Europäische Union

69/494/EWG: Entscheidung des Rates vom 16. Dezember 1969 über die schrittweise Vereinheitlichung der Abkommen über die Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern und über die Aushandlung der gemeinschaftlichen Abkommen

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Avis juridique important | 31969D0494 69/494/EWG: Entscheidung des Rates vom 16. Dezember 1969 über die schrittweise Vereinheitlichung der Abkommen über die Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern und über die Aushandlung der gemeinschaftlichen Abkommen Amtsblatt Nr. L 326 vom 29/12/1969 S. 0039 - 0042 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0046 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(II) S. 0586 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0046 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(II) S. 0603 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0110 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0069 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0069 ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 16. Dezember 1969 über die schrittweise Vereinheitlichung der Abkommen über die Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern und über die Aushandlung der gemeinschaftlichen Abkommen (69/494/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 111 und 113, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Nach der Entscheidung des Rates vom 9. Oktober 1961 zur Vereinheitlichung der Laufzeit von (1)ABl. Nr. C 160 vom 18.12.1969, S. 17. Handelsabkommen mit dritten Ländern (1) darf die Laufzeit dieser Abkommen das Ende der Übergangszeit nicht überschreiten. Gemäß Artikel 113 Absatz 3 des Vertrages legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor, wenn nach Ablauf der Übergangszeit Abkommen über die Handelsbeziehungen mit dritten Ländern auszuhandeln sind ; dieser ermächtigt die Kommission zur Einleitung der erforderlichen Verhandlungen. Es muß ein Verfahren festgelegt werden, um den schrittweisen Charaker der Ersetzung der nationalen Abkommen durch Gemeinschaftsabkommen zu ermöglichen. Wenn einerseits alle Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluß von neuen Verträgen, Abkommen oder Übereinkünften oder die Änderung bestehender Rechtsakte dieser Art nach Ablauf der Übergangszeit nach einem gemeinschaftlichen Verfahren geführt werden müssen, ist es andererseits nicht ausgeschlossen, daß die bestehenden Verträge, Abkommen oder Übereinkünfte vorläufig sogar über das Ende der Übergangszeit hinaus ausdrücklich oder stillschweigend verlängert werden können, sofern die Verlängerung der Geltungsdauer dieser Rechtsakte kein Hindernis für die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik darstellt. Um nachzuprüfen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist es angebracht, auf Gemeinschaftsebene eine vorherige Konsultation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vorzunehmen. Wenn gemeinschaftliche Verhandlungen nicht stattfinden können, ist es angebracht, eine Koordinierung der Handelsbeziehungen der Mitgliedstaaten mit dritten Ländern auf Gemeinschaftsebene vorzusehen. Wenn jedoch in einigen Sonderfällen die Gemeinschaft noch keine Verhandlungen führen kann und eine Ünterbrechung in den vertraglichen Beziehungen die Entwicklung der Handelsbeziehungen mit dem betreffenden dritten Land zum Nachteil der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, ist es angebracht, vorübergehend während eines befristeten Zeitraums vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten Verhandlungen führen können. Damit derartige Verhandlungen nicht die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik behindern, müssen sie von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Schlußfolgerungen geführt werden, die zuvor nach einem Gemeinschaftsverfahren festgelegt werden und die grundlegenden Bestimmungen des auszuhandelnden Abkommens erfassen. Vor Abschluß jedes Abkommens muß überprüft werden, ob die Verhandlungsergebnisse mit den gemeinsamen Schlußfolgerungen übereinstimmen. Um die Durchführung der vorgesehenen Bestimmungen zu erleichtern, ist es angebracht, Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vorzusehen. Es ist angebracht, den in Artikel 113 des Vertrages vorgesehenen Besonderen Ausschuß einzusetzen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: TITEL I Ausdrückliche oder stillschweigende Verlängerung der bestehenden Abkommen Artikel 1 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die bilateralen Verträge, Abkommen