Europäische Union

2007/509/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die staatliche Beihilfe C 3/2005 (ex N 592/2004 (ex PL 51/2004)), die Polen zugunsten der Fabryka Samochodów Osobowych S.A. (ehemalige DAEWOO — FSO Motor S.A.) zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6628) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32007D0509. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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arung sah dabei vor, dass die Verpflichtungen gegenüber der DMC und der Staatskasse mit demselben Umrechnungsfaktor in FSO-Aktien umgewandelt werden. Nach der Vereinbarungsunterzeichnung fand die oben genannte Umwandlung statt. […] Finanzinstitutionen erklärten sich damit einverstanden, die meisten ihrer Forderungen gegenüber der FSO zu erlassen. Wie bereits dargestellt, verkauften seitdem […] Banken (zum herabgesetzten Preis) ihre übrigen Forderungen gegenüber der FSO an den Investor. Es wurden bereits über […] Millionen PLN […] erlassen. Neben der Vereinbarung mit den größten Gläubigern reichte die FSO am 17. September 2003 gerichtlich einen Antrag auf Einleitung eines Vergleichsverfahrens mit kleineren Gläubigern der FSO ein. Das Verfahren wurde inzwischen beendet. Tabelle 3 Umstrukturierung der Verbindlichkeiten Position Verbindlichkeiten (in tausend PLN) Zinsen (in tausend PLN) Insgesamt (in tausend PLN) In Aktien umgewandelte Verbindlichkeiten (in tausend PLN) Erlass (in tausend PLN) DMC […] […] […] […] […] Staatskasse […] […] […] […] […] Vergleichsverfahren: […] […] […] […] […] […] der Finanzinstitutionen […] […] […] […] […] Insgesamt 4 193 892 873 849 5 067 741 3 547 475 1 188 500 Der sich aus den Krediten ergebende Betrag der Verbindlichkeiten wurde gemäß der Vereinbarung (unter Berücksichtigung des Wechselkurses des USD zum Zeitpunkt des Vereinbarungsabschlusses, d. h. 1 USD = 3,94 PLN) angegeben. […] 2.5.   Beihilfemaßnahmen (38) Die Kommission kam in ihrem Beschluss über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens zu dem Schluss, dass einige Beihilfemaßnahmen, die eine Umstrukturierungsbeihilfe darstellen, vor dem Beitritt Polens zur EU, d. h. im letzten Quartal 2003 und in den ersten vier Monaten 2004 bewilligt wurden. Diese Mittel sind nicht Gegenstand des Prüfverfahrens, das nur diejenigen Beihilfemaßnahmen betrifft, die nach dem Beitritt bewilligt werden sollten. Die vor dem Beitritt bewilligte Beihilfe muss allerdings bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen, insbesondere bei der Beurteilung der Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß, in Betracht gezogen werden. (39) Den größten Teil der nach dem Beitritt Polens zur EU bewilligten Beihilfe macht zu […] % die staatliche Bürgschaft in Bezug auf den künftigen Investitionskredit zugunsten von […] aus. Der Bankkredit soll in US-amerikanischen Dollar denominiert werden und sich auf […] Millionen USD ([…] Millionen EUR (9) belaufen. Die Bürgschaft setzt die Staatskasse der Gefahr aus, gegebenenfalls eine Zahlung in Höhe von 83 Mio. USD (66 Mio. EUR) (10) vornehmen zu müssen. Bei der zweiten wichtigen Maßnahme handelt es sich um die Niederschlagung der Forderungen gegenüber der FSO in Höhe von 34 860 000 PLN (9 Mio. EUR) durch das Finanzministerium. (40) Die einzelnen Maßnahmen sind in der nachstehenden Tabelle gemäß den von den polnischen Behörden am 3. Januar 2006 übermittelten Informationen zusammengestellt (11): Tabelle 4 „Staatliche Beihilfen nach dem Beitritt Polens zur EU“ Laufende Nr. Bewilligungsbehörde der staatlichen Beihilfe Art der Verbindlichkeit Form der staatlichen Beihilfe Nominalwert der eingesetzten Mittel (in tausend USD) 1 Finanzministerium Garantien und Bürgschaften für einen Investitionskredit 83 000 Laufende Nr. Bewilligungsbehörde der staatlichen Beihilfe Art der Verbindlichkeit Form der staatlichen Beihilfe Erlassener oder gestundeter Schuldenbetrag/Nominalwert der eingesetzten