Europäische Union

2004/421/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen die Wieland Werke AG, Outokumpu Copper Products OY, Outokumpu Oyj, KM Europa Metal AG, Tréfimétaux SA und Europa Metalli SpA (Sache C.38.240 — Industrierohre) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4820)

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Avis juridique important | 32004D0421 2004/421/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen die Wieland Werke AG, Outokumpu Copper Products OY, Outokumpu Oyj, KM Europa Metal AG, Tréfimétaux SA und Europa Metalli SpA (Sache C.38.240 — Industrierohre) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4820) Amtsblatt Nr. L 125 vom 28/04/2004 S. 0050 - 0053 Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen die Wieland Werke AG, Outokumpu Copper Products OY, Outokumpu Oyj, KM Europa Metal AG, Tréfimétaux SA und Europa Metalli SpA (Sache C.38.240 - Industrierohre)(1) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4820) (Nur der deutsche, der finnische, der französische und der italienische Text sind verbindlich.) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/421/EG) Am 16. Dezember 2003 erließ die Kommission eine Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen. Gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17(2) veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt der Entscheidung, wobei sie den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt. Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung ist in den verbindlichen Sprachen der Wettbewerbssache und den Arbeitssprachen der Kommission auf der Website der GD COMP unter folgender Adresse abrufbar: http://europa.eu.int/comm/ competition/index_de.html I. ZUSAMMENFASSUNG DER ZUWIDERHANDLUNG Adressaten der Entscheidung und Art der Zuwiderhandlung (1) Die Entscheidung ist gerichtet an die Wieland Werke AG ("Wieland Werke"), Outokumpu Copper Products OY ("OCP") und Outokumpu Oyj (nachstehend zusammen als "Outokumpu" bezeichnet), KM Europa Metal AG ("KME" oder "KM Europa Metal"), Tréfimétaux SA ("TMX" oder "Tréfimétaux") und Europa Metalli SpA ("EM" oder "Europa Metalli"). (2) Die Adressaten dieser Entscheidung nahmen an einer einzigen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "Vertrag") und - ab 1. Januar 1994 - gegen Artikel 53 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "EWR-Abkommen") teil, die sich auf den überwiegenden Teil des Gebiets des EWR erstreckte. Ihnen wird zur Last gelegt, Preise festgelegt, Märkte zugeteilt und vertrauliche Informationen über den Markt für Kupferindustrierohre ausgetauscht zu haben. Haftungszuweisung (3) Outokumpu Oyj war von Mai 1988 bis Dezember 1988 - als sein Geschäftsbereich Industrierohre auf seine neu gebildete Tochtergesellschaft OCP überging, die die Zuwiderhandlung fortsetzte - unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligt. Nach abgeschlossener Gründung von OCP im Dezember 1988 kontrollierte Outokumpu Oyj das gesamte Kapital von OCP. Die Muttergesellschaft und die 100%ige Tochtergesellschaft haften ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung gesamtschuldnerisch für die Zuwiderhandlung. (4) Im Falle der KME-Gruppe, einschließlich KM Europa Metal (Deutschland), Tréfimétaux (Frankreich) und Europa Metalli (Italien) wird bei der Haftungszuweisung zwischen zwei verschiedenen Zeiträumen unterschieden. Während des ersten Zeitraums - 1988 bis 1995 - wird KME als ein von EM und TMX getrenntes Unternehmen betrachtet, ungeachtet der Tatsache, dass ihre gemeinsame Holdinggesellschaft Società Metallurgicà Italiana ("SMI") im Jahr 1990 eine Minderheitsbeteiligung an KME erwarb. Der Management Board und das operative Management von KME wurden erst nach der Umstrukturierung der Gruppe im Jahr 1995, als