Europäische Union

2012/188/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 4. April 2012 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2166)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0188. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Eisenbahn-Bundesamt Nr. E 1/92. Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2014. DK Dänemark RA–bi–DK-1 Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Tunneln. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Be- und Entladung sowie Schutzabstände. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften sehen für die Beförderung durch den Eisenbahntunnel der Querung des Großen Belts andere Bestimmungen als in Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG vor. Diese alternativen Bestimmungen beziehen sich nur auf das Ladevolumen und den Abstand zwischen den Ladungen gefährlicher Güter. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bestemmelser om transport af eksplosiver i jernbanetunnelerne på Storebælt og Øresund, 15. Februar 2005. Anmerkungen: Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RA–bi–DK-2 Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Tunneln. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Be- und Entladung sowie Schutzabstände. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften sehen für die Beförderung durch den Eisenbahntunnel der Öresund-Querung andere Bestimmungen als in Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG vor. Diese alternativen Bestimmungen beziehen sich nur auf das Ladevolumen und den Abstand zwischen den Ladungen gefährlicher Güter. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bestemmelser om transport af eksplosiver i jernbanetunnelerne på Storebælt og Øresund, 15. Februar 2005. Anmerkungen: Ablauf der Geltungsdauer: 29. Februar 2016. CZ Tschechische Republik RA–bi–CZ-1 Betrifft: Örtliche begrenzte Beförderung von UN 1381 (Phosphor, weiß oder gelb, unter Wasser oder in Lösung, Klasse 4.2, Klassifizierungscode ST3, Verpackungsgruppe I) über geringe Entfernungen in Kesselwagen. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.8, 6.8.2.3. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Bau von Kesselwagen. Kapitel 6.8, Unterabschnitt 6.8.2.3, Baumusterzulassungsanforderungen für Kesselwagen, die UN 1381 (Phosphor, weiß oder gelb, unter Wasser oder in Lösung, Klasse 4.2, Klassifizierungscode ST3, Verpackungsgruppe I) geladen haben. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beförderung von UN 1381 (Phosphor, weiß oder gelb, unter Wasser oder in Lösung, Klasse 4.2, Klassifizierungscode ST3, Verpackungsgruppe I) zwischen den Bahnhöfen Petrovice u Karviné, tschechisch/polnische Grenze, und Boří Les in Eisenbahnkesselwagen, die nach den Anforderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahngüterverkehr (SMGS-Übereinkommen) gebaut wurden. Die Beförderung unterliegt weiteren betrieblichen Vorschriften, die insbesondere auf der Ebene des Eisenbahnunternehmens, des Infrastrukturbetreibers und der betreffenden Teile des integrierten Rettungssystems gelten. Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahmen, die vom Verkehrsministerium gewährt wurden. Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2014. SE Schweden RA–bi–SE-1 Betrifft: Beförderung gefährlicher Abfälle zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 2, 5.2 und 6.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Kennzeichnung und Etikettierung sowie Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften umfassen vereinfachte Einstufungskriterien, weniger strenge Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen und geänderte Etikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften. Anstatt gefährliche Abfälle entsprechend der RID einzustufen, werden sie verschiedenen Abfallgruppen zugeordnet. Jede Abfallgruppe enthält Stoffe, die nach der RID zusammen verpackt werden können (Mischverpackungen). Jede Verpackung ist anstatt mit der UN-Nummer mit dem Code der entsprechenden Abfallgruppe zu kennzeichnen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Anmerkungen: Diese Vorschriften dürfen nur für die Beförderung gefährlicher Abfälle von öffentlichen Anlagen für die stoffliche Verwertung zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle angewendet werden. