Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1119 des Rates vom 26. Mai 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Festlegung neuer Vorschriften über das schriftliche Verfahren und den Zugang der Mitglieder zu den Archiven des Internationalen Getreiderats zu vertretenden Standpunkt

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/1119 3.6.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/1119 DES RATES vom 26. Mai 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Festlegung neuer Vorschriften über das schriftliche Verfahren und den Zugang der Mitglieder zu den Archiven des Internationalen Getreiderats zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Internationale Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 96/88/EG des Rates (1) geschlossen und trat am 1. Juli 1995 in Kraft. Das Übereinkommen wurde für einen Zeitraum von drei Jahren geschlossen und regelmäßig verlängert. (2) Der durch Artikel 9 des Übereinkommens eingesetzte Internationale Getreiderat hat die Geschäftsordnung des Übereinkommens (im Folgenden „Geschäftsordnung“) am 6. Juli 1995 gebilligt. (3) In Artikel 14 des Übereinkommens und in Artikel 19 der Geschäftsordnung sind Regelungen für die Beschlussfassung des Internationalen Getreiderats festgelegt. Die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist jedoch nicht klar geregelt. (4) Am 16. Dezember 2024 hat das Sekretariat des Internationalen Getreiderats vorgeschlagen, die Artikel 19 und 20 der Geschäftsordnung zu ändern, um neue Vorschriften für die Beschlussfassung im Wege des schriftlichen Verfahrens im Internationalen Getreiderat und im durch Artikel 20 Buchstabe a der Geschäftsordnung eingesetzten Verwaltungsausschuss festzulegen. Ziel der Änderungen ist es, die Bedingungen für die Annahme von Beschlüssen im schriftlichen Verfahren klar zu definieren. (5) Gemäß Artikel 20 des Übereinkommens bestimmen sich die Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Getreiderates im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs nach dem Abkommen über den Sitz zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und dem Internationalen Weizenrat, dem Rechtsvorgänger des Internationen Getreiderats. In diesem Abkommen ist festgelegt, dass die Archive des Internationalen Getreiderats unverletzlich sind. (6) Am 16. Dezember 2024 hat das Sekretariat des Internationalen Getreiderats vorgeschlagen, einen neuen Artikel 26 über den Zugang der Mitglieder zu den Archiven des Internationalen Getreiderats in die Geschäftsordnung aufzunehmen. Ziel der vorgeschlagenen neuen Vorschrift ist es, klare Bedingungen für den Zugang der Mitglieder zu den Archiven des Internationalen Getreiderats und das diesbezügliche Verfahren festzulegen. Insbesondere würde dieser neue Artikel 26 erfordern, dass alle Anträge auf Zugang zu den Archiven des Internationalen Getreiderats schriftlich zu stellen sind, und der Antragsteller eindeutig identifizierbar sein muss. (7) Es ist angezeigt, die Standpunkte festzulegen, die im Namen der Union auf der 62. Tagung des Internationalen Getreiderats in Bezug auf die Änderung der Geschäftsordnung zur Aufnahme neuer Vorschriften für die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren und die Bedingungen für den Zugang der Mitglieder zu den Archiven des Internationalen Getreiderats zu vertreten sind. Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, die Funktionsweise der Internationalen Getreiderats klarer zu gestalten und die Transparenz des Internationalen Getreiderats weiter zu verbessern. Die Änderungen liegen daher im Interesse der Union — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 62. Tagung des Internationalen Getreiderats zu vertreten ist, besteht darin, entsprechend dem Vorschlag des Sekretariats des Internationalen Getreiderats vom 16. Dezember 2024 für die Einfügung eines neuen Buchstabens c in Artikel 19 und eines neuen Buchstabens d in Artikel 20 der Geschäftsordnung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 (im Folgenden „Geschäftsordnung“) zu stimmen, um ein Verfahren für die Annahme von Beschlüssen des Internationalen Getreiderats im schriftlichen Verfahren festzulegen. Artikel 2 Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 62. Tagung des Internationalen Getreiderats zu vertreten ist, besteht darin, entsprechend dem Vorschlag des Sekretariats des Internationalen Getreiderats vom 16. Dezember 2024 für die Aufnahme eines neuen Artikels 26 in die Geschäftsordnung zu stimmen, um die Bedingungen für den Zugang der Mitglieder zu den Archiven des Internationalen Getreiderats klarzustellen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2025. Im Namen des Rates Der Präsident C. SIEKIERSKI (1)  Beschluss 96/88/EG des Rates vom 19. Dezember 1995 betreffend die Genehmigung der Internationalen Getreide-Übereinkunft von 1995, bestehend aus dem Getreidehandels-Übereinkommen und dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 47. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/88/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1119/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.