Europäische Union

2013/202/EU: Beschluss des Rates vom 23. Juli 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Haschemitischen Königreichs Jordanien an den Programmen der Union

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27.4.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 117/1 BESCHLUSS DES RATES vom 23. Juli 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Haschemitischen Königreichs Jordanien an den Programmen der Union (2013/202/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 18. Juni 2007 hat der Rat die Kommission ermächtigt, ein Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (1) über ein Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Haschemitischen Königreichs Jordanien an den Programmen der Union (im Folgenden „Protokoll“) auszuhandeln. (2) Diese Verhandlungen wurden abgeschlossen. (3) Das Protokoll sollte vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet werden. (4) Gemäß Artikel 10 des Protokolls sollte das Protokoll bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Haschemitischen Königreichs Jordanien an den Programmen der Union (im Folgenden „Protokoll“) wird im Namen der Union vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Das Protokoll wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung (2) bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2012. Im Namen des Rates Die Präsidentin C. ASHTON (1)  ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 3. (2)  Der Zeitpunkt ab dem das Abkommen vorläufig angewandt wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. PROTOKOLL zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Haschemitischen Königreichs Jordanien an den Programmen der Union DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt, einerseits, und das Haschemitische Königreich Jordanien, nachstehend „Jordanien“, andererseits, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt — IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE: (1) Das Haschemitische Königreich Jordanien hat ein Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (1) (im Folgenden „Assoziationsabkommen“) geschlossen, das am 1. Mai 2002 in Kraft getreten ist. (2) Auf seiner Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 in Brüssel begrüßte der Europäische Rat die Vorschläge der Kommission für eine Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und schloss sich den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2004 an. (3) Der Rat hat bei zahlreichen weiteren Gelegenheiten Schlussfolgerungen angenommen, in denen er diese Politik befürwortet. (4) Am 5. März 2007 brachte der Rat seine Unterstützung für das in der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 4. Dezember 2006 skizzierte allgemeine Gesamtkonzept zum Ausdruck, den Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach einer Einzelfallprüfung die Teilnahme an den Einrichtungen und Programmen der Gemeinschaft zu ermöglichen, sofern die betreffende Rechtsgrundlage dies zulässt. (5) Jordanien hat seinen Wunsch nach Teilnahme an mehreren Programmen der Union zum Ausdruck gebracht. (6) Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Jordaniens an jedem einzelnen Programm gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und das Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden Jordaniens festzulegen — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Jordanien kann an allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilnehmen, die nach den einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Teilnahme offenstehen. Artikel 2 Jordanien leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, dessen Höhe sich nach den spezifischen Programmen richtet, an denen Jordanien teilnimmt. Artikel 3 Die Vertreter Jordaniens können bei den Jordanien betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse teilnehmen, die für das Monitoring der Programme zuständig sind, zu denen Jordanien einen finanziellen Beitrag leistet. Artikel 4 Für die von Teilnehmern aus Jordanien im Rahmen der Programme unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten so weit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die Mitgliedstaaten. Artikel 5 Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Jordaniens an jedem einzelnen Programm gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und das Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden Jordaniens auf der Grundlage der für die einzelnen Programme aufgestellten Kriterien festzulegen. Ersucht Jordanien für die Teilnahme an einem bestimmten Programm der Union um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Union nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (2) oder nach ähnlichen, später erlassenen Verordnungen, die Außenhilfe der Union für Jordanien vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung von Mitteln der Außenhilfe der Union durch Jordanien unter Berücksichtigung insbesondere von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt. Artikel 6 In jeder nach Artikel 5 geschlossenen Vereinbarung wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) festgelegt, dass die Finanzkontrolle, die Rechnungsprüfungen und andere Überprüfungen, einschließlich Verwaltungsuntersuchungen, von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden. Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die administrativen Maßnahmen, Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden detaillierte Bestimmungen festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof Befugnisse übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Union niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen. Artikel 7 Dieses Protokoll gilt für den Zeitraum, in dem das Abkommen in Kraft ist. Das Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren jeweiligen Verfahren unterzeichnet und angenommen. Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft. Die Beendigung dieses Protokolls nach Kündigung durch eine der Vertragsparteien hat keinen Einfluss auf die Überprüfungen und Kontrollen, die gegebenenfalls nach den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Bestimmungen durchzuführen sind. Artikel 8 Beide Vertragsparteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle drei Jahre seine Umsetzung auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme Jordaniens an Programmen der Union überprüfen. Artikel 9 Dieses Protokoll gilt einerseits nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Gebiete, in denen dieser Vertrag angewandt wird, und andererseits für das Hoheitsgebiet Jordaniens. Artikel 10 Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis zu seinem Inkrafttreten vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Protokoll ab seiner Unterzeichnung vorläufig anzuwenden. Artikel 11 Dieses Protokoll ist fester Bestandteil des Abkommens. Artikel 12 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, irischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Съставено в Брюксел на деветнадесети декември две хиляди и дванадесета година. Hecho en Bruselas, el diecinueve de diciembre de dos mil doce. V Bruselu dne devatenáctého prosince dva tisíce dvanáct. Udfærdiget i Bruxelles den nittende december to tusind og tolv. Geschehen zu Brüssel am neunzehnten Dezember zweitausendzwölf. Kahe tuhande kaheteistkümnenda aasta detsembrikuu üheksateistkümnendal päeval Brüsselis. Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δεκαεννέα Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες δώδεκα. Done at Brussels on the nineteenth day of December in the year two thousand and twelve. Fait à Bruxelles, le dix-neuf décembre deux mille douze. Fatto a Bruxelles, addì diciannove dicembre duemiladodici. Briselē, divi tūkstoši divpadsmitā gada deviņpadsmitajā decembrī. Priimta du tūkstančiai dvyliktų metų gruodžio devynioliktą dieną Briuselyje. Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenkettedik év december havának tizenkilencedik napján. Magħmul fi Brussell, fid-dsatax-il jum ta’ Diċembru tas-sena elfejn u tnax. Gedaan te Brussel, de negentiende december tweeduizend twaalf. Sporządzono w Brukseli dnia dziewiętnastego grudnia roku dwa tysiące dwunastego. Feito em Bruxelas, em dezanove de dezembro de dois mil e doze. Întocmit la Bruxelles la nouăsprezece decembrie două mii doisprezece. V Bruseli devätnásteho decembra dvetisícdvanásť. V Bruslju, dne devetnajstega decembra leta dva tisoč dvanajst. Tehty Brysselissä yhdeksäntenätoista päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattakaksitoista. Som skedde i Bryssel den nittonde december tjugohundratolv. За Европейския съюз Por la Unión Europea Za Evropskou unii For Den Europæiske Union Für die Europäische Union Euroopa Liidu nimel Για την Ευρωπαϊκή Ένωση For the European Union Pour l'Union européenne Per l'Unione europea Eiropas Savienības vārdā – Europos Sąjungos vardu Az Európai Unió részéről Għall-Unjoni Ewropea Voor de Europese Unie W imieniu Unii Europejskiej Pela União Europeia Pentru Uniunea Europeană Za Európsku úniu Za Evropsko unijo Euroopan unionin puolesta För Europeiska unionen За Хашемитското кралство Йордания Por el Reino Hachemita de Jordania Za Jordánské hášimovské království For Det Hashemitiske Kongerige Jordan Für das Haschemitische Königreich Jordanien Jordaania Hašimiidi Kuningriigi nimel Για το Χασεμιτικό Βασίλειο της Ιορδανίας For the Hashemite Kingdom of Jordan Pour le Royaume hachémite de Jordanie Per il Regno hascemita di Giordania Jordānijas Hāšimītu Karalistes vārdā – Jordanijos Hašimitų Karalystės vardu A Jordán Hásimita Királyság részéről Għar-Renju Ħaxemita tal-Ġordan Voor het Hasjemitisch Koninkrijk Jordanië W imieniu Jordańskiego Królestwa Haszymidzkiego Pelo Reino Hachemita da Jordânia Pentru Regatul Hașemit al Iordaniei Za Jordánske hášimovské kráľovstvo Za Hašemitsko kraljevino Jordanijo Jordanian hašemiittisen kuningaskunnan puolesta För Hashemitiska konungariket Jordanien (1)  ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 3. (2)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1. (3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.