Europäische Union

2007/509/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die staatliche Beihilfe C 3/2005 (ex N 592/2004 (ex PL 51/2004)), die Polen zugunsten der Fabryka Samochodów Osobowych S.A. (ehemalige DAEWOO — FSO Motor S.A.) zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6628) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32007D0509. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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privater Gläubiger der FSO — abgesehen von der von der Staatskasse vorgenommenen Umwandlung der Verschuldung — auf [2,8—4,4] Milliarden PLN […]. (92) Abgesehen vom oben beschriebenen Beitrag hat Polen darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft AvtoZAZ in den letzten Jahren ihre Aufträge für die FSO, die beinahe die gesamte Produktion dieser polnischen Gesellschaft ausmachten, vorfinanzierte. Diese Vorfinanzierung versetzte die FSO, die damals über keine Liquidität verfügte, in die Lage, die Produktion der bestellten Autos zu finanzieren (z. B. Ankauf von Materialien). Aufgrund der vorfinanzierten Aufträge konnte die Gesellschaft ihre Tätigkeit in den letzten Jahren fortführen. Diese Art Vorfinanzierung ist in der Automobilindustrie nicht üblich, insbesondere nicht, wenn es sich um ein Unternehmen in einer schwierigen Lage handelt. Es lässt sich sagen, dass die Gesellschaft AvtoZAZ durch derartige ausnahmsweise vorgenommenen Vorfinanzierungen zugunsten der FSO dazu beigetragen hat, die Gesellschaft in der Zeit ihrer Umstrukturierung zu finanzieren. Der private Beitrag ist ein Zeichen dafür, dass auf dem Markt an die Rentabilität der Gesellschaft geglaubt wurde. Laut den von den polnischen Behörden übermittelten Informationen belief sich der Betrag der von der Gesellschaft AvtoZAZ überwiesenen Vorauszahlungen mitunter auf [10 — 50] Millionen USD […]. (93) Wie oben gezeigt, beläuft sich somit der Höchstbetrag der Beihilfe, die nach dem Beitritt bewilligt werden sollte, bei einem Wechselkurs vom 20. Oktober 2006 auf 82 Mio. EUR bzw. 318 Mio. PLN. Bei der Beurteilung der Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß muss die Kommission auch die im Rahmen der Umstrukturierung vor dem Beitritt Polens zur EU bewilligte Beihilfe berücksichtigen. Wie bereits oben vermerkt, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Höchstbetrag der in den Quartalen vor dem Beitritt Polens zur EU bewilligten Beihilfe 201 Mio. PLN (51 Mio. EUR) beträgt. Der Höchstgesamtbetrag der Beihilfe für die Umstrukturierung beläuft sich somit auf 519 Mio. PLN (133 Mio. EUR). Auf der Grundlage der obigen Überlegungen kann schlussgefolgert werden, dass der Beitrag des Privatsektors über 85 % der Umstrukturierungskosten deckt, die Beihilfe hingegen weniger als 15 %. Selbst wenn die Umwandlung der Verschuldung durch den Staat als Umstrukturierungskosten (ohne Beihilfe) betrachten würde, überstiege der Beitrag des Privatsektors ohnehin drei Viertel der Umstrukturierungskosten. Die Kommission hält den Beitrag privater Gläubiger für beträchtlich. (94) In Anbetracht dessen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt ist. 4.8.   Prinzip der Einmaligkeit (95) Auf der Grundlage der von den polnischen Behörden übermittelten Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Gesellschaft in den vergangenen zehn Jahren keine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat. Im Verlauf der derzeitigen Umstrukturierung wurden die ersten Beihilfemaßnahmen im letzten Quartal 2003 bewilligt. Die obigen Bedingungen wurden demnach erfüllt. 5.   FAZIT (96) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die angemeldete Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt werden — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfemaßnahmen zugunsten der Fabryka Samochodów Osobowych, die in Tabelle 4 zusammengestellt sind und die zum einen Teil bereits teilweise oder auch gänzlich von Polen angewendet, zum anderen Teil noch nicht angewendet wurden, sind — unter dem Vorbehalt der in Artikel 2 bestimmten Pflichten und Bedingungen — mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 (1)   Es ist unerlässlich, den Plan zur Umstrukturierung der FSO, darunter die Umstrukturierung der Verbindlichkeiten der FSO, vollständig umzusetzen. (2)   Die Jahresproduktion von Personenkraftwagen, darunter