Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/204 des Rates vom 12. Februar 2016 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Ultrabreitband)

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16.2.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 39/39 BESCHLUSS (EU) 2016/204 DES RATES vom 12. Februar 2016 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Ultrabreitband) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. (2) Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens beschließen. (3) Der Durchführungsbeschluss 2014/702/EU (3) der Kommission ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. Die Dichte von Funkverbindungen in der Nähe von Flughäfen in Island und in Norwegen und die Intensität ihrer Nutzung sind höher als in der EU. um das Auftreten funktechnischer Störungen der Funkverbindungen von Mobilfunkbetreibern zu vermeiden zu vermeiden, sollten Island und Norwegen von der Verpflichtung zur Gestattung der Nutzung des Frequenzbands 6,0-8,5 GHz durch Ultrabreitbandgeräte an Bord von Flugzeugen befreit werden. (4) Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens sollte entsprechend geändert werden. (5) Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2016. Im Namen des Rates Der Präsident J.R.V.A. DIJSSELBLOEM (1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6. (2)   ABl. L 1, 3.1.1994, S. 3. (3)  Durchführungsbeschluss 2014/702/EU der Kommission vom 7. Oktober 2014 zur Änderung der Entscheidung 2007/131/EG über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 9.10.2014, S. 48). ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2016 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES vom zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Durchführungsbeschluss 2014/702/EU der Kommission vom 7. Oktober 2014 zur Änderung der Entscheidung 2007/131/EG vom Februar 2007 über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft (1) ist in das Abkommen aufzunehmen. (2) Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In Anhang XI des EWR-Abkommens wird Nummer 5cw (Entscheidung 2007/131/EG der Kommission) wie folgt geändert: 1. Folgender Text wird angefügt: „Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Island und Norwegen werden von der Verpflichtung zur Gestattung der Nutzung des Frequenzbereichs 6,0-8,5 GHz durch Ultrabreitbandgeräte an Bord von Flugzeugen befreit.“ 2. Folgender Gedankenstrich wird angefügt: „— 32014 D 0702: Durchführungsbeschluss 2014/702/EU der Kommission vom 7. Oktober 2014 (ABl. L 293 vom 9.10.2014, S. 48)“ Artikel 2 Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2014/702/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2). Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu … Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Der Präsident […] Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses […] (1)   ABl. L 293 vom 9.10.2014, S. 48. (2)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.