Europäische Union

78/153/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1977 zur Ermächtigung Irlands, bestimmte Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 108 Absatz 3 des EWG-Vertrags zu treffen (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31978D0153 78/153/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1977 zur Ermächtigung Irlands, bestimmte Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 108 Absatz 3 des EWG-Vertrags zu treffen (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 045 vom 16/02/1978 S. 0029 - 0029 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0156 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1977 zur Ermächtigung Irlands, bestimmte Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 108 Absatz 3 des EWG-Vertrags zu treffen (Nur der englische Text ist verbindlich) (78/153/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Wirtschaftslage Irlands ist vor allem durch ein Ungleichgewicht der laufenden Zahlungsbilanz gekennzeichnet. Dieses Ungleichgewicht könnte wegen der von den irischen Behörden gesetzten Wachstumsziele, die vor allem eine Verminderung der Arbeitslosigkeit bewirken sollen, noch grösser werden. In dieser Lage sind zusätzliche Kapitalimporte erforderlich. Ausserdem kann Irland wegen seiner Zugehörigkeit zum Gebiet der "Scheduled Territories" und seiner sich daraus ergebenden engen Bindungen zum Vereinigten Königreich nicht ohne Vornahme von zusätzlichen, kostspieligen und zeitraubenden Kontrollen eine andere Devisengesetzgebung einführen als die im Vereinigten Königreich geltende, insbesondere auf dem Gebiet der ausländischen Wertpapiertransaktionen von Gebietsansässigen. Unter diesen Umständen hat Irland die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, daß es nicht in der Lage sei, die sich aus Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe c) des Beitrittsvertrags ergebenden Verpflichtungen auf sich zu nehmen, und sich insoweit auf Artikel 108 des EWG-Vertrags beruft. Nachdem die Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 1 die wirtschaftliche Lage Irlands geprüft hat, richtete sie am 14. Dezember 1977 eine Empfehlung nach Artikel 108 Absatz 1 des Vertrages an dieses Land. Die Irland nach Artikel 108 Absatz 1 empfohlenen Maßnahmen reichen jedoch allein nicht aus, um kurzfristig das aussenwirtschaftliche Gleichgewicht wiederherzustellen. Gegenseitiger Beistand nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrages ist nicht gewährt worden. Die Wiederherstellung geordneter finanzieller Aussenbeziehungen macht die zeitlich befristete Beibehaltung von Beschränkungen für Wertpapiertransaktionen für Irland über den 31. Dezember 1977 hinaus erforderlich. Es ist angebracht, in regelmässigen Abständen die wirtschaftliche Lage Irlands und die Ergebnisse der Wirtschaftspolitik dieses Landes erneut zu prüfen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Irland wird ermächtigt, zeitlich befristet Beschränkungen für den Erwerb ausländischer börsennotierter Wertpapiere durch Gebietsansässige und die Verwendung des Liquidationserlöses dieser Papiere unter folgenden Voraussetzungen aufrechtzuerhalten: - der gesamte Verkaufserlös für ausländische Wertpapiere darf auf dem Investitionsdevisenmarkt angeboten werden; - die Rückzahlung von Krediten, die in fremder Währung aufgenommen wurden, um börsennotierte, von den Gemeinschaften oder der Europäischen Investitionsbank ausgegebene Wertpapiere zu erwerben, kann erfolgen: aus dem Verkaufserlös oder durch Kauf der Beträge am Investitionsdevisenmarkt oder, wenn die Rückzahlung sich über einen Zeitraum von fünf Jahren erstreckt, durch Kauf der Beträge zum amtlichen Devisenkurs. Artikel 2 (1) Die Kommission wird die Entwicklung der Wirtschaftslage Irlands genau verfolgen. Bis spätestens 31. Dezember 1978 wird sie eine Überprüfung der Lage und der Auswirkungen der hiermit genehmigten Maßnahmen vornehmen. (2) Die Kommission behält sich vor, diese Entscheidung abzuändern oder aufzuheben, wenn sie zu der Überzeugung gelangt, daß die ihr zugrundegelegten Voraussetzungen sich geändert haben oder die Auswirkungen der Entscheidung einschneidender sind als ihr Zweck erfordert. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet. Brüssel, den 22. Dezember 1977 Für die Kommission Der Vizepräsident François-Xavier ORTOLI

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.