KME 100 % der Anteile an EM und TMX erwarb, koordiniert. Im Zeitraum 1995 bis 2001 werden die Konzernunternehmen als wirtschaftliche Einheit auf dem Markt angesehen, was bedeutet, dass sie gesamtschuldnerisch für die in diesem Zeitraum begangene Zuwiderhandlung haften. (5) Von 1988 bis 1995 werden Europa Metalli und seine 100%ige Tochtergesellschaft TMX als wirtschaftliche Einheit und somit als ein einziges Unternehmen betrachtet, das gesamtschuldnerisch für die Zuwiderhandlung haftet. Dauer der Zuwiderhandlung (6) Die nachstehenden Unternehmen nahmen an der Zuwiderhandlung zumindest in den folgenden Zeiträumen teil: a) Wieland Werke AG: vom 3. Mai 1988 bis 22. März 2001 b) Outokumpu Oyj: allein vom 3. Mai 1988 bis 30. Dezember 1988 und zusammen mit Outokumpu Copper Products Oy vom 31. Dezember 1988 bis 22. März 2001 c) Outokumpu Copper Products OY: vom 31. Dezember 1988 bis 22. März 2001(zusammen mit Outokumpu Oyj) d) KM Europa Metal AG: allein vom 3. Mai 1988 bis 19. Juni 1995 und zusammen mit Tréfimétaux SA und Europa Metalli SpA vom 20. Juni 1995 bis 22. März 2001 e) Europa Metalli SpA.: zusammen mit TMX vom 3. Mai 1988 bis 19. Juni 1995 und zusammen mit KM Europa Metal AG und Tréfimétaux SA vom 20. Juni 1995 bis 22. März 2001 f) Tréfimétaux SA: zusammen mit Europa Metalli SpA vom 3. Mai 1988 bis 19. Juni 1995 und zusammen mit KM Europa Metal AG und Europa Metalli SpA vom 20. Juni 1995 bis 22. März 2001. Der Markt für Kupferindustrierohre (7) In der Regel unterteilt man Kupferrohre in zwei Gruppen: Installationsrohre, welche für Wasser-, Öl-, Gas- und Heizungsinstallationen verwendet werden, und Industrierohre, die nach ihrer Verwendung in zwei Untergruppen unterteilt werden. Die größere Gruppe ist hier die Kälte- und Klimatechnik (air-conditioning and refrigeration - ACR), während die anderen industriellen Anwendungen in erster Linie Fittinge (Anschlussteile für Kupferleitungen), Kühlgeräte, Wassererhitzer, Filtertrockner und Rohre für die Fernmeldeindustrie sind. (8) Industrierohre, insbesondere ACR-Rohre, werden im Allgemeinen in geglühten gespulten Coils (LWC) in Längen von bis zu mehreren Kilometern geliefert. LWC-Rohre, auf die sich die Entscheidung bezieht, wurden in den 80er Jahren als Substitut für Rohre in geraden Längen eingeführt und speziell für automatisierte Fertigungsstraßen von Klimaanlagenherstellern entwickelt. Im Gegensatz zu Installationsrohren werden Industrierohre im Allgemeinen nicht an den Sanitärgroßhandel verkauft, sondern normalerweise von Industriekunden, Teileherstellern oder Herstellern, die für ihre Produkte Original-Einzelteile von anderen Herstellern in Absprache mit diesen verwenden und die fertigen Produkte unter eigenem Namen auf den Markt bringen (original equipment manufacturers), verwendet und direkt an diese geliefert. Im Schnitt wird mit Industrierohren eine höhere Wertschöpfung erzielt als mit Installationsrohren und unterscheiden sich auch die Produktionskosten von Sanitär- und Industrierohren beträchtlich. (9) Der geschätzte EWR-Marktwert der LWC-Rohre wurde mit ca. 290 Mio. EUR im Jahr 2000 veranschlagt. Die größten Hersteller von LWC-Rohren in Europa sind derzeit KME (einschließlich EM und TMX), Outokumpu und die Wieland Werke. Gemeinsam hatten diese Unternehmen einen Anteil von rund 75-85 % am EWR-Markt. Andere wichtige Hersteller auf dem europäischen Markt sind u.a. Feinrohren S.p.A (Italien) und Halcor S.A. (Griechenland). Funktionsweise des Kartells (10) Das Kartell wurde im Rahmen der Cuproclima Quality Association for ACR Tubes (Kälte- und Klimatechnik/air conditioning and refrigeration) mit Sitz in der Schweiz organisiert; Zweck dieser Vereinigung war in erster Linie die Förderung eines Qualitätsstandards für diese Industrierohre (nachstehend "Cuproclima"). Spätestens