Europäische Union

87/251/EWG: Beschluß der Kommission vom 12. März 1987 über die Einleitung eines internationalen Konsultations- und Streitbeilegungsverfahrens betreffend eine Maßnahme der Vereinigten Staaten, die darin besteht, daß die Einfuhr bestimmter Aramidfasern in die Vereinigten Staaten von Amerika nicht zugelassen wird

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Avis juridique important | 31987D0251 87/251/EWG: Beschluß der Kommission vom 12. März 1987 über die Einleitung eines internationalen Konsultations- und Streitbeilegungsverfahrens betreffend eine Maßnahme der Vereinigten Staaten, die darin besteht, daß die Einfuhr bestimmter Aramidfasern in die Vereinigten Staaten von Amerika nicht zugelassen wird Amtsblatt Nr. L 117 vom 05/05/1987 S. 0018 - 0021 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0439 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0439 ***** BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 12. März 1987 über die Einleitung eines internationalen Konsultations- und Streitbeilegungsverfahrens betreffend eine Maßnahme der Vereinigten Staaten, die darin besteht, daß die Einfuhr bestimmter Aramidfasern in die Vereinigten Staaten von Amerika nicht zugelassen wird (87/251/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2641/84 des Rates vom 17. September 1984 zur Stärkung der gemeinsamen Handelspolitik und insbesondere des Schutzes gegen unerlaubte Handelspraktiken (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a), in Erwägung nachstehender Gründe: A. Verfahren (1) Am 9. Dezember 1985 erhielt die Kommission einen Antrag, in dem behauptet wird, daß die Berufung auf Paragraph 337 des amerikanischen Zollgesetzes von 1930 in der Entscheidung über die Klage der Firma E.I. Dupont de Nemours (nachstehend Dupont genannt) betreffend »bestimmte Aramidfasern" eine unerlaubte Handelspraktik der amerikanischen Regierung darstellt und daß die entsprechende Anordnung der amerikanischen International Trade Commission (USITC), nicht konzessionierte Einfuhren bestimmter ausserhalb der Vereinigten Staaten von einem Gemeinschaftshersteller, AKZO NV oder deren Tochtergesellschaften (nachstehend AKZO genannt), hergestellter Formen von Aramidfasern zum Markt der Vereinigten Staaten nicht zuzulassen, eine Schädigung eines Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft verursacht oder zu verursachen droht. (2) Der Antrag wurde im Namen der AKZO-Gruppe von ENKA BV, Niederlande, dem einzigen Hersteller von Aramidfasern in der Gemeinschaft, gestellt. Nach Auffassung der Kommission enthielt der Antrag genügend Beweismittel, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens nach der Verordnung (EWG) Nr. 2641/84 zu rechtfertigen. (3) Am 5. Februar 1986 wurde ein Untersuchungsverfahren eingeleitet (2). Die Behauptungen des Gemeinschaftsherstellers sind im einzelnen in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung aufgeführt. (4) Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gingen zahlreiche Schreiben der Union des Industries de la Communauté Européenne (UNICE), sonstiger nationaler Industrieverbände sowie einzelner Berufsverbände und Firmen ein, die den Antrag unterstützten. Insbesondere die UNICE beklagte sich über bestimmte Aspekte des Paragraphen 337 und führte unter anderem Belästigung und ungerechte Behandlung an. (5) Die Kommission unterrichtete die bekanntermassen betroffenen Parteien und gab ihnen Gelegenheit, ihre Ansichten schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Die Kommission prüfte zahlreiche von den betroffenen Parteien eingereichte schriftliche Sachäusserungen. Ausserdem hörte sie die in erster Linie betroffenen Parteien - AKZO und DUPONT - an, die einen entsprechenden Antrag gestellt hatten. Von der Regierung der Vereinigten Staaten wurde kein solcher Antrag gestellt. Wegen der Komplexität der zu prüfenden amerikanischen Rechtsfragen wurde zu der Frage der »Gegenansprüche" das