Europäische Union

2005/350/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2004 über die Beihilferegelung, die Spanien Herstellern von Oliventresteröl gewährt hat — Staatliche Beihilfe C 21/02 (ex NN 14/02) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1635)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0350. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tigung der bisherigen Ausführungen müssen die in Frage stehenden Beihilfen als staatliche Beihilfen angesehen werden, die die Kriterien von Artikel 87 Absatz 1 erfüllen. Der in Artikel 87 Absatz verankerte Grundsatz der Unvereinbarkeit lässt jedoch Ausnahmen zu. Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages (56) Nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind. Als Begründung für diese Beihilfen hat Spanien vorgetragen, sie seien zur Beseitigung von Schäden bestimmt, die durch ein außergewöhnliches Ereignis entstanden seien. (57) Nach Auffassung Spaniens handelt es sich hier um ein außergewöhnliches Ereignis, nämlich die von der spanischen Verwaltung aus Gründen der Lebensmittelsicherheit verfügte Aussetzung des Handels, aufgrund dessen die Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden könnte. (58) Im Hinblick auf die Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der in Artikel 87 Absatz 1 festgelegten Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vertritt die Kommission die Auffassung, es sei eine strenge Auslegung des Begriffs „außergewöhnliches Ereignis“ in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b vorzunehmen. Bisher hat die Kommission als außergewöhnliche Ereignisse Kriege, innere Unruhen in einem Land oder Streiks sowie, mit Vorbehalten und je nach Reichweite, schwere atomare oder industrielle Zwischenfälle sowie Brände akzeptiert, die große Verluste verursacht haben. Da Prognosen in diesem Bereich sehr schwierig sind, prüft die Kommission die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt fallweise und stützt sich dabei auf ihre bisherige Praxis im jeweiligen Bereich (Ziffer 11.2.1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor). (59) Im vorliegenden Fall ist nach Aussage der spanischen Behörden der Anlass für die Beihilfen die von der spanischen Verwaltung aus Gründen der Lebensmittelsicherheit nach Tätigwerden der Behörden verfügte Aussetzung des Handels mit Oliventresteröl. Doch hat Spanien nicht nachgewiesen, dass die Aussetzung des Handels ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages darstellt. (60) Folglich können sich diese Beihilfen nicht auf die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b genannte Ausnahme berufen; es handelt sich nicht um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch ein außergewöhnliches Ereignis entstanden sind. Artikel 87 Absatz 3 des Vertrages (61) Die in Artikel 87 Absatz 3 genannten Ausnahmen können nur gewährt werden, wenn nach Auffassung der Kommission die Beihilfe für das Ereichen eines der genannten Ziele erforderlich ist. Würden diese Ausnahmen bei Beihilfen in Anspruch genommen, die diese Bedingung nicht erfüllen, käme dies Beeinträchtigungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Verfälschungen des Wettbewerbs gleich, die durch das Gemeinschaftsinteresse nicht gerechtfertigt wären; folglich würden dadurch die Wirtschaftsbeteiligten in bestimmten Mitgliedstaaten ungebührlich begünstigt. (62) Nach Auffassung der Kommission waren die in Frage stehenden Beihilfen nicht als Regionalbeihilfen für die Durchführung neuer Investitionen oder für die Schaffung neuer Arbeitsplätze gedacht, auch nicht als horizontaler Ausgleich von Defiziten in der Infrastruktur, mit denen alle Erzeuger der Region zu tun haben, sondern als Beihilfen für die Landwirtschaft. Es handelt sich also um in höchstem Maße sektorbezogene Beihilfen, die nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c zu bewerten sind. (63) Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (64) Eine Bedingung für den Bezug dieser Beihilfen ist die Anpassung der Herstellungsverfahren der Unternehmen an die neuen Normen und Spezifikationen des Erlasses des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung vom 25. Juli 2001. Dessen ungeachtet sind weder der Betrag der zinsgünstigen Darlehen noch die Höhe der Beihilfe an die Aufwendungen für die Umstellung der Herstellungsverfahren gekoppelt. Die Darlehenshöchstbeträge pro Begünstigten entsprechen nämlich den Beträgen, die in den durch das MAPA bzw. dessen Olivenölagentur ausgestellten Lizenzen aufgeführt