alle Arten von Montageeinheiten, muss bis Ende Februar 2011 auf 150 000 Stück begrenzt werden. Diese Begrenzung gilt für jedes Kalenderjahr. Die Produktion muss in den ersten zwei Monaten des Jahres 2011 auf 25 000 Stück beschränkt werden. (3)   Der Jahresverkauf der produzierten Personenkraftwagen auf dem Gebiet der EU (darunter auch in den neuen Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts zur EU) muss bis Ende Februar 2011 auf 107 000 Stück begrenzt werden. Diese Begrenzung gilt für jedes Kalenderjahr. Der Verkauf innerhalb der EU muss in den ersten zwei Monaten des Jahres 2011 auf 17 833 Stück beschränkt werden. (4)   Die beiden oben genannten Bedingungen gelten für die FSO sowie für alle ihre gegenwärtigen und künftigen abhängigen Gesellschaften sowie alle vom FSO-Aktionär kontrollierten Gesellschaften, soweit sie das zurzeit im Besitz der FSO oder von deren abhängigen Gesellschaften befindliche Produktionsvermögen (d. h. Betriebe, Fertigungsstraßen) nutzen. (5)   Damit die Kommission die Einhaltung aller obigen Bedingungen überprüfen kann, wird Polen der Kommission Halbjahresberichte über die Fortschritte bei der Umstrukturierung der FSO erstatten. Hinsichtlich der Beschränkung der Produktion und des Verkaufs wird Polen der Kommission Jahresberichte über die Höhe der Produktion und des Verkaufs im vergangenen Kalenderjahr erstatten, die spätestens gegen Ende Januar übersandt werden. Der letzte Bericht wird vor Ende März 2011 vorgelegt und die Produktions- und Verkaufszahlen in den ersten beiden Monaten des Jahres 2011 umfassen. Artikel 3 Innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung wird Polen die Kommission darüber in Kenntnis setzen, welche Maßnahmen zu deren Umsetzung ergriffen wurden. Artikel 4 Die vorliegende Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet. Brüssel, den 20. Dezember 2006 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 100 vom 26.4.2005, S. 2. (2)  Siehe Fußnote 1. (*1)  Vertrauliche Informationen. (3)  Nur zu Informationszwecken — alle von den polnischen Behörden in polnischen Złoty (PLN) angegebenen Beträge wurden in Euro (EUR) nach dem Kurs vom 20. Oktober 2006, d. h. 1 EUR = 3,89 PLN, umgerechnet. (1)   Quelle: „Unternehmenspräsentation, Fabryka Samochodów Osobowych S.A., Warschau 2006“; die Unterlage wurde von den polnischen Behörden am 31. August 2006 vorgelegt. (4)  Nach der Pressemitteilung, die am 10. Januar 2006 auf der Internetseite ZAZ (www.ukravto.ua) veröffentlicht wurde, stellte diese Gesellschaft 2005 148 163 Autos her. Davon: 10 190 Stück des Modells „Travria“, 6 224 „Travria Pick-Up“, 20 864 „Slavuta“, 21 379 „Sens“, 9 107 „Lanos T-150“, 697 „Opel Astra-H“, 1 915 „Opel CKD“, 6 179 „VAZ-21093“, 14 459 „VAZ-21099“ und 57 149 andere Autos. (5)  Formell gesehen wurde der Vertrag zwischen der Staatskasse der Republik Polen und Zakrytoje Akcionernoje Obščestvo s Inostrannoj Investicijej „Zaporožskij Avtomobilestroitelnyj Zavod“ mit Sitz in Zaporižžja in der Ukraine geschlossen. (6)  Die in dem vorliegenden Abschnitt genutzten Angaben wurden Informationen entnommen, die von den polnischen Behörden übermittelt wurden. (7)   Quelle: Antwort der polnischen Behörden vom 30. August 2006. (8)  Schreiben der polnischen Behörden vom 13. Juni 2005. (9)  Alle von den polnischen Behörden in US-amerikanischen Dollar (USD) angegebenen Beträge wurden in Euro (EUR) nach dem Kurs vom 20. Oktober 2006, d. h. 1 EUR = 1,26 USD, umgerechnet. (10)  Mit Schreiben vom 3. Januar 2006 setzten die polnischen Behörden die Kommission über eine Korrektur in Kenntnis, wodurch die geplante Höhe der Bürgschaft verringert wird. Die in dem Beschluss über die Einleitung eines Prüfverfahrens genannten Beihilfemaßnahmen stützen sich auf die Meldung vom 30. April 2004. In der Meldung war ein Plan zur Übernahme einer Bürgschaft in Höhe von 162,5 Mio. USD enthalten. (11)  Die Mittel Nr. 22 und Nr. 23 waren in die am 3. Januar 2006 übermittelten Informationen nicht einbezogen. Sie waren aber in dem Beschluss vom 19. Januar 2005 über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag erfasst. Da die Kommission keine Auskünfte über die Rücknahme dieser Maßnahmen erhalten hatte, hat sie diese berücksichtigt. (12)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (13)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (14)  