Mittel (in tausend PLN) 2 Finanzamt Warszawa-Praga Niederschlagung 34 860 3 Sozialversicherungsanstalt ZUS Niederschlagung 1 586 4 Staatlicher Fonds für Rehabilitation von Behinderten (PFRON) Einzahlungen zugunsten von PFRON Niederschlagung, Stundung der Zahlung in Form von 5 Quartalsraten; Erste Rate fällig am 30. Juni 2005 467 382 5 Staatlicher Fonds für Rehabilitation von Behinderten (PFRON) Einzahlungen zugunsten von PFRON Niederschlagung, Stundung der Zahlung in Form von 6 Quartalsraten; Erste Rate fällig am 1. Januar 2006 375 375 6 Stadtverwaltung der Hauptstadt Warschau Liegenschaftssteuer Stundung von 12 Monatsraten Erste Rate fällig am 2. Januar 2006 5 836 7 Stadtverwaltung der Hauptstadt Warschau Bezirk Białołęka Gebühr für den Erbnießbrauch an Grundstücken Stundung der Zahlung bis zum 31. Dezember 2005 376 8 Stadtverwaltung der Hauptstadt Warschau Gebühr für den Erbnießbrauch an Grundstücken Stundung der Zahlung bis zum 31. Dezember 2005 2 022 9 Landratsamt Ełk Gebühr für den Erbnießbrauch an Grundstücken Stundung der Zahlung bis zum 31. Dezember 2005 56 10 Stadtverwaltung Ełk Liegenschaftssteuer Stundung der Zahlung in Form von 12 Monatsraten hinsichtlich der Verpflichtungen für April und Mai 2004 Erste Rate fällig am 31. Dezember 2004 54 11 Stadtverwaltung Ełk Liegenschaftssteuer Stundung der Zahlung in Form von 12 Monatsraten Erste Rate fällig am 30. Juni 2005 323 12 Stadtverwaltung Kożuchów Liegenschaftssteuer Stundung der Zahlung in Form von 12 Monatsraten Erste Rate fällig am 1. Januar 2005 458 13 Woiwode von Masowien Gebühr für den Erbnießbrauch an Grundstücken Niederschlagung der Gebühr für das Jahr 2004 2 419 14 Stadtverwaltung der Hauptstadt Warschau Niederschlagung der Gebühr für das Jahr 2004 397 15 Landratsamt Oppeln Gebühr für den Erbnießbrauch an Grundstücken Stundung der Zahlung bis zum 31. Dezember 2004 79 16 Landratsamt Oppeln Gebühr für den Erbnießbrauch an Grundstücken Stundung der Zahlung bis zum 31. Dezember 2005 79 17 Landratsamt Nysa Gebühr für den Erbnießbrauch an Grundstücken Stundung der Zahlung bis zum 31. Dezember 2004 89 18 Landratsamt Nysa Gebühr für den Erbnießbrauch an Grundstücken Stundung der Zahlung bis zum 31. Dezember 2005 81 19 Stadtverwaltung Nysa Liegenschaftssteuer Niederschlagung, Stundung der Zahlung zahlbar in 16 Quartalraten 341 341 20 Zweites Masowisches Finanzamt Warschau Steuer für zivilrechtliche Handlungen Niederschlagung 1 103 21 Zweites Masowisches Finanzamt Warschau Steuer für zivilrechtliche Handlungen Niederschlagung 671 22 II. Zollamt Warschau Zollgebühren Stundung der Zahlung für Mai und Juni 2004 bis Dezember 2004 1 050 23 II. Zollamt Warschau Zollgebühren Stundung der Zahlung für Juli und August 2004 bis Januar 2005 1 000 24 Nationaler Fonds für Umweltschutz und Wasserwirtschaft/Woiwodschaftsfonds für Umweltschutz und Wasserwirtschaft Staatskasse Subvention oder Vorzugskredit zur Finanzierung der Kosten für die Umsetzung und Überwachung des Systems zum Autorecycling wie der Kosten der Anpassung an die rechtlichen Anforderungen im Bereich des Umweltschutzes bis Ende 2008 7 170     INSGESAMT in PLN (Zeilen 2—24) 61 990 (41) Die angemeldeten Beihilfemaßnahmen belaufen sich auf 83 Mio. USD (66 Mio. EUR) sowie 62 Mio. PLN (16 Mio. EUR). Nach dem Wechselkurs vom 20. Oktober 2006 beträgt somit der Wert der Beihilfemaßnahmen insgesamt 82 Mio. EUR bzw. 318 Mio. PLN. (42) Einen wesentlichen Teil der Beihilfemaßnahmen machen Niederschlagungen bzw. Stundungen von bestehenden Forderungen des Staates gegenüber der FSO aus. Da es nach dem Wissen der Kommission nicht zur Zahlung dieser Forderungen durch die FSO gekommen ist, hat das Unternehmen bereits von der unterbliebenen Begleichung seiner Verbindlichkeiten profitiert. Somit kann davon ausgegangen werden, dass diese Maßnahmen zum Teil bereits angewendet wurden. 2.6.   