sind, und die auf den in jedem einzelnen Unternehmen am 3. Juli 2001 gelagerten beglaubigten Ölmengen in den verschiedenen Stufen der industriellen Verarbeitung und den an die Abfüllunternehmen für den Vertrieb im Handel gelieferten Ölmengen beruhen. Die spanischen Behörden haben keinerlei Angaben dazu gemacht, dass diese Beihilfen an Investitionen in Zusammenhang mit zuschussfähigen Ausgaben geknüpft sind, die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor aufgeführt sind. Ferner, immer noch davon ausgehend, dass diese Beihilfen an Investitionen geknüpft waren, hat Spanien auch keinerlei Nachweis dafür erbracht, dass diese Investitionsbeihilfen die Bedingungen des oben genannten Gemeinschaftsrahmens erfüllen. (65) Spanien bezieht sich in seinen Bemerkungen auf die Mitteilung der Kommission betreffend staatliche Beihilfen für kurzfristige Kredite in der Landwirtschaft („Betriebskredite“), doch hat es auch hier keinen Nachweis darüber vorgelegt, dass diese Beihilfen die in dieser Mitteilung genannten Voraussetzungen erfüllen. (66) Diese Beihilfen müssen insbesondere unterschiedslos allen Wirtschaftsbeteiligten des betreffenden landwirtschaftlichen Sektors angeboten werden. Werden bestimmte Tätigkeiten oder Wirtschaftsbeteiligte davon ausgeschlossen, hat der Mitgliedstaat nachzuweisen, dass dieser Ausschluss in allen Fällen ordnungsgemäß begründet wurde. Hierzu hat Spanien keine Angaben gemacht. Die Beihilfe hat sich auf den zum Ausgleich der Benachteiligung unbedingt erforderlichen Betrag zu beschränken, wobei die Benachteiligung vom Mitgliedstaat zu quantifizieren ist. Hierzu hat Spanien keine Angaben gemacht. Folglich erfüllen die Beihilfen nicht die in der genannten Mitteilung aufgeführten Bedingungen. (67) Spanien hat in seinem Schreiben vom 2. April 2004 erläutert, dass die Aussetzung des Handels nach der Ausrufung des Gesundheitsalarms von der spanischen Verwaltung am 3. Juli 2001 aus Gründen der Lebensmittelsicherheit verfügt wurde. Dadurch waren die Erzeuger gezwungen, das Oliventresteröl vom Markt zu nehmen und es an die Abfüllbetriebe zu schicken, damit es dort erneut raffiniert werden konnte und dabei die polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe entfernt werden konnten; sodann wurde es für die Vermarktung erneut abgefüllt und etikettiert. (68) Die Kosten, die den Unternehmen für die Rücknahme des Öls, das Leeren der Behälter, für das erneute Raffinieren, Abfüllen und Etikettieren für die Vermarktung entstanden, lagen deutlich über dem Betrag der gewährten Beihilfe. (69) Der Gesundheitsalarm wurde ausgelöst, nachdem bei den Analysen im Zuge verschiedener Kontrollen festgestellt worden war, dass die Tresteröle einen hohen Gehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen aufwiesen, unter anderem von Benzopyren, einem nach Auskunft der Weltgesundheitsorganisation krebserregendem Stoff. In Ermangelung einschlägiger Rechtsvorschriften verabschiedete das „Ministerio de la Presidencia“ einen Erlass, in dem Grenzwerte für bestimmte polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe im Oliventresteröl festgelegt sind. (70) Im Allgemeinen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bzw. des einzelstaatlichen Rechts über die Gewährleistung der Qualität und der Unschädlichkeit des Öls bei den betroffenen Unternehmen liegt. Die Verluste, die entstanden sind, weil das Oliventresteröl, das den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht, vor einer weiteren Vermarktung erneut raffiniert werden muss, sind dem unternehmerischen Risiko zuzuordnen, das die Unternehmen des betroffenen Sektors zu tragen haben. Die Kommission könnte daher normalerweise nicht der Ansicht sein, dass eine Beihilfe zum Ausgleich dieser Verluste in Bereichen gemeinsamen Interesses gewährt wird. (71) Im vorliegenden Fall hat die Kommission jedoch der Tatsache Rechnung getragen, dass es bis Juli 2001 weder im Gemeinschaftsrecht noch in den spanischen Rechtsvorschriften Grenzwerte für bestimmte polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe im Oliventresteröl gab. Daher fanden bei den normalen Kontrollen im Sektor routinemäßig auch keine Überprüfungen auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe statt. Die Tatsache, dass von den Verlusten durch die Rücknahme des Öls, das Leeren der Behälter und durch das für die Vermarktung erforderliche erneute Raffinieren, Abfüllen und Etikettieren des Öls ein Großteil der Unternehmen des Sektors betroffen war, lässt die Vermutung zu, dass im vorliegenden Fall