Europäische Union

2012/184/EU: Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2011 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0184. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten für wissenschaftliche Schriftwerke der Vertragsparteien folgende Regeln: a) Veröffentlicht eine Vertragspartei wissenschaftliche und technische Daten, Informationen und Ergebnisse, die bei Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens erworben wurden, über Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher, einschließlich Videoaufzeichnungen und Software, so wird der anderen Vertragspartei eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke eingeräumt. b) Alle Exemplare von urheberrechtlich geschützten Daten und Informationen, die öffentlich verbreitet werden und unter dem in diesem Abschnitt genannten Bedingungen entstanden sind, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes aufweisen, es sei denn, dass ein Verfasser die Erwähnung seines Namens ausdrücklich ablehnt. Außerdem müssen sie deutlich sichtbar einen Hinweis auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien tragen. 3. Soweit die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für vertrauliche Informationen der Vertragsparteien: a) Wenn eine Vertragspartei der anderen Informationen, die sich auf im Rahmen dieses Abkommens durchgeführte Maßnahmen beziehen, mitteilt, gibt sie durch Vertraulichkeitskennzeichen oder Legenden an, welche Kenntnisse nach ihrem Wunsch nicht offenbart werden dürfen. b) Die empfangende Vertragspartei kann in eigener Verantwortung nicht offenbarte Informationen Gremien oder Personen, die ihrer Aufsicht unterstehen, zu den speziellen Zwecken der Durchführung dieses Abkommens mitteilen. c) Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die nicht offenbarte Informationen zur Verfügung stellt, kann die empfangende Vertragspartei nicht offenbarte Informationen weiter verbreiten, als dies sonst nach Buchstabe b zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung der Verfahren zur Einholung und Erteilung der notwendigen vorherigen, schriftlichen Zustimmung zu einer weiter gehenden Verteilung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigene Politik und die innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften dies zulassen. d) Nicht zu offenbarende Informationen nichtdokumentarischer Natur oder sonstige vertrauliche Informationen, die bei Seminaren oder anderen Sitzungen zwischen Vertretern der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt werden, oder Informationen, die sich aus der Beschäftigung von Personal, der Nutzung von Einrichtungen oder aus indirekten Maßnahmen ergeben, bleiben vertraulich, sofern dem Empfänger dieser nicht zu offenbarenden oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen die Vertraulichkeit der Informationen bei der Mitteilung nach Buchstabe a bekannt gemacht worden ist. e) Jede Vertragspartei setzt sich nach besten Kräften dafür ein, dass nicht offenbarte Informationen, von denen sie entsprechend den Buchstaben a und d Kenntnis erhält, in der in diesem Abkommen geregelten Art und Weise geschützt werden. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen der Buchstaben a und d über die Nichtweitergabe nicht mehr einhalten kann oder dass aus triftigen Gründen damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Maßnahmen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.