Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/94 der Europäischen Zentralbank vom 10. Januar 2025 zu den Kriterien für die Bekanntgabe von Aufsichtsbeschlüssen für aufsichtliche Stresstests (EZB/2025/1)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/94 16.1.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/94 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 10. Januar 2025 zu den Kriterien für die Bekanntgabe von Aufsichtsbeschlüssen für aufsichtliche Stresstests (EZB/2025/1) DER EZB-RAT — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 6, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (2), insbesondere auf Artikel 35 Absätze 1 und 10, auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 100 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sieht vor, dass die zuständigen Behörden bei den von ihnen beaufsichtigten Instituten soweit erforderlich, jedoch zumindest jährlich, aufsichtliche Stresstests durchführen, um den Prozess der Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU zu erleichtern. (2) In Bezug auf bedeutende Institute liegt die Zuständigkeit für die Durchführung des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses — gegebenenfalls auch in Abstimmung mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde — sowie für die Durchführung aufsichtlicher Stresstests ausschließlich bei der Europäischen Zentralbank (EZB). (3) Die EZB führt verschiedene Arten von aufsichtlichen Stresstests durch, darunter umfassende Solvabilitätsstresstests und gezielte thematische Stresstests. Die Art des Stresstests und die zum jeweiligen Zeitpunkt herrschenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gehören zu den Faktoren, die zur Bestimmung der Informationen herangezogen werden, welche die EZB von den jeweiligen bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen benötigt, um einen bestimmten aufsichtlichen Stresstest durchzuführen. (4) Die EZB benötigt bestimmte Informationen von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, um aufsichtliche Stresstests wirksam durchführen zu können. Daher sollte die EZB vor Beginn jedes aufsichtlichen Stresstests die für den jeweiligen Stresstest relevanten erforderlichen Informationen und deren Form sowie Vorgaben und Einreichungstermine festlegen und diese den jeweiligen bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen entsprechend bekanntgeben. (5) Gemäß Artikel 35 Absätze 1 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) kann die EZB die Kriterien festlegen, nach denen ein Aufsichtsbeschluss der EZB auf elektronischem Wege oder auf sonstigem, vergleichbarem Wege zugestellt werden kann. (6) Für die Zwecke der Durchführung aufsichtlicher Stresstests sollte die EZB festlegen, wie die von ihr erlassenen Aufsichtsbeschlüsse, in denen die erforderlichen Informationen sowie deren Form, Vorgaben und Einreichungstermine festgelegt sind, den bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen bekanntgegeben werden sollen. (7) Da die EZB Anfang 2025 einen aufsichtlichen Stresstest durchführen wird, sollte dieser Beschluss umgehend in Kraft treten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (4); 2. „IT-Plattform ASTRA“ die IT-Plattform der EZB für den dokumentenbasierten Informationsaustausch und die dokumentenbasierte Kommunikation mit bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen. Artikel 2 Aufsichtsbeschlüsse zu aufsichtlichen Stresstests und deren Bekanntgabe (1)   Vor Beginn eines aufsichtlichen Stresstests legt die EZB fest, welche Informationen die am jeweiligen aufsichtlichen Stresstest teilnehmenden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen der EZB übermitteln müssen und in welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt diese Informationen übermittelt werden müssen. (2)   Vor Beginn eines aufsichtlichen Stresstests gibt die EZB den am jeweiligen aufsichtlichen Stresstest teilnehmenden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen sämtliche gemäß Absatz 1 erlassenen Beschlüsse bekannt. (3)   Die Bekanntgabe eines in Absatz 2 genannten Beschlusses erfolgt über die IT-Plattform ASTRA. Der Beschluss, der ein Aufsichtsbeschluss der EZB ist, gilt als dem jeweiligen beaufsichtigten Unternehmen an dem Tag bekanntgegeben, an dem der Beschluss auf die IT-Plattform ASTRA hochgeladen wird. Sobald der Beschluss auf die IT-Plattform ASTRA hochgeladen wurde, erhält der Adressat des Beschlusses eine Benachrichtigung per E-Mail an die vom Adressaten bei der Registrierung auf der IT-Plattform ASTRA angegebene bzw. nachträglich aktualisierte E-Mail-Adresse. Artikel 3 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. Januar 2025. Die Präsidentin der EZB Christine LAGARDE (1)   ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63. (2)   ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1. (3)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). (4)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/94/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.