Grundlagen für die Einleitung eines Verfahrens (43) Die Kommission wies in ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens darauf hin, dass die Vereinbarkeit der neuen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt auf der Grundlage einschlägiger Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen geprüft wird. Die geltenden Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (12) (im Folgenden „Leitlinien von 2004“ genannt) sind am 10. Oktober 2004 in Kraft getreten. In Bezug auf die vor diesem Datum gemeldeten Maßnahmen finden die vorherigen Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung von 1999 (13) (im Folgenden „Leitlinien“ genannt) ihre Anwendung. Da die Mittel am 29. April 2004 gemeldet wurden, finden hier die Leitlinien von 1999 ihre Anwendung. Deshalb hat die Kommission auch eine erste Bewertung der gemeldeten (neuen) Beihilfe auf der Grundlage der in diesen Leitlinien bestimmten Kriterien vorgenommen. (44) Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass die FSO zunächst wegen der Verluste und des Rückgangs des Verkaufs in den vergangenen Jahren als ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der im Abschnitt 2.1. der Leitlinien enthaltenen Bestimmungen angesehen werden kann. (45) Hinsichtlich der Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens äußerte die Kommission Zweifel an einigen Aspekten des Plans. Die Zweifel betrafen dabei unter anderem die fehlende Eindeutigkeit beim geplanten Produktionsniveau. Die Kommission stellte auch fest, dass ihr der aktualisierte und laut den polnischen Behörden mit dem Investor ausgehandelte Umstrukturierungsplan nicht zugestellt wurde. Die Kommission wies auch darauf hin — was in diesem Zusammenhang wichtig ist —, dass sie von den polnischen Behörden keine Marktstudie erhalten hat. Nach Ansicht der Kommission sollten in einer derartigen Studie die gesamten Produktionskapazitäten und die Nachfrage auf der Ebene der Gemeinschaft eingeschätzt und zugleich festgestellt werden, ob bzw. inwiefern auf dem Markt ein Überschuss der Produktionskapazitäten besteht. (46) Bezüglich der Vermeidung von unbegründeten Wettbewerbsverzerrungen hat die Kommission darauf hingewiesen, dass sie hierzu keine Aussage treffen konnte, da die polnischen Behörden zum einen keine Informationen darüber vorgelegt haben, ob auf dem Markt, auf dem die FSO tätig ist, ein Überschuss der Produktionskapazitäten besteht. Zum anderen habe Polen keine potentiellen Maßnahmen vorgestellt, die die FSO oder der Investor ergreifen wollen und die über die bereits im Umstrukturierungsplan als notwendige Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rentabilität angesehene Verminderung der Produktionskapazitäten hinausgingen und als Ausgleichsmaßnahmen anerkannt werden könnten. (47) Hinsichtlich der Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß beantragte die Kommission die Vorlage genauerer Informationen zu dem als Eigenanteil bezeichneten Betrag sowie detaillierter Angaben zu den Umstrukturierungskosten. Die Kommission hat dabei den Zweifel geäußert, ob die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt wurde. Der bedingte Charakter einiger Beihilfemaßnahmen deutete eher darauf hin, dass sie nicht absolut unerlässlich waren. (48) Die Kommission stellte ferner fest, dass die mit den öffentlichen Gläubigern am 22. September 2003 getroffene Vereinbarung über die Umstrukturierung der Verschuldung die vor dem Beitritt Polens zur EU bewilligte Beihilfe umfassen konnte. Diese potentielle Beihilfe ist bei der Beurteilung der neuen Beihilfe zu berücksichtigen, selbst wenn es heute nicht mehr möglich ist, zu beurteilen, inwiefern sie begründet war, und sie auch nicht wiedererlangt werden kann. 3.   