und Übereinkünfte über die Handelsbeziehungen mit dritten Ländern im Sinne von Artikel 113, deren ausdrückliche oder stillschweigende Verlängerung in Betracht zu ziehen ist ; die Kommission unterrichtet darüber die anderen Mitgliedstaaten. Die Mitteilung muß der Kommission spätestens 3 Monate vor der Verlängerung oder dem Ablauf der Kündigungsfrist für den betreffenden Rechtsakt zukommen. Artikel 2 Nach Eingang dieser Mitteilung findet eine vorherige Konsultation entweder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission statt. Die Konsultation wird binnen drei Wochen nach Eingang der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Mitteilung oder des Antrags eines Mitgliedstaats bei der Kommission eingeleitet. Bei dieser Konsultation soll insbesondere festgestellt werden, ob die ausdrücklich oder stillschweigend zu verlängernden bilateralen Rechtsakte Bestimmungen über die gemeinsame Handelspolitik im Sinne von Artikel 113 enthalten und ob diese Bestimmungen gegebenenfalls die gemeinsame Handelspolitik behindern können. Die Konsultation muß sich auf die gegenüber dem betreffenden dritten Land geltenden Rechtsakte der anderen Mitgliedstaaten erstrecken. Artikel 3 Soweit nach Abschluß dieser Konsultation festgestellt wird, daß die Bestimmungen der ausdrücklich oder stillschweigend zu verlängernden Rechtsakte - (1)ABl. Nr. 71 vom 4.11.1961, S. 1274/61. obgleich sie die gemeinsame Handelspolitik im Sinne von Artikel 113 betreffen - während des in Aussicht genommenen Verlängerungszeitraums kein Hindernis für die gemeinsame Handelspolitik darstellen, kann die Kommission dem Rat vorschlagen, in Abweichung von Artikel 1 der Entscheidung des Rates vom 9. Oktober 1961 über die Vereinheitlichung der Laufzeit der Handelsabkommen mit dritten Ländern (1) den oder die betroffenen Mitgliedstaaten zu ermächtigen, die betreffenden Vorschriften der im Verlauf der Konsultation behandelten Rechtsakte für einen noch zu bestimmenden Zeitraum ausdrücklich oder stillschweigend zu verlängern. Dieser Zeitraum darf ein Jahr nicht überschreiten. Falls jedoch die betreffenden Rechtsakte eine gemeinschaftliche Vorbehalts- oder eine jährliche Kündigungsklausel enthalten, kann die ausdrückliche oder stillschweigende Verlängerung für einen längeren Zeitraum zugelassen werden. Artikel 4 Soweit nach Abschluß der Konsultation festgestellt wird, daß einige Bestimmungen in den ausdrücklich oder stillschweigend zu verlängernden Rechtsakten während des in Aussicht genommenen Verlängerungszeitraums ein Hindernis für die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik darstellen können, und zwar insbesondere wegen der Unterschiede in der Politik der Mitgliedstaaten, unterbreitet die Kommission dem Rat einen ausführlichen Bericht. Dieser Bericht enthält die erforderlichen Vorschläge und gegebenenfalls Empfehlungen, welche die Kommission ermächtigen sollen, mit den betreffenden dritten Ländern gemeinschaftliche Verhandlungen aufzunehmen. Für die Aushandlung der Abkommen findet Titel II Anwendung. TITEL II Aushandlung der Abkommen mit den dritten Ländern Artikel 5 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß ein bilateraler Vertrag, ein bilaterales Abkommen oder eine bilaterale Übereinkunft über die Handelsbeziehungen mit einem dritten Land im Sinne von Artikel 113 ausgehandelt werden muß, befasst er die Kommission, welche die anderen Mitgliedstaaten darüber unterrichtet. Die Kommission kann ebenfalls derartige Verhandlungen vorschlagen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission tragen den Anträgen oder Initiativen dritter Länder Rechnung. Artikel 6 Nach Erhalt dieser Mitteilungen arbeitet die Kommission ihre Vorschläge oder Empfehlungen gemäß Artikel 113 des Vertrages aus. Zu diesem Zweck prüft sie 1. ob die auszuhandelnden Bestimmungen die Handelspolitik im Sinne von Artikel 113 des Vertrages betreffen; 2. ob die Voraussetzungen für die Eröffnung gemeinschaftlicher Verhandlungen gegeben sind und ob diese Verhandlungen zweckmässig sind; 3. gegebenenfalls, ob es angebracht ist, durch autonomes gemeinschaftliches Vorgehen die Handelsbeziehungen der Mitgliedstaaten mit den dritten Ländern zu koordinieren, soweit die Voraussetzungen für die Eröffnung gemeinschaftlicher Verhandlungen noch nicht gegeben sind oder soweit solche Verhandlungen nicht zweckmässig erscheinen. Artikel 7 Wenn festgestellt wird, daß die auszuhandelnden Bestimmungen die Handelspolitik der Gemeinschaft betreffen, unterbreitet die Kommission unverzueglich dem Rat einen ausführlichen Bericht, der