im Frühjahr 1988 dehnten die Cuproclima-Mitglieder, einschließlich der Adressaten der Entscheidung, ihre Zusammenarbeit auf den Wettbewerb aus. Meistenteils am zweiten Tag des Cuproclima-Treffens wurden im Anschluss an die Diskussion der offiziellen Tagesordnung Gespräche über Preise, Kunden, Absatzdaten und Marktanteile der einzelnen Mitglieder geführt. Die inoffiziellen Zusammenkünfte, die ohne Unterlagen durchgeführt wurden, fanden in der Regel mindestens einmal im Frühjahr und einmal im Herbst, manchmal aber auch häufiger, statt. (11) Dabei sprachen die Hersteller Preisziele und andere kommerzielle Bedingungen für Industrierohre ab, koordinierten ihre Preiserhöhungen und teilten Kunden und Marktanteile in den europäischen Gebieten zu. Bei dem Herbsttreffen wurden in der Regel die Zielpreise für das kommende Jahr festgelegt, während es bei dem Frühjahrstreffen um die Kontrolle der Einhaltung der vereinbarten Grundsätze durch einen Vergleich der Absatz- und Marktanteilsdaten ging. Neben dem Austausch vertraulicher Informationen über Absatzvolumen, Marktanteile und Preisgestaltung bestimmten die Teilnehmer zudem ihre Marktführer für die zugeteilten Gebiete und Kunden, um Marktdaten abzufragen und die Kundenbesuche zu überwachen. II. GELDBUßEN Grundbetrag (12) Die Zuwiderhandlung besteht hauptsächlich in der Festsetzung von Preisen und der Aufteilung von Märkten und ist aufgrund ihrer Art als besonders schwerwiegender Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen einzustufen. Das Kartell erstreckte sich über den gesamten Gemeinsamen Markt und nach seiner Gründung auch auf den größten Teil des EWR. Es wurde festgestellt, dass die Kartellvereinbarungen auch in die Praxis umgesetzt wurden und dass sie Marktwirkungen gezeitigt haben müssen, auch wenn diese nicht zuverlässig quantifiziert werden können. Daher ist den Adressaten der Entscheidung nach Ansicht der Kommission eine besonders schwere Zuwiderhandlung anzulasten. Differenzierte Behandlung (13) Innerhalb der Kategorie der besonders schweren Zuwiderhandlungen lässt die Bandbreite der Geldbußen eine differenzierte Behandlung der Unternehmen entsprechend ihrer Möglichkeit, den Wettbewerb aufgrund ihrer tatsächlichen Wirtschaftskraft erheblich zu schädigen, zu und ermöglicht es, die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet. (14) In dieser Sache wurden die Unternehmen in zwei Kategorien unterteilt. Mit einem Marktanteil von 30-50 % war die KME-Gruppe im Jahr 2000, dem letzten Jahr der Zuwiderhandlung, der größte Akteur auf dem EWR-Markt für LWC-Rohre und wurde daher der ersten Kategorie zugeordnet. Outokumpu und die Wieland Werke wurden mit Marktanteilen von zwischen 10 % und 20 % der zweiten Kategorie zugerechnet, die aus Unternehmen besteht, welche als mittelgroße Marktteilnehmer auf dem EWR-Markt für LWC-Rohre gelten. (15) Bei der KME-Gruppe trug die Kommission den innerhalb des Zeitraums der Zuwiderhandlung erfolgten Unternehmensumstrukturierungen Rechnung, so dass der Grundbetrag der Geldbuße auf die verschiedenen Unternehmen der Gruppe aufgeteilt wurde. Dauer (16) Die Wieland Werke, Outokumpu, KM Europa Metal, Tréfimétaux und Europa Metalli haben von mindestens 3. Mai 1988 bis 22. März 2001, d. h. über einen Zeitraum von 12 Jahren und 10 Monaten, gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen (seit dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1994) verstoßen. (17) Zwar waren die verschiedenen Einheiten der KME-Gruppe während der gesamten Dauer an der Zuwiderhandlung beteiligt, doch wird bei der Berechnung der Erhöhung des Geldbußenbetrags aus Gründen der Dauer der Tatsache Rechnung getragen, dass sie während eines Teils der Zuwiderhandlung in unterschiedliche Unternehmen gegliedert waren. Für den Zeitraum von 1988 bis 1995 