ÄUSSERUNGEN POLENS (49) Bezüglich der widersprüchlichen Zahlenangaben zu den geplanten Produktionsniveaus in den Jahren 2005 und 2006, haben die polnischen Behörden mit Schreiben vom 13. Juni 2005 erklärt, wegen des verzögerten Beitritts des Investors zur Gesellschaft sei es notwendig gewesen, diese Werte in den späteren Fassungen des Umstrukturierungsplans nach unten hin zu korrigieren. Die Behörden wiesen dabei darauf hin, dass die Rentabilitätsschwelle, die auf etwa [100 000 — 150 000] Autos geschätzt wurde, im Jahr […] erreicht werden müsste. Mit Schreiben vom 22. Mai 2006 stellten die polnischen Behörden eine Verkaufsprognose für den Zeitraum 2008—2010 auf. In den während des Treffens am 31. August 2006 übergebenen Informationen haben die polnischen Behörden eine Prognose für den Zeitraum 2006—2008 aufgestellt, die die obigen Angaben bestätigt. Tabelle 5 Produktionsprognose (in tausend Stück) 2006 2007 2008 2009 2010 Schreiben vom 22. Mai 2006 (14)     […] […] [> 200] Unterlagen vom 31. August 2006 (Produktionsprognose, darunter Montageeinheiten) [< 100] […] […]     (50) Im Schreiben vom 3. Oktober 2006 haben die polnischen Behörden für den Zeitraum 2008—2010 eine wesentlich höhere Prognose aufgestellt. Laut diesen Angaben soll sich die Jahresproduktion in diesem Zeitraum auf dem Niveau von [über 250 000] Autos bewegen. (51) In Beantwortung des in dem Beschluss über die Einleitung eines Verfahrens enthaltenen Antrages legte Polen am 31. Mai 2005 einen aktualisierten Umstrukturierungsplan vor. Nachträglich unterbreitete Polen weitere, neuere Fassungen des Plans. Der Umstrukturierungsplan enthält eine Beschreibung der Märkte, auf denen die FSO tätig ist. Wie bereits erwähnt, wird in dem Plan auf die beträchtlichen Überschüsse der Produktionskapazitäten innerhalb der EU hingewiesen. (52) Hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen hat Polen angedeutet, dass die FSO zunächst die Absicht hat, die Produktion und den Verkauf auf das Niveau von [140 000 — 170 000] Autos bis zum Jahre 2008 gezielt einzuschränken, obwohl sie in der Lage ist, [200 000 bis 230 000] Autos herzustellen und über die reale Möglichkeit verfügt, mehr als [140 000 — 170 000] Autos zu verkaufen. Darüber hinaus hat die FSO das eigene Verkaufsnetz dadurch begrenzt, dass die Anzahl der Autoverkaufsstellen von […] im Jahr 2003 auf […] Stellen im Jahr 2006 verkleinert wurde. Die Gesellschaft hat auch zwei eigene Verkaufsstellen abgeschafft. Darüber hinaus reduziert die Gesellschaft die Anzahl der Länder, in die sie ihre Produkte exportiert. (53) Zum Aspekt der Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß haben die polnischen Behörden eine Reihe von Unterlagen zu den als Eigenleistung bezeichneten Beträgen vorgelegt. (54) Ferner hat Polen eine Kopie der Vereinbarung über die Umstrukturierung der Verschuldung vom 22. September 2003 vorgelegt. 4.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 4.1.   Vorliegen der Beihilfe (55) Die polnischen Behörden stellen nicht in Frage, dass die in Tabelle 4 genannten Mittel eine staatliche Beihilfe darstellen, gemäß der in dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens enthaltenen Feststellung. (56) Abgesehen von den in Tabelle 4 genannten Mittel hat die Kommission in ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens Zweifel daran geäußert, dass die am 22. September 2003 mit öffentlichen Gläubigern getroffene Vereinbarung über die Umstrukturierung der Verschuldung eine Beihilfe umfassen konnte, die vor dem Beitritt bewilligt wurde. Die Kommission wies darauf hin, dass die Finanzinstitutionen die partielle Niederschlagung ihrer Forderungen gegenüber der FSO nur unter der Voraussetzung anerkannt haben, dass sich das polnische Finanzamt damit einverstanden erklärt, die sich aus der Niederschlagung ergebende Amortisation als Kosten, die die steuerpflichtigen Einkünfte verringern, aufzufassen. Deshalb hat die Kommission auch darauf hingewiesen, dass der Staat womöglich ein größeres Zugeständnis als die privaten Parteien der Vereinbarung gemacht hat. Die polnischen Behörden haben eine Kopie der Vereinbarung vom 22. September 2003 vorgelegt. Die Kommission stellte fest, dass die Umwandlung der Verschuldung