Europäische Union

2003/660/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. September 2003 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Newcastle-Krankheit in Dänemark im Jahr 2002 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3302)

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Avis juridique important | 32003D0660 2003/660/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. September 2003 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Newcastle-Krankheit in Dänemark im Jahr 2002 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3302) Amtsblatt Nr. L 234 vom 20/09/2003 S. 0013 - 0017 Entscheidung der Kommission vom 19. September 2003 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Newcastle-Krankheit in Dänemark im Jahr 2002 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3302) (Nur der dänische Text ist verbindlich) (2003/660/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Dänemark sind im Jahr 2002 Ausbrüche der Newcastle-Krankheit aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar. (2) Zur schnellstmöglichen Tilgung der Seuche kann die Gemeinschaft gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG dem betroffenen Mitgliedstaat eine Finanzhilfe für zuschussfähige Ausgaben gewähren. (3) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(3) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, von der Abteilung "Garantie" des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Die Finanzkontrolle dieser Maßnahmen unterliegt den Artikeln 8 und 9 der genannten Verordnung. (4) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effektiv durchgeführt werden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermitteln. (5) Am 14. März 2003 hat Dänemark eine grobe Schätzung der zur Tilgung der Seuche angefallenen Kosten vorgelegt. Diese Schätzung ergibt einen Betrag von 58 Mio. dänischen Kronen (DKK). (6) Bis die Kommission ihre Kontrollen durchgeführt hat, ist der Betrag einer Vorauszahlung für die Finanzhilfe der Gemeinschaft festzusetzen. Diese Vorauszahlung soll 50 % der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft betragen, welche auf der Grundlage der geschätzten Entschädigungskosten für die Tiere und die sonstigen Kosten berechnet wird. (7) Es empfiehlt sich, die in Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG verwendeten Begriffe "zügige, angemessene Entschädigung der Tierhalter" sowie die Begriffe "angemessene Zahlungen" und "berechtigte Zahlungen" klarzustellen und die Kategorien der im Rahmen der "sonstigen Kosten" in Verbindung mit der obligatorischen Schlachtung und Beseitigung zuschussfähigen Ausgaben festzuhalten. (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zahlung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an Dänemark Zur Tilgung der Newcastle-Krankheit im Jahr 2002 wird Dänemark eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Höhe von 50 % der Ausgaben gewährt für a) die zügige, angemessene Entschädigung der Tierhalter nach der obligatorischen Schlachtung ihrer Tiere und der Vernichtung der Eier im Rahmen der Maßnahmen zur Tilgung von Ausbrüchen der Newcastle-Krankheit im Jahr 2002 gemäß Artikel 3 Absatz 2 erster und siebter Gedankenstrich der Entscheidung 90/424/EWG und gemäß der vorliegenden Entscheidung; b) die Kosten für die unschädliche Beseitigung der verseuchten Tiere, Eier und Erzeugnisse, für die Reinigung und Desinfizierung der Betriebe sowie für die Reinigung und Desinfizierung oder gegebenenfalls Vernichtung verseuchter Geräte gemäß Artikel 3 Absatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der Entscheidung 90/424/EWG und gemäß der vorliegenden Entscheidung. Artikel 2 Definitionen Für diese Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) "Zügige, angemessene Entschädigung": die Zahlung einer Entschädigung in Höhe des Marktwertes unmittelbar vor ihrer Ansteckung, Tötung oder Beseitigung, zahlbar innerhalb von 90 Tagen nach der Tötung der Tiere und der Vernichtung der Eier; b) "angemessene Zahlungen": Zahlungen für den Kauf von Material oder Dienstleistungen zu Preisen, die den Marktpreisen vor dem Ausbruch der Newcastle-Krankheit angemessen sind; c) "berechtigte Zahlungen": Zahlungen für den Kauf von Material oder Dienstleistungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG, deren Art und direkte Verbindung mit der obligatorischen Schlachtung von Tieren oder der Vernichtung von Eiern in den Haltungsbetrieben nachgewiesen wurden. Artikel 3 Modalitäten für die Zahlung der Finanzhilfe (1) Vorbehaltlich der Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 6 wird Dänemark im Rahmen der Finanzhilfe der Gemeinschaft entsprechend Artikel 1 nach Vorlage von Belegen eine Vorauszahlung in Höhe von 1000000 EUR für die zügige, angemessene Entschädigung der Tierhalter für die obligatorische Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere und der Eier und gegebenenfalls die Mittel zum Reinigen, Desinfizieren und Entwesen der betroffenen