wird diese Erhöhung daher für KME AG und das von EM und TMX gebildete Unternehmen getrennt berechnet. Für die restliche Dauer - von 1995 bis 2001 - wurde die Erhöhung des Geldbußenbetrags aus Gründen der Dauer für die gesamte KME-Gruppe einheitlich praktiziert. Erschwerende Umstände (18) Die Kommission hat als erschwerenden Umstand gewertet, dass das Unternehmen Outokumpu Oyj, das bereits zuvor Adressat der Kommissionsentscheidung 90/417/ECSC Kaltgewalzte, nichtrostende, flache Stahlerzeugnisse(3) gewesen war, dennoch erneut eine gleichartige Zuwiderhandlung beging. Mildernde Umstände (19) Bei Outokumpu wurde von der Kommission als mildernder Umstand gewertet, dass das Unternehmen außerhalb der Kronzeugenregelung von 1996 mit ihr zusammengearbeitet hat. Outokumpu war das erste Unternehmen, das die gesamte Dauer des Kartells in der Industrierohrbranche offen legte. Aufgrund der Belege, die sich die Kommission bereits vor dem Antrag Outokumpus auf Anwendung der Kronzeugenregelung verschafft hatte, hätte die Kommission eine fortdauernde Zuwiderhandlung nur für einen Zeitraum von vier Jahren feststellen können. Durch die Mitwirkung von Outokumpu wurde es möglich, einen Langzeit-Verstoß von über 12 Jahren und zehn Monaten nachzuweisen. Dementsprechend wurde der Grundbetrag der gegen Outokumpu verhängten Geldbuße um einen Pauschalbetrag verringert, so dass er der hypothetischen Geldbuße entspricht, die im Fall einer vierjährigen Zuwiderhandlung gegen Outokumpu verhängt worden wäre. Anwendung der Kronzeugenregelung von 1996 Spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße ("Abschnitt D": Ermäßigung von 10 % bis 50 %) (20) Alle Adressaten der Entscheidung haben bei den Kommissionsermittlungen mitgewirkt. Anwendbar ist ausschließlich Abschnitt D der Kronzeugenregelung von 1996, da alle Adressaten die Anwendung der Kronzeugenregelung erst nach Abschluss der Nachprüfungen beantragten, die hinreichende Beweise erbrachten, um die Verfahren zu eröffnen und die Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung von mindestens vierjähriger Dauer mit einer Geldbuße zu belegen. (21) Outokumpu beantragte die Anwendung der Kronzeugenregelung unmittelbar im Anschluss an die Nachprüfungen der Kommission, wobei das Unternehmen offen legte, dass das Kartell von 1988 bis 2001 bestand. Angesichts der frühzeitigen und uneingeschränkten Zusammenarbeit wurde Outokumpu eine Ermäßigung der Geldbuße, die ohne seine Mitarbeit festgesetzt worden wäre, um 50 % gewährt. (22) Die Wieland Werke und KME begannen erst über anderthalb Jahre nach Durchführung der Nachprüfungen mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Außerdem erfolgte diese Zusammenarbeit nicht völlig spontan, da sie erst begann, nachdem die Kommission förmliche Auskunftsverlangen an diese Unternehmen gerichtet hatte. Daher wurden sie mit geringeren Geldbußenermäßigungen als Outokumpu belohnt - 20 % im Falle der Wieland Werke und 30 % im Falle von KME. Der Unterschied zwischen letzteren beiden Unternehmen resultiert aus den von KME erteilten umfassenderen Auskünften zu Dauer und Kontinuität der Zuwiderhandlung. Entscheidung 1. Es wurden folgende Geldbußen verhängt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Die genannten Unternehmen stellen die Zuwiderhandlungen unverzüglich ab, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Sie sehen künftig von der Wiederholung der ihnen in diesem Fall zur Last gelegten Handlungen oder Verhaltensweisen sowie von allen Maßnahmen mit gleichem Zweck oder gleicher Wirkung ab. (1) Anhörung des Beratenden Ausschusses (ABl. C 102 vom 28.4.2004). (2) ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999 (ABl. L 148 vom 15.6.1999, S.5). (3) ABl. L 220 vom 15.8.1990, S. 28.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.