Europäische Union

2007/687/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. August 2006 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (COMP/M.3848 — Sea-Invest/EMO-EKOM) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3710) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0687. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ntlichen Teil desselben nicht erheblich behindern wird. (36) Die Kommission erklärt den angemeldeten Zusammenschluss daher nach Artikel 8 Absatz 1 der EG-Fusionskontrollverordnung und nach Artikel 57 EWR-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar. (1)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1. (2)  Ein breites Sortiment von verschiedenen Rohstoffen wie Zink- und andere nicht eisenhaltige Konzentrate, Zementschlacke, Roheisen, Kaolin, Phosphate und andere Mineralien, Koks, Pet-Koks und Steinkohle. (3)  D. h. Entladung vom Überseeschiff direkt auf den Binnenlandschleppkahn, Zug oder Lastkraftwagen. (4)  D. h. Entladung vom Überseeschiff zum Ausgabe-/Versorgungsschiff. (5)  Auch „Paketdienste“ genannt. Ein Teilfrachtdienst liefert Ladungen von mehreren Abnehmern, deren Einfuhrmengen zu gering sind, als dass es für sie wirtschaftlich wäre, ein eigenes unabhängiges Schiff zu chartern. (6)  Die Frage, ob die Häfen Gent und Dünkirchen demselben räumlich relevanten Markt wie Antwerpen angehören oder einen getrennten Markt bilden (der sich auf alle Fälle vom niederländischen Markt unterscheidet), kann offen bleiben, da in beiden Fällen keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken in Bezug auf den Zusammenschluss bestehen. (7)  Sea-Invest hätte auch dann eine beherrschende Stellung, wenn die Häfen von Gent und Dünkirchen zum räumlich relevanten Markt zählten, da die Terminals, die für nicht gebundene Abnehmer Kohle und Eisenerz abfertigen, von Sea-Invest kontrolliert werden. Die folgende Analyse wäre dieselbe, wenn Gent und Dünkirchen zum selben Markt wie Antwerpen gehören würden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.