Europäische Union

64/566/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. September 1964 über ein Verfahren nach Artikel 85 des Vertrages (IV/A-00004-03344 "Grundig-Consten") (Nur der französische und deutsche Text sind verbindlich)

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rechnen vielmehr auch die übrigen sich aus der Rationalisierung ergebenden Vorteile ; auch hieran müssen die Verbraucher - insbesondere über Preise und sonstige Lieferbedingungen - beteiligt werden. Dabei ist entscheidend, ob die Beteiligung der Verbraucher "angemessen" ist. Aus den Preisfeststellungen, wie sie unter I wiedergegeben worden sind, ergibt sich hierfür, daß eine erhebliche Preisdifferenz zwischen Frankreich und Deutschland nach Abzug der unterschiedlichen Zoll- und Steuerbelastungen bestanden hat und auch heute noch besteht. Dieser Preisunterschied kann auch nicht mit den angeblichen höheren Lohnkosten in Frankreich gerechtfertigt werden und ebenso nicht mit den Unkosten, die sich für Consten aus seiner Werbungspflicht und seinem Garantiedienst ergeben und die insgesamt nur 3 v.H.seines Umsatzes ausmachen. Die Möglichkeit, infolge mangelnden Wettbewerbs die Verbraucher im Vertragsgebiet nicht angemessen an dem entstehenden Gewinn zu beteiligen, ist zwar wegen der Paralleleinfuhr von UNEF verringert, besteht aber noch immer. Würde das System des absoluten Gebietsschutzes voll wirksam sein - und das wäre bei einer Nichtanwendbarkeitserklärung der Fall - so wäre Consten wiederum gegen diesen Wettbewerb geschützt. Alle anderen Großhändler und alle Einzelhändler in Frankreich könnten dann Grundig-Geräte nur bei Consten kaufen, auch wenn Consten sehr viel teurer ist als bspw. deutsche Großhändler, die direkt von Grundig beliefert werden. Demgegenüber kann die behauptete allgemeine Senkung der Verbraucherpreise nicht ins Gewicht fallen. Der Auffassung, die Absatzorganisation habe in ihrer gegenwärtig existierenden Form eine Erhöhung der Produktion von Grundig-Erzeugnissen ermöglicht, wodurch die Produktion rationalisiert und die Endverbraucherpreise hätten gesenkt werden können, ist entgegenzuhalten, daß der Nachweis fehlt, daß die Produktionserhöhung und die Preisentwicklung auf die Tätigkeit der Verkaufsorganisation zurückzuführen sind. Es gibt keine Anzeichen dafür, daß eine Lockerung der Verkaufsorganisation durch das Auftreten von Parallelimporteuren eine Senkung des Umsatzes zur Folge hat. Insbesondere hat bisher das Auftreten eines Parallelimporteurs für Grundig-Geräte auf dem französischen Markt eine beachtliche Umsatzsteigerung für diese Produkte auf diesem Markt nicht verhindert. Die infolge des absoluten Gebietsschutzes möglichen und im vorliegenden Falle festgestellten Preisdifferenzen schließen eine angemessene Beteiligung der betreffenden Verbraucher an dem aus der oben unterstellten Verbesserung entstehenden Gewinn aus. 5. Die Nichtanwendbarkeitserklärung kann aber in erster Linie deshalb nicht abgegeben werden, weil die den beteiligten Unternehmen auferlegten Einschränkungen für die Verwirklichung der Verbesserung der Warenerzeugung und -verteilung nicht alle unerläßlich sind. Damit ist aber die Voraussetzung des Artikels 85 Absatz (3) Buchst. a) nicht erfuellt. Hierzu ist folgendes zu sagen: Die am weitesten gehende Wettbewerbsbeschränkung des Alleinvertriebsvertrags vom 1. April 1957 besteht in der Vereinbarung eines absoluten Gebietsschutzes, die auf die Verhinderung der Einfuhr von Vertragserzeugnissen durch Parallelimporteure in das Vertragsgebiet gerichtet ist. Daher kann die Frage nach der Unerläßlichkeit der Beschränkungen durch die Frage konkretisiert werden, ob die Verbesserung der Warenverteilung durch den Alleinvertriebsvertrag schon dann nicht mehr erreicht werden kann, wenn Parallelimporte zugelassen werden, d.h., wenn es zulässig ist, daß die anderen Großhändler und die Einzelhändler in Frankreich, wenn sie dies wollen, auch bei einem Großhändler