Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/886 des Rates vom 16. Mai 2022 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung der Färöer andererseits über die Teilnahme der Färöer an Programmen der Union

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7.6.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 154/1 BESCHLUSS (EU) 2022/886 DES RATES vom 16. Mai 2022 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung der Färöer andererseits über die Teilnahme der Färöer an Programmen der Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 186 und 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 haben die Färöer offiziell ihr Interesse an einer Assoziierung mit dem Programm „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (im Folgenden „Programm ‚Horizont Europa‘“) (2021-2027), bekundet, das mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eingerichtet wurde. (2) Am 13. Juli 2021 hat der Rat die Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Union mit den Färöern mit dem Ziel der Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Union und den Färöern über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Färöer an Programmen der Union und über die Assoziierung der Färöer mit dem Programm „Horizont Europa“ genehmigt. (3) Die Verhandlungen wurden abgeschlossen, und das Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung der Färöer andererseits über die Teilnahme der Färöer an Programmen der Union (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 8. Oktober 2021 paraphiert. (4) Die Ziele des Abkommens bestehen darin, einen dauerhaften Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Färöern zu schaffen und die Bedingungen für die Teilnahme der Färöer an den Programmen der Union festzulegen, die den Färöern nach den im Abkommen festgelegten Basisrechtsakten zur Einrichtung von Programmen der Union zur Teilnahme offenstehen. Im Rahmen des Abkommens wird die Union Kooperationsmaßnahmen mit den Färöern im Sinne von Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchführen. Gemäß Artikel 3 des Abkommens sind die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme der Färöer an Programmen oder Tätigkeiten der Union von der Annahme von Protokollen abhängig. (5) Entsprechend der Ermächtigung des Rates wurde das Protokoll über die Assoziierung der Färöer mit dem Programm „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027), parallel zu dem Abkommen ausgehandelt und ist gemäß Artikel 15 Absatz 9 des Abkommens Bestandteil desselben. (6) Die Färöer erfüllen die Kriterien des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/695. (7) Das Abkommen genügt Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695, nach dem die Assoziierung von Drittländern mit dem Programm „Horizont Europa“ gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d jener Verordnung den Anforderungen entsprechen muss, die in einer Vereinbarung über die Teilnahme eines solchen Landes oder Gebiets an Unionsprogrammen vorgesehen sind, sofern die Vereinbarung gewährleistet: dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen; die Bedingungen für die Teilnahme an den Unionsprogrammen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festlegt; dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt; und die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Union zu schützen, garantiert. (8) Das Abkommen sollte — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Union unterzeichnet werden. (9) Damit eine ununterbrochene Zusammenarbeit zwischen der Union und den Färöern im Bereich Forschung, technologische Entwicklung und Innovation gewährleistet ist und die Teilnahme der Färöer am Programm „Horizont Europa“ ab dem Beginn des Programms ermöglicht wird, sollte das Abkommen rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung der Färöer andererseits über die Teilnahme der Färöer an Programmen der Union (im Folgenden „Abkommen“) wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens (2) genehmigt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen. Artikel 3 (1)   Das Abkommen wird gemäß Artikel 15 Absatz 2 vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. (2)   Das Abkommen wird gemäß Artikel 15 Absatz 1 ab dem 1. Januar 2021 angewandt. Artikel 4 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2022. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORRELL FONTELLES (1)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1). (2)  Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.