Europäische Union

91/304/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1990 über Beihilfen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Landes Bayern zugunsten eines Herstellers von Polyamid- und Polypropylengarnen in Selbitz (Reinhold KG) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31991D0304. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

stattung des Zinszuschusses, der sich auf 2 588 DM monatlich beläuft, einzufordern - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland dem Unternehmen Reinhold KG im April 1988 in Form eines Zinszuschusses zu einem Darlehen von 1,8 Millionen DM - der sich bis zum Erlaß dieser Entscheidung auf 53 044 DM beläuft - gewährt hat, verstösst gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag und ist daher rechtswidrig. Ausserdem ist diese Beihilfe im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (2) Die demselben Unternehmen in Form eines Zuschusses von 344 000 DM gewährte Beihilfe ist im Sinne von Artikel 92 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und darf daher nicht freigegeben werden. Artikel 2 (1) Die deutsche Regierung ist gehalten, den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zinszuschuß von 53 044 DM unverzueglich von dem Unternehmen Reinhold KG zurückzufordern. (2) Die deutsche Regierung macht darüber hinaus die sich im Zusammenhang mit dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Darlehen von 1,8 Millionen DM ergebende Beihilfe unverzueglich in der Weise rückgängig, daß sie entweder die Rückzahlung des Darlehens fordert oder auf das Darlehen den Marktzinssatz von 7,86 % anwendet, der dem Zinssatz für die von der Kreditanstalt für Wiederaufbau vergebenen Darlehen (Programme M1 und M2) entspricht. Für jeden Monat, den die deutsche Regierung mit der Erfuellung dieser Verpflichtung in Verzug ist, fordert sie von der Reinhold KG den monatlichen Zinszuschuß von 2 588 DM zurück. Artikel 3 Die deutsche Regierung unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 17. Dezember 1990 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. C 212 vom 12. 8. 1988, S. 2. (2) ABl. Nr. C 212 vom 12. 8. 1988, S. 6.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.