Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/3124 des Rates vom 5. Dezember 2024 zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Union die überarbeitete Fassung des Protokolls von 1999 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon auszuhandeln

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/3124 13.12.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/3124 DES RATES vom 5. Dezember 2024 zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Union die überarbeitete Fassung des Protokolls von 1999 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon auszuhandeln DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4, auf Empfehlung der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (1) (im Folgenden „Übereinkommen“), das 1979 unterzeichnet wurde und 1983 in Kraft getreten ist, sind die Grundsätze für die internationales Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Luftverunreinigung festgelegt. Die Union und alle ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens. (2) Die Union ist Vertragspartei des Protokolls von 1999 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (im Folgenden „Göteborg-Protokoll“) seit dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft gemäß dem Beschluss 2003/507/EG des Rates (2). Das Göteborg-Protokoll wurde 2012 geändert und der Rat hat mit dem Beschluss (EU) 2017/1757 (3) die Änderungen von 2012 genehmigt. (3) Die im Göteborg-Protokoll enthaltenen nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen wurden mit der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in Unionsrecht umgesetzt. (4) Das Exekutivorgan des Übereinkommens hat auf seiner 43. Tagung im Dezember 2023 ein Verfahren für die Überarbeitung des Göteborg-Protokolls eingeleitet (5). Auf dieser Grundlage werden die Verhandlungen über die Änderungen des Göteborg-Protokolls voraussichtlich auf der 44. Tagung des Exekutivorgans beginnen, die vom 9. bis 12. Dezember 2024 stattfinden soll. (5) Die Union sollte für Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, an den Verhandlungen über die Überarbeitung des Göteborg-Protokolls teilnehmen. (6) Die Standpunkte der Mitgliedstaaten sollten bei den Verhandlungen über die Überarbeitung des Göteborg-Protokolls angemessen berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die Gruppe „Internationale Umweltaspekte“ des Rates regelmäßig unterrichten und konsultieren — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Kommission wird hiermit ermächtigt, im Namen der Union für Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, die überarbeitete Fassung des Protokolls von 1999 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (im Folgenden „Göteborg-Protokoll“) auszuhandeln. Artikel 2 Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt. Artikel 3 Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe „Internationale Umweltaspekte“ des Rates geführt, die hiermit als Sonderausschuss im Sinne des Artikels 218 Absatz 4 des Vertrags bestellt wird. Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten während der Verhandlungen eng zusammen, um sicherzustellen, dass die Union auf internationaler Ebene geschlossen auftritt. Artikel 4 Der Rat kann den Inhalt der Verhandlungsrichtlinien im Falle einschlägiger Entwicklungen in den Jahren 2025 und 2026, insbesondere wenn die Zielsetzungen der Verhandlungen über das einschlägige Unionsrecht hinausgehen, und in jedem Fall nach der 46. Tagung des Exekutivorgans gemäß Artikel 10 des Übereinkommens überprüfen, wenn die Überarbeitung des Göteborg-Protokolls bis zum Ende dieser 46. Tagung nicht abgeschlossen ist. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2024. Im Namen des Rates Der Präsident NAGY B. (1)  Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (ABl. L 171 vom 27.6.1981, S. 13). (2)  Beschluss 2003/507/EG des Rates vom 13. Juni 2003 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (ABl. L 179 vom 17.7.2003, S. 1). (3)  Beschluss (EU) 2017/1757 des Rates vom 17. Juli 2017 zur Annahme — im Namen der Europäischen Union — einer Änderung des Protokolls von 1999 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (ABl. L 248 vom 27.9.2017, S. 3). (4)  Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1). (5)  Beschluss 2023/5 zur Einleitung eines Verfahrens zur Überarbeitung des Protokolls betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon in der 2012 geänderten Fassung und zur Berücksichtigung anderer Schlussfolgerungen der Überprüfung durch das Exekutivorgan des Übereinkommens (ECE/EB.AIR/154) (Genf, 11.-14. Dezember 2023). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3124/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.