in FSO-Aktien, worauf die Staatskasse eingegangen ist, gleichzeitig und zu denselben Bedingungen wie die Umwandlung der Verschuldung durch die DMC, bei der es sich um eine Gesellschaft des Privatsektors handelt, vorgenommen wurde. Der nach den oben genannten Prinzipien durch die DMC umgewandelte Betrag ist zudem wesentlich höher als der von der Staatskasse umgewandelte Betrag. Unter diesen Umständen kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese Transaktion nach dem Prinzip eines privaten Gläubigers vorgenommen wurde und keine staatliche Beihilfe darstellt. (57) Selbst wenn die Zweifel in dieser Frage nicht in dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens geäußert wurden, weil es zu dieser Transaktion erst nach dessen Erlass gekommen ist, überprüfte die Kommission, ob der Verkauf des Anteils des Staates an der FSO zugunsten der Gesellschaft AvtoZAZ zu […] einem Preis von 100 PLN am 30. Juni 2005 keine Beihilfe zugunsten des Käufers und indirekt auch zugunsten der FSO beinhaltete. Die Kommission untersuchte den von KPMG erstellten Bericht zur Preisfestsetzung. Die Beratungsgesellschaft stellte fest, dass die Gesellschaft erhebliche Verluste verzeichnet und auch die fehlende Nachfrage nach ihren Produkten zu spüren bekommt. Deshalb kann die Methode der diskontierten Cashflows nicht richtig angewandt werden. Es lässt sich nur eine Kosten- und Liquidationsmethode anwenden. Beide Methoden zeigen, dass der Wert der FSO […] ist. PriceWaterhouseCoopers („PWC“) stimmt im Grunde den Schlussfolgerungen der KPMG überein. Die Kommission konnte in diesen Berichten keine gravierenden Fehler entdecken und kam zu dem Schluss, dass infolge der Ereignisse, die in der Zeit nach dem Tag der Preisfestsetzung durch die KPMG bis zum Tag der Transaktion stattfanden, der Preis der Anteile den Wert von […] nicht erreicht hat. Die Kommission kommt somit zu dem Schluss, dass diese Transaktion kein Beihilfeelement enthält. (58) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nur die in Tabelle 4 genannten Mittel eine staatliche Beihilfe darstellen, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind. 4.2.   Berechnung der Beihilfehöhe (59) In dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die in Tabelle 4 genannten Mittel nicht vor dem Beitritt Polens zur EU am 1. Mai 2004 bewilligt wurden. Die Kommission stellte jedoch fest, dass in dem am 30. Juni 2005 zwischen der Regierung und der Gesellschaft AvtoZAZ abgeschlossenen Vertrag über den Verkauf von FSO-Aktien in dem Kapitel über öffentliche Beihilfe (Artikel 9) Folgendes bestimmt wird: „Die zuständigen Organe der öffentlichen Verwaltung haben die Absicht — unter der Voraussetzung, dass ein Beschluss der Europäischen Kommission, demzufolge die geplante öffentliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, eingeholt werden kann —, der Gesellschaft […] eine öffentliche Beihilfe für die Umstrukturierung zu gewähren. Diese Beihilfe wird zu den Bedingungen gewährt, die in dem Umstrukturierungsplan der FSO, der derzeit Gegenstand eines vor der Europäischen Kommission geführten Verfahrens (Aktenzeichen C 3/2005) ist, vorgesehen sind. […] Der Käufer erklärt, dass die Gewährung einer öffentlichen Beihilfe für die Gesellschaft, von der im Absatz 1 oben die Rede ist, eine Voraussetzung dafür war, dass er den Beschluss gefasst hat, eine Investition zu tätigen, die darin bestand, Gesellschaftsaktien zu erwerben. […] Die Erklärung der zuständigen Organe der öffentlichen Verwaltung über die Absicht, der Gesellschaft eine öffentliche Beihilfe zu gewähren, von der im Absatz 1 oben die Rede ist, sind in der Anlage 6 zum vorliegenden Vertrag enthalten.