Europäische Union

98/182/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1997 über von der Region Friaul-Julisch Venetien gewährte Beihilfen an Güterkraftverkehrsunternehmen der Region (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31998D0182. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

schen Behörden haben außerdem vorgebracht, daß die Gewährung von Beihilfen für die Erneuerung des Fuhrparks von der Kommission in der Vergangenheit nicht abgelehnt worden zu sein scheine, wie aus der Antwort auf die parlamentarische Anfrage Nr. E/1883/96 hervorgehe. Die Kommission ist der Auffassung, daß Subventionen für das Leasing von Fahrzeugen Beihilfen darstellen, die nur schwer mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbaren sind, insbesondere weil sie eine Erhöhung der Kapazität zur Folge haben, was gegen Artikel 3 Ziffer 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 verstößt. Ferner beschränkt sich die Antwort der Kommission auf die von den italienischen Behörden angeführte parlamentarische Anfrage auf den Hinweis, daß für solche Beihilfen nach Artikel 93 EG-Vertrag die Genehmigung der Kommission erforderlich ist. Daraus läßt sich jedoch nicht eine befürwortende Haltung der Kommission bezüglich der Beihilfen zur Fuhrparkerneuerung ableiten. Wie bereits ausgeführt wurde, war ein Teil der Beträge (zwischen 10 und 15 %) zur Finanzierung von Ausrüstungen für den kombinierten Verkehr bestimmt. Bis zum 31. Dezember 1992 gewährte Beihilfen sind, soweit sie vorübergehend gewährt wurden und den kombinierten Verkehr fördern sollten, aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1658/82 (15) und die Verordnung (EWG) Nr. 1100/89 (16), vom Beihilfeverbot ausgenommen; später gewährte Beihilfen sind aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3578/92 (17) und die Verordnung (EG) Nr. 543/97, vom Beihilfeverbot ausgenommen, sofern sie Investitionen in Ausrüstungen für den Verkehr betreffen, die speziell für den kombinierten Verkehr ausgelegt sind und ausschließlich dafür eingesetzt werden. Die Beihilfen für den kombinierten Verkehr, die durch die Beihilferegelung der Gesetze Nr. 28/81 und Nr. 4/85 gewährt wurden, waren für den Kauf von Wechselbehältern und entsprechenden Haltevorrichtungen auf den Fahrzeugen und Sattelanhängern für den kombinierten Verkehr bestimmt. Diese Beihilfen erfuellen somit die Bedingungen der obengenannten Ausnahmebestimmungen zur Förderung des kombinierten Verkehrs. Die Kommission ist daher der Auffassung, daß für sie bis zum 31. Dezember 1997 die in Artikel 3 Ziffer 1 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 vorgesehene Freistellung gilt. Die Voraussetzungen von Artikel 92 Absatz 2 Buchstaben a) und b) sowie Absatz 3 Buchstaben b) und d) bezüglich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt liegen nach Auffassung der Kommission nicht vor, da es sich nicht um Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher handelt und die Beihilfen weder zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse gewährt wurden, noch der Förderung von Vorhaben von europäischem Interesse oder der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes dienen. Nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag ist die Freistellung von Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung gewisser Gebiete möglich. Die italienischen Behörden haben in ihrem Antwortschreiben auf die Mitteilung zur Einleitung des Verfahrens geltend gemacht, daß zwei Drittel der Region Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung (Ziel 2) und benachteiligte Gebiete (Ziel 5b) umfassen. Zum einen ist die Beihilfe jedoch nicht Bestandteil eines Plans für die regionale Entwicklung, der alle Wirtschaftszweige der Region betrifft, sondern eine auf einen Wirtschaftszweig bezogene Maßnahme, die ausschließlich den gewerblichen Güterkraftverkehr der Region Friaul-Julisch Venetien betrifft; zum anderen gehört nicht das gesamte Gebiet der Region zu den Gebieten, für die Freistellungen erteilt werden können. Die Kommission ist daher der Auffassung, daß die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) in diesem Fall nicht vorliegen. Die Freistellung von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige ist nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag möglich, soweit die Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Was die Leasingbeihilfen für Fahrzeuge nach Artikel 5 des Gesetzes Nr. 4/85 angeht, handelt es sich jedoch um Betriebsbeihilfen, die nach dem Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens AG/Kommission (18), Beihilfen darstellen, mit denen ein Unternehmen von den Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Verwaltung oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen und die nicht nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können. Die Voraussetzungen für eine solche Freistellung liegen im übrigen im Fall der in Rede stehenden Beihilferegelung nicht vor, da diese nicht von Maßnahmen von gemeinsamem Interesse, z.B. Umstrukturierungsplänen, begleitet wird. Die italienischen Behörden haben zwar in ihrer Antwort auf die Mitteilung zur Einleitung des Verfahrens auf die Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs verwiesen, beziehen sich dabei aber auf die künftige Umstrukturierung und Rationalisierung des Sektors, die sie durch neue Beihilferegelungen in der Region herbeiführen wollen. Die italienischen Behörden haben auch nicht geltend gemacht oder nachgewiesen, daß hinsichtlich der Beihilfen andere Ausnahme- oder Freistellungsvoraussetzungen des EG-Vertrags oder der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 erfuellt sind. