Europäische Union

2007/171/EG: Beschluss der Kommission vom 16. März 2007 über die Netzanforderungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (dritte Säule)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0171. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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s gewährleisten, dass die Informationen ausschließlich über die zugewiesenen Kommunikationskanäle weitergeleitet werden können. In technischer Hinsicht setzt dies voraus, dass — jeglicher unbefugte und/oder unkontrollierte Zugang zu anderen Netzen und die Vernetzbarkeit mit dem Internet streng untersagt sind; — keine Daten in andere Systeme des Netzes gelangen dürfen, d. h. dass das Zusammenschalten verschiedener IP-VPNs nicht gestattet ist. Abgesehen von den oben genannten technischen Einschränkungen ergeben sich auch Auswirkungen für das Helpdesk der Kommunikationsinfrastruktur. Das Helpdesk darf Informationen, die das zentrale SIS II betreffen, nur an die für das Betriebsmanagement des zentralen SIS II zuständige Stelle weiterleiten.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.