“ Die Kommission kam somit zu dem Schluss, dass am 30. Juni 2005 eine rechtlich bindende Verpflichtung seitens des Staates bestand, die gemeldete Beihilfe zu gewähren, unter der Voraussetzung, sie würde von der Kommission bestätigt werden. (60) Die Kommission stellte fest, dass am 30. Juni 2005 sowie vor diesem Datum die Wiederherstellung der Rentabilität der FSO höchst ungewiss war. Das bestätigen auch die oben genannten Berichte zur Preisfestsetzung, die von KPMG und PWC erstellt wurden. Die Kommission stellte vor allem fest, dass die Gesellschaft keinen Lizenzgeber für die Produktion eines neuen Modells hatte und keine Vorstellungen über ihre zukünftige Produktion hatte. Der Vertrag für die Produktion des Modells […] wurde erst 2006 unterzeichnet. Der damals geltende Lizenzvertrag mit der GM DAT für die Produktion des Modells Lanos endete am […]. Das Produktionsniveau des Modells Lanos war niedrig und reichte nicht zur Kostendeckung. Somit wurde die Beihilfe unwiderruflich zu einem Zeitpunkt zugesagt, als das Insolvenzrisiko hoch war. (61) Hinsichtlich des genauen Betrags der in der staatlichen Bürgschaft, die einen Investitionskredit zugunsten von […] umfasste, enthaltenen Beihilfe, haben die polnischen Behörden eine Berechnung des Risikofaktors, auf deren Grundlage der Wert der Bürgschaft eingeschätzt werden könnte, nicht vorgelegt. Bis Oktober 2006 haben die polnischen Behörden immer wieder betont, die Bürgschaft sei erforderlich gewesen, da die Gesellschaft auf dem Markt keine Finanzierung erreichen konnte, aufgrund der schlechten Erfahrung sowie der Verluste, die die Banken erlitten haben, als sie der FSO frühere Kredite gewährten. Die Kommission stellte ferner fest, dass die Verpflichtung, eine Bürgschaft zu gewähren, wie bereits oben vermerkt, zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, als das Insolvenzrisiko hoch war. In Anbetracht dessen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die in der staatlichen Bürgschaft enthaltene Beihilfe bis zu 100 % die Höhe der Bürgschaft betragen kann. Auf der Grundlage der späteren Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe muss die Kommission jedoch nicht den genauen Betrag der in der Bürgschaft enthaltenen Beihilfe berechnen. (62) Die Kommission stellt fest, dass die polnischen Behörden mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 andeuteten, dass die Gesellschaft Kredite auf dem Markt erhalten könnte. Somit beantragte Polen die Berechnung des Betrages der in der Bürgschaft enthaltenen Beihilfe auf der Grundlage der Herabsetzung des Prozentsatzes, die infolge dieser Bürgschaft erreicht werden konnte. Die Kommission konnte diesem Antrag nicht entsprechen. Daraufhin hat sich der Staat dazu verpflichtet, eine Bürgschaft (und andere Beihilfemaßnahmen) zu gewähren. Der Betrag der Beihilfe muss spätestens in Bezug auf den Zeitpunkt berechnet werden, in dem der Staat die unwiderrufliche Verpflichtung eingegangen ist, eine Unterstützung zu gewähren. Alle damals auf dem Markt angebotenen Kredite wurden von der Beihilfe, zu der sich der Staat verpflichtet hat, „verseucht“. Der Markt berücksichtigte den direkten positiven Einfluss (und den indirekten Einfluss — wie z. B. die Tatsache, dass ein Investor gefunden wurde, was durch die Zusage der Beihilfe möglich wurde) der Beihilfe auf die Gesellschaft. In Anbetracht dessen kann der später angebotene Finanzierungspreis nicht als Grundlage für die Berechnung der Höhe der Beihilfe genutzt werden, die in den zuvor im Vertrag zugesagten Mitteln enthalten ist. Darüber hinaus sind die von den polnischen Behörden übermittelten Informationen über den Willen der Banken, Kredite einzuräumen, nicht bindend und beweisen auch nicht, dass eine Bank tatsächlich bereit gewesen wäre, einen Kredit in der genannten Höhe zugunsten der FSO ohne eine staatliche Unterstützung zu gewähren. Die polnischen Behörden bestätigten schließlich […] mit Schreiben vom 17. November 2006. (63) Die Beihilfe, die darin besteht, die fälligen Steuern und Verpflichtungen für die Sozialversicherung der FSO zu stunden, ist gleichbedeutend mit der Gewährung von Krediten für die Gesellschaft

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.