Sachverständigengutachten eines amerikanischen Patentanwalts eingeholt. B. Behauptete unerlaubte Handelspraktik (6) Der Gemeinschaftshersteller machte unter anderem geltend, daß das vom USITC aufgrund des Paragraphen 337 durchgeführte Verfahren in der Aramidfaser-Rechtssache und die daraufhin erfolgte Anordnung, die betreffenden Waren zum Markt der Vereinigten Staaten nicht zuzulassen, eine unerlaubte Handelspraktik der Regierung der Vereinigten Staaten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2641/84 darstelle. Insbesondere wurde angeführt, daß dem Gemeinschaftshersteller in dem USITC-Verfahren die Gleichbehandlung mit Inlandswaren nach Artikel III Absatz 4 des GATT verweigert worden sei. Ferner wurde behauptet, daß es bei dem USITC-Verfahren aufgrund des Paragraphen 337 nicht möglich gewesen sei, einen Gegenanspruch geltend zu machen, was für eine wirksame Verteidigung von wesentlicher Bedeutung gewesen wäre; ausserdem sei der unumschränkte Zugang zu von DUPONT, dem Kläger in dem USITC-Verfahren, vorgelegten äusserst wichtigen Beweismitteln verweigert worden und es dem Beklagten daher nicht möglich gewesen, seinen Fall wirksam zu verteidigen. Es wurde behauptet, daß das ITC Verfahren, Einfuhren bestimmter von AKZO hergestellten Aramidfasern nicht zuzulassen, zum Schutz von amerikanischen Patentrechten im Sinne des Artikels XX Buchstabe d) des GATT nicht »erforderlich" gewesen sei und daß folglich die Nichtzulassung nicht unter die in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmen falle. Ausserdem werde durch die Anordnung sowohl gegenwärtig als auch künftig eine Schädigung eines Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft verursacht. (7) Die Regierung der Vereinigten Staaten erwiderte, daß die Behauptungen unbegründet seien; es handele sich um einen Streitfall zwischen Privatfirmen über das Ausmaß der durch nationale Verfahrenspatente verliehenen Rechte; jegliche EWG-Untersuchung »unerlaubter Handelspraktiken" müsse auf dem Nachweis eines Schemas und nicht auf einem einzigen Streitfall beruhen. Weiterhin wurde angeführt, daß die Behauptungen des Gemeinschaftsherstellers im wesentlichen die gleichen seien wie die Behauptungen Kanadas in dem GATT-Sondergruppenverfahren in der Rechtssache der »Federbaugruppen" im Jahr 1982. Die Behauptung, daß es in dem USITC-Verfahren im Gegensatz zu der bei einem amerikanischen Bezirksgericht üblichen Praxis nicht möglich gewesen sei, Gegenansprüche geltend zu machen, wird zur Zeit im Rahmen der von AKZO gegen die endgültige Anordnung der USITC eingelegten Berufung von dem amerikanischen Bundes-Berufungsgericht geprüft, so daß jegliche von der Gemeinschaft eingeleitete Untersuchung zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfrüht sei. (8) DUPONT unterstützte die Haltung der amerikanischen Regierung und erklärte unter anderem, daß der Gemeinschaftshersteller sehr wohl Gelegenheit gehabt habe, sich in dem USITC-Verfahren zu verteidigen, und Schutz sowie Anspruch auf gerichtliche Überprüfung genossen habe, was den Beklagten in bei amerikanischen Bezirksgerichten anhängigen Patentstreitsachen nicht zustehe. Hinsichtlich der Behauptung, daß es nicht möglich gewesen sei, Gegenansprüche gelten dzu machen, erklärte DUPONT, daß der Kläger die Verletzung eines Patents von DUPONT vor einem amerikanischen Bezirksgericht nicht mit der Behauptung hätte verteidigen können, daß sonstige DUPONT-Patente ungültig seien oder DUPONT eines der US-Verfahrenspatente des Beklagten verletze. C. Neue Entwicklungen (9) Am 22. Dezember 1986 wurde eine von AKZO eingelegte Berufung gegen die von der USITC aufgrund des Paragraphen 337 erlassenen Anordnung, die Einfuhr bestimmter von AKZO in den Niederlanden hergesteller Aramidgasern in die Vereinigten Staaten nicht zuzulassen, vom Bundes-Berufungsgericht verworfen. Am 5. Februar 1987 bestätigten dasselbe Gericht und dieselben Richter auf den Berufungsantrag von AKZO hin eine Entscheidung