ausserhalb Frankreichs, der unmittelbar von Grundig beliefert wird, oder bei irgendeinem anderen Händler ausserhalb Frankreichs die Grundig-Geräte kaufen können. Wäre bei einer solchen Lockerung des Gebietsschutzes das Ziel der Verbesserung der Warenerzeugung und -verteilung nicht mehr zu erreichen, so wäre der absolute Gebietsschutz unerläßlich. Wäre dagegen auch dann noch die Verbesserung der Warenerzeugung und -verteilung möglich, so wäre der absolute Gebietsschutz nicht unerläßlich. Es ist nicht ersichtlich, daß Consten nicht auch ohne absoluten Gebietsschutz in der Lage wäre, den französischen Markt als Alleinvertreter intensiv zu bearbeiten. Wenn Consten als Alleinvertreter in Frankreich die Grundig-Geräte zu etwa den gleichen Handelsspannen vertreiben würde wie die Großhändler ausserhalb Frankreichs im Gemeinsamen Markt, hätte normalerweise kein Händler in Frankreich ein Interesse daran, sich diese Waren ausserhalb Frankreichs zu beschaffen und damit die mit den Importen verbundenen Schwierigkeiten in Kauf zu nehmen. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungen der letzten Jahre sowohl in Frankreich als auch in anderen Mitgliedstaaten, so in den Niederlanden, hingewiesen, auch hinsichtlich der Absatzorganisation von Grundig. Diese Erfahrungen lassen die Schlußfolgerung zu, daß die Möglichkeit von Parallelimporten als nützliches Korrektiv für die Preisdifferenzen zwischen den verschiedenen Ländern angesehen werden kann, ohne daß dies die Absatzorganisation wesentlich in ihrer Tätigkeit beeinträchtigt. Wenn demgegenüber Grundig und Consten auf die Notwendigkeit des absoluten Gebietsschutzes wegen der Vorausdispositionen, der Garantieleistungen und des Kundendienstes hinweisen, so ist dazu folgendes zu sagen: Das Argument von Grundig und Consten, daß der absolute Gebietsschutz notwendig sei, um zuverlässige Vorausdispositionen treffen zu können, könnte höchstens dann gerechtfertigt sein, wenn bei der Zulässigkeit von Parallelimporten solche ausreichend zuverlässigen Vorausdispositionen nicht getroffen werden könnten. Das aber ist nicht von Grundig oder Consten dargetan, ja es ergibt sich sogar das Gegenteil aus der Praxis in der Bundesrepublik Deutschland. Die deutschen Großhandelsunternehmen, die unmittelbar von Grundig beliefert werden, genießen keinen absoluten Gebietsschutz. Dadurch wird die Möglichkeit zuverlässiger Vorausdispositionen offenbar nicht beeinträchtigt. Aber auch unabhängig davon besteht zwischen dem absoluten Gebietsschutz und den Vorausdispositionen kein zwingender Zusammenhang. Die Beseitigung des absoluten Gebietsschutzes, den Consten genießt, würde dazu führen, daß Parallelimporte nicht mehr durch gerichtliche Maßnahmen behindert werden können. Demzufolge würde eine gewisse Kontinuität in den Geschäftsverbindungen zwischen den Parallelimporteuren und deren Lieferanten (in der Regel deutsche Großhändler) erleichtert werden, so daß die Bestellungen der Parallelimporteure bei deutschen Großhändlern dann auch zu Vorausdispositionen führen würden. Daß die Vorausdispositionen sich auch auf die weniger gefragten Erzeugnisse erstrecken müssen, ist aus der Sicht des Artikels 85 Absatz (3) nicht erheblich. Nach alledem kann dieses Argument den absoluten Gebietsschutz nicht rechtfertigen. Ebensowenig ist der absolute Gebietsschutz unerläßlich für die Beobachtung des Marktes, deren Ergebnisse sich gerade in den Vorausdispositionen niederschlagen werden. Das Argument der Information des Herstellers über die technischen Bedingungen und Erfordernisse im Vertragsgebiet ist unzutreffend, da zu diesem Zwecke besondere Organe bestehen. Wenn sich weiter Grundig und Consten auf den Garantiedienst berufen, so ist bei der Prüfung dieses Arguments davon auszugehen, daß ein Käufer normalerweise Rechte auf Garantie nur bei seinem Lieferanten und unter den mit ihm vereinbarten Bedingungen geltend machen kann. Der Alleinvertretungsberechtigte braucht deshalb nicht