusammen mit anderen Konferenzunterlagen spätestens 60 Tage vor dem Tag der Eröffnung der Sitzung an die Vertragsparteien zu verteilen. Dieser Zeitraum sollte auf bis zu 120 Tage vor Eröffnung der Sitzung verlängert werden, damit die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration und die föderalen Länder ihre Standpunkte angemessen vorbereiten und festlegen können. Bei Konferenzunterlagen für MOP-Beschlüsse, die für die Vertragsparteien rechtsverbindlich sind oder wichtige politische oder rechtliche Auswirkungen haben, sollte zumindest ein Zeitraum von 90 Tagen vorgesehen werden; [Alternativ: Die Europäische Union kann jeglicher Verlängerung des Verteilungszeitraums über die derzeit 60 Tage vor Eröffnung der Sitzung hinaus zustimmen, zumindest für Konferenzdokumente für MOP-Beschlüsse, die für die Vertragsparteien rechtsverbindlich sind oder wichtige politische oder rechtliche Auswirkungen haben;] 8. übernimmt — angesichts der vorangegangenen zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP) des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (WHO FCTC) und zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen der Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien und jener der Versammlung der Vertragsparteien — Anpassungen der Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien (COP) entsprechend der Geschäftsordnung (GO) der Versammlung der Vertragsparteien. II.   Ernennung des Leiters des Sekretariats des Übereinkommens: Bericht des Büros (Dokument FCTC/MOP/3/14) Die Union (1) dankt dem Büro für den Bericht, der gemeinsame Empfehlungen des Büros der COP und des Büros der MOP zur Verbesserung des Verfahrens für die Auswahl und Ernennung des Leiters des Sekretariats und Kriterien für die Auswahl der Kandidaten für das Amt des Leiters des Sekretariats enthält; (2) unterstützt die vorgeschlagenen Verbesserungen des Verfahrens für die Auswahl und Ernennung des Leiters des Sekretariats, das durch die Beschlüsse FCTC/COP8(8) und FCTC/MOP1(12) eingeführt wurde, einschließlich Änderungen zur Vereinfachung einer einmaligen Verlängerung der Amtszeit des Leiters des Sekretariats um weitere vier Jahre, sofern dessen Leistung zuvor evaluiert und positiv bewertet wird; (3) unterstützt die verbesserten Kriterien für die Auswahl der Kandidaten für die Stelle des Leiters des Sekretariats; die Union sollte jedoch darauf drängen, dass Aspekte im Zusammenhang mit dem Protokoll zum FCTC in die Auswahlkriterien aufgenommen werden. Insbesondere sollten die Dokumentationskriterien 1 solide Hintergrundinformationen, Kenntnisse und substanzielle Erfahrungen im Bereich der Bekämpfung des unerlaubten Handels umfassen; die Dokumentationskriterien 2 sollten Erfahrungen im Bereich der Bekämpfung des unerlaubten Handels und enge Verbindungen zur internationalen Betrugsbekämpfungsgemeinschaft umfassen; (4) übernimmt — angesichts der vorangegangenen zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP) des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (WHO FCTC) und zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen der Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien und jener der Versammlung der Vertragsparteien — Änderungen der Regeln für die Ernennung des Leiters des Sekretariats des Übereinkommens in der auf der Konferenz der Vertragsparteien vereinbarten Fassung entsprechend den auf der Versammlung der Vertragsparteien anzunehmenden Regeln für die Ernennung des Leiters des Sekretariats des Übereinkommens. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2780/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.