des Bezirksgerichts von Richmond, Virginia, vom 23. Mai 1986, in der erklärt worden war, daß DUPONT das Lösungsmittel-Patent von DUPONT nicht verletzt, wie AKZO behauptet hatte, und der Gegenanspruch von DUPONT, das Lösungsmittel-Patent sei auf jeden Fall wegen offenkundiger Benutzung einer Erfindung ungültig, aufrechterhalten worden war. D. Auffassung der Kommission (10) Es ist nicht Aufgabe der Kommission, sich im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2641/84 zu der Begründetheit der Ansprüche von AKzO und DUPONT bezueglich ihrer strittigen Patente für Aramidfasern zu äussern. Die Kommission erachtet es in dieser Entscheidung auch nicht für angebracht oder erforderlich, die Frage zu prüfen, ob die USITC-Verfahren die Verfahrensvorschriften der amerikanischen Verfassung verletzen. Jedoch hält die Kommission es für zweckdienlich, im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2641/84 die Praktik der amerikanischen Behörden zu prüfen, nach der eingeführte Waren aufgrund ihres nichtamerikanischen Ursprungs einem gesonderten Verfahren unterworfen werden, um privates geistiges Eigentum zu schützen, und in diesem Zusammenhang festzustellen, ob Waren nichtamerikanischen Ursprungs infolgedessen ungünstiger behandelt werden. Obwohl Paragraph 337 insofern, als er grundsätzlich für ausländische wie für inländische Unternehmen gilt, nicht eigentlich ausländische Unternehmen aufgrund ihres ausländischen Status diskriminiert, gewährt er der USITC dennoch gesonderte Entscheidungsbefugnisse bei Waren, die aus dem Ausland eingeführt werden, selbst wenn sie von einem amerikanischen Unternehmen oder seiner Tochtergesellschaft hergestellt/eingeführt werden. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß in praktisch allen Fällen, in denen die USITC und die Tariff Commission (Vorläufer der USITC) auf Paragraph 337 zurückgriffen, ausländische Firmen und im Ausland hergestellte Waren betroffen waren und daß in der Praxis Paragraph 337 fast ausschließlich für ausländische Firmen und Waren gilt. (11) Nach Auffassung der Kommission ist die eigentliche Frage die, ob die verschiedenen von der USITC aufgrund des Paragraphen 337 angewandten Verfahrensregeln zu einer Verweigerung der Gleichbehandlung im Sinne des Artikels III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens führen und ob diese Verweigerung unter die in Artikel XX Buchstabe d) genannte Ausnahme fällt oder einen Verstoß gegen das Abkommen darstellt. Mit einem Untersuchungsverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2641/84 sollen nicht die Gerichtsentscheidungen eines Drittlandes in Streitigkeiten zwischen Privatfirmen überprüft werden. Vielmehr wendet sich die Kommission gegen die Handhabung des AKZO/DUPONT-Aramidfaser-Falles durch die USITC, da hier entgegen den GATT-Bestimmungen keine Gleichbehandlung gewährt wurde. (12) Aufgrund des Gutachtens und der Beweismittel, die von dem amerikanischen Sachverständigen vorgelegt wurden, sowie bestimmter Bemerkungen in den Sachäusserungen der betroffenen Parteien ist die Kommission zu dem Schluß gekommen, daß der EG-Hersteller im Gegensatz zu dem USITC-Verfahren nach den bei einem amerikanischen Zivilgericht geltenden Regeln die Möglichkeit gehabt hätte, in demselben Verfahren einen Gegenanspruch zu erheben und die Verletzung des eigenen Patents durch den Kläger geltend zu machen, was zu einem anderen Ausgang des Streits zwischen den Parteien hätte führen können. Die Kommission ist daher der Auffassung, daß das auf Paragraph 337 beruhende USITC-Verfahren für die Beklagten ungünstiger ist als die Verfahren vor amerikanischen Gerichten für in den Vereinigten Staaten hergestellte Waren, was eine Verweigerung der Gleichbehandlung bedeutet und somit einen Verstoß gegen Artikel III des GATT darstellt. Verfahren unter Berufung auf Paragraph 337 sind nicht notwendig, da, wie die Praxis in fast allen anderen Ländern zeigt, Verletzungen inländischer Patente