die Verluste nicht dem normalen unternehmerischen Risiko zuzurechnen sind. (72) Es lässt sich eine Analogie mit Ziffer 11.4 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor feststellen. Dort heißt es, die Kommission genehmigt Beihilfen bis zu einer Höhe von 100 % der tatsächlichen Ausgaben bei der Bekämpfung von Tier- und Pflanzenkrankheiten, die Bestandteil eines auf gemeinschaftlicher, nationaler oder regionaler Ebene durchgeführten angemessenen Programms sind, mit dem die Krankheit verhütet, kontrolliert oder ausgerottet werden soll. Hierfür ist eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift notwendig, die die Einbeziehung der zuständigen nationalen Behörden in die Bekämpfung der Krankheit vorsieht. Für Beihilfemaßnahmen kommen nur Krankheiten in Frage, die den Behörden Anlass zur Sorge bieten könnten; für Maßnahmen, die sinnvollerweise von den Landwirten selber durchgeführt werden können, werden keine Beihilfen gewährt. Ziel der Beihilfen können Prävention, Entschädigung oder eine Kombination beider Elemente sein. Im vorliegenden Fall gab es zum Zeitpunkt des Auftretens des Problems keinerlei einschlägige einzelstaatliche oder gemeinschaftliche Vorschrift, doch zeigte die rasche Verabschiedung von Bestimmungen mit Grenzwerten für bestimmte polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe im Oliventresteröl im Juli 2001 ganz deutlich, dass sich die Öffentlichkeit um das Thema Sorgen machte. (73) In diesem Zusammenhang genehmigte die Kommission unter Berufung auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages eine Beihilfe für die Vernichtung von dioxinverseuchten Futtermitteln (Beihilfe Nr. NN 105/1998). Diese Beihilfe war auf die Kosten für den Transport und die umweltfreundliche und gesundheitlich unbedenkliche Vernichtung von verseuchten Zitruskügelchen und Futtermitteln beschränkt. Bis dahin hatte es in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften keinen oberen Grenzwert für Dioxin in Stoffen gegeben, die zur Herstellung von Futtermitteln verwendet werden. (74) In Anbetracht der bisherigen Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass mit dieser Beihilfe die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeiten im Sektor Oliventresteröl gefördert wird. Vorausgesetzt, die Kosten, die den Unternehmen des Sektors dadurch entstanden sind, dass sie das Oliventresteröl vom Markt nehmen und an die Abfüllbetriebe schicken mussten, damit es dort erneut raffiniert wird und dabei die polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe entfernt werden, dass es für die weitere Vermarktung erneut abgefüllt und etikettiert werden musste, lagen über dem Beihilfebetrag, vertritt die Kommission ferner die Meinung, dass die Gewährung der Beihilfe den Handel nicht in einer Weise beeinträchtigt, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. V.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (75) Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass Spanien die in Frage stehenden Beihilfen unrechtmäßig gewährt und damit gegen Artikel 88 Absatz 3 des Vertrages verstoßen hat. Die Gewährung war unrechtmäßig, da sie erfolgte, bevor sich die Kommission zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt geäußert hat. Dessen ungeachtet sind diese Beihilfen jedoch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und fallen unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages, da sie als Maßnahmen zur Entwicklung des Sektors gelten — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Spanien an Unternehmen, die Oliventresteröl extrahieren, raffinieren und abfüllen, in Form von Zinsvergütungen für Darlehen und von Zuschüssen zu den Kosten der Verwaltung der Bürgschaften gewährten staatlichen Beihilfen, die im Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung vom 14. November 2001 über die Förderung von Unternehmen, die Oliventresteröl extrahieren, raffinieren und abfüllen, vorgesehen sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 7. Mai 2004 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 93 vom 18.4.2002, S. 2. (2)  Vgl. Fußnote 1. (3)  Boletín Oficial del Estado Nr. 178 vom 26.7.2001, S. 27397. (4)  Boletín Oficial del Estado Nr. 278 vom 20.11.2001, S. 42443. (5)   ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. (6)  Slg. 1995, S. II-1675. (7)   ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003. (8)  Slg. 1979, S. 2161. (9)   ABl. C 44 vom 16.2.1996, S. 2. (10)  Quelle: Eurostat.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.