Empfehlungen, welche die Kommission zur Aufnahme der notwendigen Verhandlungen ermächtigen sollen, oder Vorschläge für ein autonomes gemeinschaftliches Vorgehen enthält. Artikel 8 Die Kommission führt die Verhandlungen im Benchmen mit dem zu ihrer Unterstützung vom Rat nach Artikel 113 des Vertrages bestellten Besonderen Ausschuß nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann. Dieser Ausschuß besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten. Der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat innehat, führt den Vorsitz. Er kann von der Kommission zu einem in Aussicht zu nehmenden Verhandlungsprogramm gehört werden. Die Kommission nimmt an allen Arbeiten des Ausschusses teil und kann jederzeit seine Einberufung beantragen. TITEL III Übergangsbestimmungen für Sonderfälle und Schlußbestimmungen Artikel 9 In Abweichung von Titel II kann der Rat bis zum 31. Dezember 1972 auf Vorschlag der Kommission nach vorheriger obligatorischer Konsultation ausnahmsweise bilaterale Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten und bestimmten dritten Ländern genehmigen, sofern gemeinschaftliche Verhandlungen (1)ABl. Nr. 71 vom 4.11.1961, S. 1274/61. nach Artikel 113 des Vertrages noch nicht möglich sind. Dieser Artikel findet Anwendung, falls ein Mitgliedstaat aus besonderen Gründen glaubt, Verhandlungen mit einem dritten Land aufnehmen zu müssen, damit in seinen bisherigen vertraglichen Handelsbeziehungen keine Unterbrechung entsteht, bevor die in Titel II erwähnte Gemeinschaftsregelung vollständig eingeführt ist. Artikel 10 Die Konsultation nach Artikel 11 i) schließt eine Koordinierung ein, die das reibungslose Funktionieren und die Stärkung des Gemeinsamen Marktes sicherstellen, den rechtmässigen Interessen der Mitgliedstaaten bezueglich sowohl der Einfuhr als auch der Entwicklung der Ausfuhr Rechnung tragen und zur Aufstellung einheitlicher Grundsätze für eine gemeinsame Handelspolitik gegenüber den betreffenden Drittländern beitragen muß; ii) erstreckt sich insbesondere auf alle grundlegenden den Handel betreffenden Bestimmungen der in Aussicht genommenen Abkommen; iii) muß während der Verhandlungen wiederaufgenommen werden, falls sich dies in deren Verlauf als notwendig erweist, insbesondere wenn der betreffende Mitgliedstaat von den bei der Konsultation aufgestellten Leitlinien abzuweichen beabsichtigt; iv) muß - sowohl in bezug auf die Ziffern i) und ii) als auch in bezug auf Ziffer iii) - zu den Ergebnissen führen, welche dem Mitgliedstaat bei den Verhandlungen als Leitlinien dienen. Artikel 11 Die Konsultationen nach Artikel 2 und 10 finden im Rahmen des Ausschusses statt, der in der Entscheidung des Rates vom 9. Oktober 1961 über ein Konsultationsverfahren bei der Aushandlung von Abkommen über die Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern und bei Änderung des Liberalisierungsstands gegenüber dritten Ländern (1) vorgesehen ist. Artikel 12 Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Mitgliedstaaten ermächtigen, die Verhandlungen mit den betreffenden dritten Ländern auf der Grundlage der Schlußfolgerungen zu eröffnen, die sich im Rahmen des in Artikel 10 erwähnten Verfahrens ergeben haben. Artikel 13 Nach Abschluß der Verhandlungen teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die Ergebnisse mit und unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten. Wenn kein Mitgliedstaat binnen einer Frist von 5 Werktagen nach der Mitteilung an die Kommission gegen das geplante Abkommen bei der Kommission Einwände erhoben und den betreffenden Mitgliedstaat von diesen Einwänden unterrichtet hat, so unterrichtet die Kommission unverzueglich den Rat und die übrigen Mitgliedstaaten, sofern sie für ihren Teil keine Einwände hat. Nach Eingang dieser Mitteilung kann das betreffende Abkommen geschlossen werden. In den übrigen Fällen kann das Abkommen erst geschlossen werden, wenn der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Genehmigung erteilt hat. Artikel 14 Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 1970. Artikel 15 Die Bestimmungen der Entscheidung des Rates vom 9. Oktober 1961 betreffend ein Konsultationsverfahren bei der Aushandlung von Abkommen über die Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern werden durch die Bestimmungen dieser Entscheidung geändert, soweit sie ihnen zuwiderlaufen. Artikel 16 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1969. Im Namen des Rates Der Präsident H.J. DE KOSTER (1)ABl. Nr. 71 vom 4.11.1961, S. 1273/61.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.