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2008/68/EG DE Deutschland RA–bii–DE-1 Betrifft: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 1051 (Cyanwasserstoff, stabilisiert, flüssig, mit höchstens 1 Masse-% Wasser) in Eisenbahnkesselwagen, abweichend von Anhang II Abschnitt II.1 Unterabschnitt 4.3.2.1.1 der Richtlinie 2008/68/EG. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.2, 4.3.2.1.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Beförderung von UN 1051 (Cyanwasserstoff), stabilisiert, flüssig, mit höchstens 1 Masse-% Wasser. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Örtlich begrenzte Beförderung mit der Eisenbahn auf genau bestimmten Strecken, die zu einem bestimmten industriellen Prozess gehört und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrolliert wird. Die Beförderung erfolgt in speziell für diesen Anwendungszweck zugelassenen Kesselwagen, die hinsichtlich ihrer Konstruktion und Ausrüstung fortwährend an den aktuellen Stand der Sicherheitstechnik angepasst werden (z. B. Ausrüstung mit Crashpuffern nach TE 22). Der Beförderungsvorgang ist durch zusätzliche betriebliche Sicherheitsvorschriften im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Sicherheits- und Gefahrenabwehrbehörden detailliert reglementiert und wird durch die zuständigen Aufsichtsbehörden überwacht. Ursprüngliche Bezugnahme auf nationale Rechtsvorschriften: Ausnahme Nr. E 1/97 (4. Neufassung), Eisenbahn-Bundesamt. Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017. DE Deutschland RA–bii–DE-2 Betrifft: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 1402 (Calciumcarbid), Verpackungsgruppe I, auf genau bestimmten Strecken, in Transportbehältern auf Güterwagen. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.2, 7.3.1.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung. Kapitel 3.2, Tabelle A, lässt keine Ladung von Calciumcarbid in loser Schüttung zu. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Örtlich begrenzte Eisenbahnbeförderung von UN 1402 (Calciumcarbid), Verpackungsgruppe I, auf genau bestimmten Strecken, die zu einem bestimmten industriellen Prozess gehört und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrolliert wird. Die Beförderung erfolgt in speziell für diesen Anwendungszweck gebauten Transportbehältern mit Güterwagen. Der Beförderungsvorgang ist durch zusätzliche betriebliche Vorschriften durch die zuständige Sicherheitsbehörde reglementiert. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme Eisenbahn-Bundesamt Nr. E 3/10. Ablauf der Geltungsdauer: 15. Januar 2018.“ 3. Anhang III Abschnitt III.3 erhält folgende Fassung: „III.3.   Nationale Ausnahmen Ausnahmen für Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG. Nummerierung der Ausnahmen: IW-a/bi/bii-MS-nn IW= Binnenwasserstraßen a/bi/bii= Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a/bi/bii MS= Abkürzung des Mitgliedstaats nn= laufende Nummer Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG BG Bulgarien IW–bi–BG-1 Betrifft: Klassifikation und Überprüfung von Bunkerschiffen. Bezugnahme auf Anhang III Abschnitt III.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Kapitel 1.15. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Gemäß Kapitel 1.15, Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften, muss die Anerkennung einer Klassifikationsgesellschaft nach dem in Abschnitt 1.15.2 vorgesehenen Anerkennungsverfahren erfolgen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Klassifikation und Überprüfung von Bunkerschiffen für Erdölerzeugnisse, die in den Gewässern bulgarischer Flusshäfen oder anderen Gebieten unter direkter Zuständigkeit dieser Häfen eingesetzt werden, darf durch eine nicht gemäß Anhang III Abschnitt III.1 Kapitel 1.15 der Richtlinie 2008/68/EG anerkannte Klassifikationsgesellschaft erfolgen, sofern die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Наредба № 16 от 20 юни 2006 г. за обработка и превоз на опасни товари по море и по вътрешни водни пътища; Наредба № 4 от 9 януари 2004 г. за признаване на организации за извършване на прегледи на кораби и корабопритежатели (Verordnung Nr. 16 vom 20. Juni 2006 über den Umgang mit gefährlichen Gütern und deren Beförderung auf See und auf Binnenwasserstraßen; Verordnung Nr. 4 vom 9. Januar 2004 über die Anerkennung von Gesellschaften für Schiffsbesichtigung und Schiffseigentümerüberprüfung). Anmerkungen: Die Ausnahme gilt nur für Schiffe, die in Hafengebieten oder in anderen Gebieten unter direkter Zuständigkeit dieser Häfen eingesetzt werden. Ablauf der Geltungsdauer: 15. Januar 2018.“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.