durch Einfuhren ebenso behandelt werden können wie Patentverletzungen durch inländische Waren. Daher stellt die Inanspruchnahme des Paragraphen 337 des amerikanischen Zollgesetzes von 1930 eine unerlaubte Handelspraktik im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2641/84 dar. E. Schädigung (13) Bei der Ermittlung der Schädigung berücksichtigte die Kommission unter anderem folgende Faktoren: a) Umfang der betreffenden Gemeinschaftsausfuhren, b) Preise, c) Auswirkungen auf den Gemeinschaftshersteller, wie sie an der Entwicklung bestimmter wirtschaftlicher Indikatoren wie Produktion, Absatz, Gewinne usw. erkennbar werden. Da die Anordnung der USITC im November 1985 erging und die derzeitige handelsmässige Produktion (in begrenztem Umfang) von dem Gemeinschaftshersteller erst Mitte 1986 aufgenommen wurde, ist die Kommission der Auffassung, daß durch die von der USITC verfügte Nichtzulassung gegenwärtig keine bedeutende Schädigung verursacht wird. Da in dem vorliegenden Fall jedoch eine drohende Schädigung geltend gemacht wird, muß die Kommission prüfen, ob eine künftige Schädigung eindeutig vorhersehbar ist oder nicht. In dieser Hinsicht wurden die Behauptungen des Antragstellers, im Zeitraum bis 1990 und danach einen Verlust an Direktverkäufen in den Vereinigten Staaten und der Europäischen Gemeinschaft hinnehmen zu müssen, als stichhaltig anerkannt. (14) Wenngleich die Kommission der Ansicht ist, daß der Gemeinschaftshersteller nicht bewiesen hat, daß ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die USITC-Anordnung bereits bedeutend geschädigt wurde, so betrachtet sie dennoch die vom Antragsteller zur Stützung seiner Behauptungen vorgelegten Beweismittel für eine drohende Schädigung als ausreichend. F. Interesse der Gemeinschaft (15) Nach den Ergebnissen der Untersuchung geht es um eine wichtige Frage der Anwendung des GATT, die beträchtliche wirtschaftliche Auswirkungen hat. Bei den früheren Untersuchungsergebnissen des GATT in der Rechtssache »Federbaugruppen" wurde die Frage der Vereinbarkeit des Paragraphens 337 mit Artikel III des GATT nicht behandelt. Angesichts der oben erwähnten von der Gemeinschaft in der Verggangenheit geuebten Kritik an bestimmten Aspekten des Paragraphen 337 ist die Kommission der Auffassung, daß es im Interesse der Gemeinschaft liegt, ein internationales Konsultations- und Streitbeilegungsverfahren einzuleiten, um eine Anpassung der amerikanischen Rechtsvorschriften an die internationalen Verpflichtungen der Vereinigten Staaten zu erreichen. G. Schlußfolgerung und einzuleitende Maßnahme (16) Nach Abschluß des Untersuchungsverfahrens nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2641/84 ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, daß im Falle der Inanspruchnahme des Paragraphen 337 des amerikanischen Zollgesetzes von 1930 für bestimmte Aramidfasern genügend Beweismittel für eine unerlaubte Handelspraktik und eine sich daraus ergebende drohende Schädigung im Sinne der genannten Verordnung vorliegen, um weitere Maßnahmen zu rechtfertigen. (17) Der Beratende Ausschuß wurde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2641/84 zu den Feststellungen der Kommission und zu der zu erlassenden Entscheidung konsultiert; zu beidem gab der Beratende Ausschuß seine Zustimmung - HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Einziger Artikel Bezueglich der Inanspruchnahme des Paragraphen 337 des amerikanischen Zollgesetzes von 1930 für bestimmte von AKZO NV oder ihren Tochtergesellschaften ausserhalb der Vereinigten Staaten hergestellte Aramidfasern ist das Konsultations- und Streitbeilegungsverfahren nach Artikel XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens einzuleiten. Brüssel, den 12. März 1987 Für die Kommission Willy DE CLERCQ Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 252 vom 20. 9. 1984, S. 1. (2) ABl. Nr. C 25 vom 5. 2. 1986, S. 2.

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