Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1156 des Rates vom 13. Juli 2015 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens (Batterien und Akkumulatoren) zu vertretenden Standpunkt

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15.7.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 187/24 BESCHLUSS (EU) 2015/1156 DES RATES vom 13. Juli 2015 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens (Batterien und Akkumulatoren) zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. (2) Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung des Anhangs II des EWR-Abkommens beschließen. (3) Die Richtlinie 2013/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (4) Mit der Richtlinie 2013/56/EU wird die Entscheidung 2009/603/EG der Kommission (4) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde. (5) Angesichts der besonderen Rechts- und Sachlage in Liechtenstein sollte Artikel 17 der Richtlinie 2006/66/EG nicht für Liechtenstein gelten. (6) Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden. (7) Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2015. Im Namen des Rates Der Präsident F. ETGEN (1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6. (2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. (3)  Richtlinie 2013/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich des Inverkehrbringens von Cadmium enthaltenden Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind, und von Knopfzellen mit geringem Quecksilbergehalt sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/603/EG der Kommission (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 5). (4)  Entscheidung 2009/603/EG der Kommission vom 5. August 2009 zur Festlegung von Anforderungen für die Registrierung der Hersteller von Batterien und Akkumulatoren gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 13). ENTWURF BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2015 vom zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 2013/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich des Inverkehrbringens von Cadmium enthaltenden Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind, und von Knopfzellen mit geringem Quecksilbergehalt sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/603/EG der Kommission (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (2) Mit der Richtlinie 2013/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Entscheidung 2009/603/EG der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen ist. (3) Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Unter Nummer 12x (Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „— 32013 L 0056: Richtlinie 2013/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 5). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: Artikel 17 gilt nicht für Liechtenstein.“ 2. Der Text der Nummer 12zt (Entscheidung 2009/603/EG der Kommission) wird gestrichen. Artikel 2 Der Wortlaut der Richtlinie 2013/56/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1). Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am … Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Präsident Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (1)   ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 5. (2)   ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 13. (*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.