Europäische Union

2007/532/EG: Beschluss des Rates vom 23. Juli 2007 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Mai 2010

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7.8.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 205/59 BESCHLUSS DES RATES vom 23. Juli 2007 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Mai 2010 (2007/532/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gemeinschaft und die Demokratische Republik São Tomé und Príncipe haben ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt und paraphiert, das den Fischern aus der Gemeinschaft in den Hoheitsgewässern der Republik São Tomé und Príncipe Fangmöglichkeiten einräumt. (2) Es sollte sichergestellt werden, dass die Fangtätigkeiten ab dem Auslaufen des vorherigen Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten vor der Küste von São Tomé und Príncipe bis zum Inkrafttreten des neuen Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen fortgesetzt werden können. (3) Zu diesem Zweck haben die Gemeinschaft und die Demokratische Republik São Tomé und Príncipe ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des neuen Protokolls paraphiert. (4) Die Genehmigung dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels liegt im Interesse der Gemeinschaft. (5) Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Mai 2010 wird hiermit im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Das Abkommen gilt vorläufig mit Wirkung vom 1. Juni 2006. Artikel 3 Die in dem Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: Fischereikategorie Schiffstyp Mitgliedstaat Zahl der Lizenzen oder Quote Thunfischfang Thunfischwadenfänger/Froster Spanien 13 Frankreich 12 Thunfischfang Oberflächen-Langleinenfischer Spanien 13 Portugal 5 Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die in dem Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Abkommens in Form eines Briefwechsels Fischfang betreiben, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (1) vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der santomeeischen Fischereizone gefangen wurden. Artikel 5 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2007. Im Namen des Rates Der Präsident L. AMADO (1)   ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8. ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zur vorläufigen Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Mai 2010 A.   Schreiben der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe Sehr geehrter Herr …, ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am Donnerstag, dem 25. Mai 2006 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Mai 2010 mitzuteilen, dass die Demokratische Republik São Tomé und Príncipe bereit ist, dieses Protokoll mit Wirkung vom 1. Juni 2006 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 12 des Protokolls vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft hierzu ebenfalls bereit ist. Vereinbarungsgemäß muss in diesem Fall die Zahlung der ersten Tranche der in Artikel 2 des Protokolls festgesetzten Gegenleistung vor dem 15. Mai 2007 erfolgen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Regierung von São Tomé und Príncipe B.   Schreiben der Europäischen Gemeinschaft Sehr geehrter Herr …, ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: „Ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am Donnerstag, dem 25. Mai 2006 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Mai 2010 mitzuteilen, dass die Demokratische Republik São Tomé und Príncipe bereit ist, dieses Protokoll mit Wirkung vom 1. Juni 2006 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 12 des Protokolls vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft hierzu ebenfalls bereit ist. Vereinbarungsgemäß muss in diesem Fall die Zahlung der ersten Tranche der in Artikel 2 des Protokolls festgesetzten Gegenleistung vor dem 15. Mai 2007 erfolgen.“ Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung zu bestätigen. Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen des Rates der Europäischen Union

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.