zu befürchten, daß etwaige Konkurrenten von seinen Garantieaufwendungen profitieren. Dies gilt um so mehr, als nicht zu erkennen ist, warum der Parallelimporteur, wenn er zum Parallelimport berechtigt ist, nicht in der gleichen Weise evtl. mit Hilfe seines Lieferanten den Garantiedienst bestreiten kann wie Consten. Dieses Argument vermag deshalb auch nicht den absoluten Gebietsschutz zu rechtfertigen. Im übrigen gewährt auch UNEF den üblichen Garantiedienst. Was den bezahlten Kundendienst anlangt, der weitaus wichtiger ist als der Garantiedienst, so ist es gleichgültig, wo ein Gerät gekauft ist, da die Kosten der Reparatur von demjenigen bezahlt werden müssen, der die Reparatur verlangt. Die Vornahme solcher Reparaturen ist deshalb eine normale unternehmerische Tätigkeit, und es ist nicht ersichtlich, wie sich für denjenigen, der diese Tätigkeit ausübt, daraus ein Nachteil ergeben kann, daß er Geräte repariert, die nicht von ihm geliefert worden sind. Die Auffassung, daß niemand ein Interesse daran hat, den Kundendienst zu pflegen, wenn mehrere Händler Grundig-Geräte nach Frankreich transportieren, ist nicht überzeugend, vielmehr sind diese Händler normalerweise durch den Wettbewerb gezwungen, den Anforderungen ihrer Käufer nach Kundendienst zu entsprechen. Auch UNEF hat einen Kundendienst entwickelt. Ergänzend hierzu sei bemerkt, daß die Aufwendungen für Kundendienst und Garantieleistungen, die in Frankreich etwa den gleichen Bedingungen unterliegen wie in Deutschland, sich für Consten im Jahre 1963 nur auf 1,18 v.H. des Umsatzes belaufen. Offenbar befürchten Grundig und Consten, daß Parallelimporte die Spanne des Alleinvertreters in einem solchen Umfang vermindern würden, daß aus ihr die Kosten für die Werbung und für den Garantiedienst nicht mehr gedeckt werden könnten. Diese Befürchtung erscheint selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn Consten auch weiterhin die Kosten der allgemeinen Werbung, die 1963 1,9 v.H. des Umsatzes betragen haben, selbst zu tragen hätte. Es genügt, wenn Grundig sich verpflichtet, innerhalb des Vertragsgebietes kein anderes Unternehmen direkt zu beliefern. Das hat zur Folge, daß die Parallelimporteure, die beim Großhändler, also aus zweiter Hand, beziehen müssen, einen Kostennachteil hinnehmen müssen. Es trifft nicht zu, daß ein Parallelimporteur von einem solchen Großhändler mit Rücksicht auf die Umsatzsteuerrückvergütung billiger kaufen könne als der Alleinvertriebsberechtigte, der direkt von Grundig bezieht. Es werden nämlich exportierenden Großhändlern nur Steuern zurückvergütet, die sie getragen haben. Durch diese Rückvergütung wird die Ware im Ergebnis nicht in grösserem Masse von der deutschen Umsatzsteuer befreit als die Lieferungen des deutschen Herstellers an den ausländischen Alleinvertreter. Auf der anderen Seite muß der Parallelimporteur zu denselben oder besseren Bedingungen anbieten als Consten, wenn er sich auf dem französischen Markt einen Platz erobern will. Die Behauptung, die von Grundig und Consten aufgestellt worden ist, die Ausschaltung der Parallelimporte sei gerechtfertigt, da nur der Alleinvertreter über die für den Verkauf und den Kundendienst erforderlichen Unterlagen verfüge, hat mit der Unerläßlichkeit des absoluten Gebietsschutzes nichts zu tun, sondern beruht ausschließlich darauf, daß Grundig und Consten selbst alles versucht haben, um zu verhindern, daß UNEF in den Besitz dieser Unterlagen gelangt. Andere Gründe, die für die Notwendigkeit des absoluten Gebietsschutzes sprechen könnten, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Nach alledem ist der absolute Gebietsschutz nicht unerläßlich, und es kann deshalb eine Nichtanwendbarkeitserklärung nach Artikel 85 Absatz (3) für den Alleinvertriebsvertrag vom 1. April 1957 nicht abgegeben werden. 