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, daß die Beihilfen, die den im Inlandsverkehr tätigen Güterkraftverkehrsunternehmen der Region Friaul-Julisch Venetien ab dem 1. Juli 1990 und den im grenzüberschreitenden Verkehr tätigen Unternehmen aufgrund der Gesetze Nr. 28/81 und Nr. 4/85 gewährt wurden, im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. IX Gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag hätte die Kommission rechtzeitig von den Beihilfen unterrichtet werden müssen. Da die italienische Regierung die Beihilferegelung eingeführt hat, ohne der Notifizierungspflicht zu genügen, ist die Beihilferegelung als unzulässig anzusehen. In ihrem Schreiben vom 14. Februar 1997, in der sie der italienischen Regierung die Einleitung des Verfahrens mitteilte, hat die Kommission auf ihre Mitteilung (19) hingewiesen, in der die Mitgliedstaaten daran erinnert werden, daß die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat durch Entscheidung auferlegen kann, eine unrechtmäßig gewährte Beihilfe zurückzufordern. Im vorliegenden Fall erachtet die Kommission die Rückforderung für notwendig, um die vor Gewährung der Beihilfe geltenden gleichen Wettbewerbsbedingungen wieder herzustellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die aufgrund der Gesetze Nr. 28/81 und Nr. 4/85 gewährten Subventionen der Region Friaul-Julisch Venetien (im folgenden "die Subventionen"), die vor dem 1. Juli 1990 an Unternehmen geleistet wurden, die ausschließlich örtliche, regionale oder inländische Beförderungen durchführen, sind keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. Artikel 2 Die nicht von Artikel 1 dieser Entscheidung erfaßten Subventionen sind Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und rechtswidrig, da ihre Gewährung gegen Artikel 93 Absatz 3 verstößt. Artikel 3 Die zur Finanzierung von Ausrüstungen, die speziell für den kombinierten Verkehr ausgelegt sind und nur im kombinierten Verkehr verwendet werden, bestimmten Subventionen sind Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag, jedoch gemäß Artikel 3 Ziffer 1 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 1170/70 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 4 Die ab dem 1. Juli 1990 gewährten Subventionen an Unternehmen des örtlichen, regionalen und inländischen Verkehrs sowie die Subventionen an Unternehmen, die grenzüberschreitenden Verkehr durchführen, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, weil die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Freistellung weder nach Artikel 92 Absatz 2 und Absatz 3 EG-Vertrag noch nach der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 erfuellt sind. Artikel 5 Italien hat die Zahlung der in Artikel 4 genannten Beihilfen einzustellen und die geleisteten Beihilfen zurückzufordern. Die Rückzahlung erfolgt nach Maßgabe der Verfahren und Vorschriften des italienischen Rechts einschließlich Zinsen zu dem für die Bewertung von Regionalbeihilferegelungen verwendeten Bezugssatz ab dem Zeitpunkt der Beihilfeleistung bis zur tatsächlichen Rückzahlung. Artikel 6 Italien unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab der Notifizierung dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um ihr nachzukommen. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 30. Juli 1997 Für die Kommission Emma BONINO Mitglied der Kommission (1) ABl. C 98 vom 26. 3. 1997, S. 16. (2) ABl. C 98 vom 26. 3. 1997, S. 16. (3) ABl. L 390 vom 30. 12. 1989, S. 3. (4) ABl. L 279 vom 12. 11. 1993, S. 1. (5) ABl. L 175 vom 23. 7. 1968, S. 13. (6) ABl. L 95 vom 9. 4. 1992, S. 1. (7) Diese Angaben entstammen einem Artikel über die Verkehrsleistung im Güterkraftverkehr 1993 in der Vierteljahreszeitschrift "Sistemi di Trasporto", Ausgabe Juli-September 1995. (8) Urteil des EuGH vom 14. November 1984 in der Rechtssache C-323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, und Urteil vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache C-284/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013. (9) ABl. L 373 vom 21. 12. 1992, S. 4. (10) Slg. 1969, S. 523. (11) ABl. C 213 vom 19. 8. 1992, S. 2. (12) ABl. C 213 vom 27. 7. 1996, S. 4, und ABl. C 68 vom 6. 3. 1996, S. 9. (13) ABl. L 130 vom 15. 6. 1970, S. 1. (14) ABl. L 84 vom 26. 3. 1997, S. 6. (15) ABl. L 184 vom 29. 6. 1982, S. 1. (16) ABl. L 116 vom 28. 4. 1989, S. 24. (17) ABl. L 364 vom 12. 12. 1992, S. 11. (18) Slg. 1995, S. II-1679. (19) ABl. C 318 vom 24. 11. 1983, S. 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.