Europäische Union

Beschluss (GASP) 2019/1924 des Rates vom 31. Juli 2019 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Mali über die Rechtsstellung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)

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20.11.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 299/1 BESCHLUSS (GASP) 2019/1924 DES RATES vom 31. Juli 2019 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Mali über die Rechtsstellung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 15. April 2014 den Beschluss 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (1) erlassen. (2) Gemäß Artikel 9 des Beschlusses 2014/219/GASP ist die Rechtsstellung der EUCAP Sahel Mali und ihres Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren der EUCAP Sahel Mali erforderlicher Garantien, Gegenstand einer Übereinkunft, die nach Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union und im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen wird. (3) Durch das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Mali (2), das durch den Beschluss 2014/853/GASP des Rates (3) genehmigt und am 31. Oktober 2014 zwischen der Europäischen Union und der Republik Mali geschlossen wurde, erhielt die EUCAP Sahel Mali eine Rechtsstellung in Mali. (4) Der Rat hat am 12. Juni 2017 die Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Mali im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens über die Rechtsstellung der EUCAP Sahel Mali (im Folgenden „Abkommen“), das an die Stelle des Abkommens in Form eines Briefwechsels treten soll, genehmigt. (5) Das Abkommen sollte genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Mali über die Rechtsstellung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 31. Juli 2019. Im Namen des Rates Die Präsidentin T. TUPPURAINEN (1)  Beschluss 2014/219/GASP vom 15. April 2014 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 113 vom 16.4.2014, S. 21). (2)  Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Mali über die Rechtsstellung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 344 vom 29.11.2014, S. 3). (3)  Beschluss 2014/853/GASP des Rates vom 8. Oktober 2014 über die Unterzeichnung und den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Mali über die Rechtsstellung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 344 vom 29.11.2014, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.