Betriebe und der Geräte sowie die Vernichtung verseuchter Futtermittel und Materialien gewährt. (2) Ggf. nach Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 6 entscheidet die Kommission über die Zahlung des Restbetrags entsprechend dem in Artikel 41 der Entscheidung 90/424/EWG vorgesehenen Verfahren. Artikel 4 Zuschussfähige Ausgaben, für die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird (1) Halten die dänischen Behörden die Zahlungsfrist gemäß Artikel 2 Buchstabe a) nicht ein, so werden die zuschussfähigen Beträge folgendermaßen gekürzt: - 25 % Kürzung bei Zahlungen, die 91-105 Tage nach Tötung der Tiere erfolgen; - 50 % Kürzung bei Zahlungen, die 106-120 Tage nach Tötung der Tiere erfolgen; - 75 % Kürzung bei Zahlungen, die 121-135 Tage nach Tötung der Tiere erfolgen; - 100 % Kürzung bei Zahlungen, die 136 Tage und mehr nach Tötung der Tiere erfolgen. Treten jedoch bei der Verwaltung bestimmter Maßnahmen besondere Umstände ein oder werden von Dänemark stichhaltige Begründungen beigebracht, so wendet die Kommission eine abweichende Staffelung und/oder geringere Kürzungsprozentsätze bzw. einen Null-Prozentsatz an. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 Buchstabe b) kann nur für berechtigte und angemessene Zahlungen für die zuschussfähigen Kosten gemäß Anhang I gewährt werden. (3) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird nicht gewährt für a) Mehrwertsteuer, b) Beamtenbesoldung, c) die Verwendung von anderem öffentlichen Material als Verbrauchsmaterial. Artikel 5 Zahlungsbedingungen und Belege (1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird gezahlt auf der Grundlage a) eines gemäß den Anhängen IIa, IIb und III und innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 dieses Artikels eingereichten Antrags; b) von Belegen gemäß Artikel 3 Absatz 1, einschließlich eines epidemiologischen Berichts für jeden Betrieb, in dem Tiere getötet und unschädlich beseitigt oder Eier vernichtet worden sind, und einer Kostenaufstellung; c) der Ergebnisse der Kontrollen vor Ort durch die Kommission gemäß Artikel 6. Die Unterlagen gemäß Buchstabe b) sind für die Prüfungen, die von der Kommission vor Ort durchführt werden, zur Verfügung zu stellen. (2) Der Antrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a) ist in elektronischer Form entsprechend den Anhängen IIa, IIb und III binnen 30 Kalendertagen ab dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung einzureichen. Wird die Frist nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft je Monat Verspätung um 25 % gekürzt. Artikel 6 Kontrollen vor Ort durch die Kommission In Zusammenarbeit mit den zuständigen dänischen Behörden kann die Kommission Kontrollen vor Ort vornehmen, um die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 1 und die damit zusammenhängenden Ausgaben zu überprüfen. Artikel 7 Empfänger Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Brüssel, den 19. September 2003 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. (2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1. (3) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. ANHANG I Zuschussfähige Kosten gemäß Artikel 4 Absatz 1 1. Kosten für die Schlachtung der Tiere: a) Lohn und Gehälter der speziell zur Schlachtung eingestellten Arbeitnehmer; b) Verbrauchsmaterial und spezielle Ausstattung für die Schlachtung oder die Vernichtung der Eier; c) für den Transport der Tiere zum Schlachtort verwendetes Material. 2. Kosten für die Vernichtung der Tiere und der Eier: a) Tierkörperverwertung: Transport der Schlachtkörper und der Eier zur Tierkörperverwertungsanlage, Verarbeitung der Schlachtkörper und der Eier in der Verwertungsanlage und Vernichtung des Tiermehls; b) Vergraben: speziell dafür eingestelltes Personal, speziell für den Transport und das Vergraben der Schlachtkörper und der Eier gemietetes Material sowie Erzeugnisse für die Desinfektion des Haltungsbetriebes; c) Verbrennung: speziell dafür eingestelltes Personal, Brennstoffe und sonstiges verwendetes Material, speziell für den Transport der Schlachtkörper und der Eier gemietetes Material sowie Erzeugnisse zur Desinfektion der Anlage. 3. Kosten für die Reinigung, Desinfektion und Desinsektion der Haltungsbetriebe: a) Erzeugnisse für die Reinigung, Desinfektion und Desinsektion; b) Löhne und Vergütungen für das speziell dafür eingestellte Personal. 4. Kosten für die Vernichtung kontaminierter Futtermittel: a) Entschädigung in Höhe des Kaufpreises der Futtermittel; b) Transport und Vernichtung der Futtermittel. 5. Kosten der Entschädigung für kontaminierte Ausstattung zu Marktpreisen und Vernichtung dieser Ausstattung. Kosten der Entschädigung für Wiederaufbau oder Renovierung von landwirtschaftlichen Gebäuden oder Infrastrukturkosten sind nicht zuschussfähig. ANHANG IIa >PIC FILE= "L_2003234DE.001602.TIF"> ANHANG IIb >PIC FILE= "L_2003234DE.001604.TIF"> ANHANG III >PIC FILE= "L_2003234DE.001702.TIF">

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.