Die Prognose betraf dabei das Modell […]*, für das der Vertrag […] erst am […]* abgeschlossen wurde. (15)  Das wird auch im Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Januar 2004 in der Rechtssache T-17/03, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke GmbH, Entscheidungsgründe 44 und 45, bestätigt. (44) Im Punkt 3.2.2 der Leitlinien, in dem diese Anforderung geregelt wird, wird unter anderem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Umstrukturierungsplan drei Bedingungen erfüllen muss. Erstens muss er die Unternehmen, die von ihm Gebrauch machen, in die Lage versetzen, innerhalb einer vernünftigen Frist und auf der Grundlage realistischer Annahmen ihre Rentabilität wiederherzustellen (Punkt 3.2.2 A). Zweitens muss er unzumutbare Verfälschungen des Wettbewerbs vermeiden (Punkt 3.2.2 B). Und drittens muss er dafür sorgen, dass das Gleichgewicht zwischen den aus der Umstrukturierung resultierten Vorteilen und deren Kosten gewahrt wird (Punkt 3.2.2 C). (45) Da diese Bedingungen einen kumulativen Charakter haben, reicht die Nichterfüllung nur einer dieser Bedingungen dafür aus, dass das Beihilfevorhaben zur Umstrukturierung von der Kommission als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet wird (Urteil des Gerichts Erster Instanz in der Rechtssache T 171/02 Regione autonoma della Sardegna gegen Kommission, Samml. [2005] II-0000, Entscheidungsgrund 128; sowie ähnlich das oben genannte Urteil in der Rechtssache Frankreich gegen Kommission, Entscheidungsgründe 49 und 50). (16)  Die polnischen Behörden haben in dem Schreiben vom 6. April 2006 darauf hingewiesen, dass „Die Erteilung einer Lizenz in der Regel untrennbar mit der Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen dem Lizenzgeber und Lizenznehmer verbunden ist. Das gilt sowohl für die Übergabe des Know-how, Herstellungstechnologie, technische Unterstützung, Lösung von Prozessen sowie Forschung und Entwicklung, Qualitätskontrolle, wie auch für die gemeinsamen Maßnahmen im Bereich der Standortbestimmung der Produktion von Baugruppen und Bestandteilen. Erzielt der Lizenznehmer bei der Erfüllung der im Lizenzvertrag bestimmten Bedingungen gute Ergebnisse, so können auf dieser Grundlage, weitere gemeinsame Projekte in Angriff genommen werden […]“. Aus dem oben Gesagten geht klar hervor, dass die FSO langfristig die Absicht hat, sich stärker in der Entwicklung neuer Produkte zu engagieren. Das betrifft jedoch langfristige Perspektiven und setzt die Erfüllung einer Reihe von Bedingungen voraus, was derzeit einen hypothetischen Charakter hat. Die Kommission wird sich somit in ihrer Untersuchung auf die Annahme stützen, der zufolge die FSO weiterhin ein unabhängiger Hersteller bleibt. (17)  Die Produktion auf dem Gebiet der EU, die für den Bedarf des EU-Marktes bestimmt ist, macht es möglich, Zollgebühren zu entgehen und die Transportkosten zu senken. Deshalb sind auch die großen Automobilhersteller der Meinung, dass die Produktionsbetriebe auf dem Gebiet der EU in einem weit größeren Maße austauschbar sind als Betriebe, die sich auf dem Gebiet der EU und außerhalb davon befinden, was wiederum einen härteren Wettbewerbskampf zwischen den Betrieben in der EU zur Folge hat. (18)  Weil die erbitterte Konkurrenz einen in der FSO Autos produzierenden Großhersteller wahrscheinlich dazu zwingen wird, die geringeren Kosten in einem niedrigeren Verkaufspreis wiederzuspiegeln. (19)  Auf der Grundlage der am 3. Oktober 2006 vorgelegten Prognosen lässt sich feststellen, dass diese Maßnahme eine Einschränkung nur im Jahr 2008 darstellen würde. (20)  Die Produktion muss auf 25 000 Stück in den ersten beiden Monaten des Jahres 2011 begrenzt werden. (21)  Darunter in den neuen Mitgliedstaaten nach deren Beitritt zur EU. (22)  Der Verkauf innerhalb der EU muss auf 17 833 Stück in den ersten beiden Monaten des Jahres 2011 begrenzt werden. (23)  Wenn die Produktionsprognose in Tabelle 5 angewandt wird, wird der Effekt der Beschränkung auf zwei Jahre und zwei Monate begrenzt. Wird die höhere Prognose angewandt, die im Schreiben vom 3. Oktober 2006 vorgelegt wurde, wird der Effekt der Beschränkung auf drei Jahre und zwei Monate begrenzt. (*2)  Tippfehler — es müsste „Milliarde“ heißen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.