6. Damit erübrigt sich eine Untersuchung, ob dieser Vertrag Möglichkeiten eröffnet, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. IV Die Vertragspartner haben den Alleinvertriebsvertrag fortgesetzt und ihn auch nicht derart abgeändert, daß er nicht mehr unter das Verbot des Artikels 85 Absatz (1) fällt oder daß für ihn eine Nichtanwendbarkeitserklärung nach Artikel 85 Absatz (3) abgegeben werden könnte, so daß auf ihn Artikel 7 Absatz (1) der Verordnung Nr. 17 nicht angewendet werden kann. V Nach Artikel 15 Absatz (5) der Verordnung Nr. 17 genießen Grundig und Consten wegen der Anmeldung ihres Alleinvertriebsvertrages die Vergünstigung, daß ihnen trotz der Unvereinbarkeit dieses Vertrages mit Artikel 85 für die Vergangenheit keine Geldbussen auferlegt werden können. VI Die Zusatzvereinbarung war nicht Gegenstand der Anmeldung vom 29. Januar 1963. Ob sie implizite mit angemeldet worden ist, braucht nicht entschieden zu werden, da auch bei ordnungsgemässer und rechtzeitiger Anmeldung aus den unter III. und IV. dargelegten Gründen eine Nichtanwendbarkeitserklärung für diese Vereinbarung nicht abgegeben werden kann. Sie bedeutet lediglich ein zusätzliches Mittel zur Gewährleistung des absoluten Gebietsschutzes, dessen Unerläßlichkeit nicht bewiesen ist. Die Frage, ob eine Anmeldung der Zusatzvereinbarung erfolgt ist, ist auch für die weitere Frage, ob eine Geldbusse wegen Verletzung des Artikels 85 verhängt werden muß, ohne Bedeutung ; denn es ist in jedem Fall nicht angebracht, von der Möglichkeit des Artikels 15 Absatz (2) Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 in diesem Fall Gebrauch zu machen. Dazu hängt die Zusatzvereinbarung zu eng mit dem Alleinvertriebsvertrag zusammen, ergänzt sie doch nur den darin angestrebten absoluten Gebietsschutz. VII Der absolute Gebietsschutz hat sich als besonders hinderlich für die Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes gezeigt, weil er die Angleichung der Marktbedingungen für die Vertragserzeugnisse im Gemeinsamen Markt erschwert oder vereitelt. Er hat zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Consten und UNEF im Zusammenhang mit den Parallelimporten durch UNEF geführt und einen Antrag nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 zur Folge gehabt. Die Frage der Zulässigkeit von Parallelimporten ist daher in diesem Verfahren von besonderer Bedeutung. Mit Rücksicht hierauf erscheint es angebracht, Grundig und Consten zu verpflichten, Parallelimporte von Grundig-Erzeugnissen nach Frankreich, gleichgültig mit welchen Mitteln, einschließlich des hierauf gerichteten Gebrauches des Warenzeichens "GINT" weder zu verhindern noch irgendwie zu erschweren. Diese Verpflichtung hindert Consten nicht an der Ausübung seiner Rechte aus dem Warenzeichen "GINT" gegen jeden Dritten, soweit es sich nicht um die Verhinderung oder Erschwerung von Parallelimporten von Grundig-Erzeugnissen in das Vertragsgebiet handelt; HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Alleinvertriebsvereinbarung vom 1. April 1957 und die Vereinbarung über die Eintragung und Benutzung des Warenzeichens GINT zwischen der Grundig-Verkaufs G.m.b.H. und den Ets. Consten S.A.R.L. stellen eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Artikels 85 Absatz (1) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. Artikel 2 Eine Nichtanwendbarkeitserklärung nach Artikel 85 Absatz (3) des Vertrages wird versagt. Artikel 3 Die in Artikel 1 genannten Unternehmen sind verpflichtet, jede Handlung zu unterlassen, die Drittunternehmen daran hindert oder es ihnen erschwert, Vertragserzeugnisse nach ihrer freien Wahl von Groß- oder Einzelhändlern in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Zwecke der Weiterveräusserung im Vertragsgebiet zu beziehen. Artikel 4 Die vorliegende Entscheidung ist an die Grundig Verkaufs-G.m.b.H. in Fürth, Bayern (Deutschland) und die Ets. Consten S.A.R.L. in Courbevoie, Seine (Frankreich) gerichtet. Straßburg, den 23. September 1964 Für die Kommission Der Präsident Walter HALLSTEIN

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.