Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/3246 des Rates vom 5. Dezember 2024 über den Standpunkt, der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr eingesetzt wurde, in Bezug auf die Anerkennung intelligenter Fahrtenschreiber zur Durchsetzung des Abkommens und die Bereitstellung von Zertifizierungsdiensten für intelligente Fahrtenschreiber durch die Europäische Kommission für die Ukraine zu vertreten ist

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/3246 30.12.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/3246 DES RATES vom 5. Dezember 2024 über den Standpunkt, der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr eingesetzt wurde, in Bezug auf die Anerkennung intelligenter Fahrtenschreiber zur Durchsetzung des Abkommens und die Bereitstellung von Zertifizierungsdiensten für intelligente Fahrtenschreiber durch die Europäische Kommission für die Ukraine zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union am 29. Juni 2022 gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1158 des Rates (2) unterzeichnet und wird seit diesem Datum vorläufig angewandt. Es wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2022/2435 des Rates (3) geschlossen und trat am 5. Dezember 2022 in Kraft. (2) Das Abkommen wurde durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr vom 29. Juni 2022 (4) geändert, das von der Union am 20. Juni 2024 gemäß dem Beschluss (EU) 2024/1876 des Rates (5) unterzeichnet wurde und seit diesem Datum vorläufig angewandt wird. (3) Gemäß Artikel 7 des Abkommens überprüft der durch Absatz 1 des genannten Artikels eingesetzte Gemischte Ausschuss regelmäßig das Funktionieren des Abkommens vor dem Hintergrund seiner Ziele und kann entsprechende Beschlüsse annehmen. (4) Der Gemischte Ausschuss soll in seiner dritten Sitzung einen Beschluss über die Anerkennung intelligenter Fahrtenschreiber, die von im Rahmen des Abkommens sowohl in der Union als auch in der Ukraine tätigen Verkehrsunternehmen beider Parteien des Abkommens verwendet werden, und die Bereitstellung von Zertifizierungsdiensten für intelligente Fahrtenschreiber durch die Europäische Kommission für die Ukraine annehmen. (5) Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der vorgesehene Beschluss des Gemischten Ausschusses für die Union verbindlich sein wird. (6) Seit 2019 sind in der Union zugelassene Fahrzeuge mit einem intelligenten Fahrtenschreiber gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgerüstet, während in der Ukraine seit 2010 digitale Fahrtenschreiber für Fahrzeuge im internationalen Straßenverkehr gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (7) (AETR) verbaut werden. (7) Im Vergleich zu digitalen Fahrtenschreibern umfassen intelligente Fahrtenschreiber zusätzliche wesentliche Funktionen gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, die eine bessere Durchsetzung des Abkommens ermöglichen. Die Aufzeichnung des Fahrzeugstandorts ermöglicht eine bessere Durchsetzung des Artikels 4 des Abkommens und die Fähigkeit zur Früherkennung per Fernkommunikation eine bessere Durchsetzung des Artikels 5D Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii des Abkommens. (8) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens im Sinne seiner Ziele zu gewährleisten, sollte es den Güterkraftverkehrsunternehmern ermöglicht werden, wirksamere Kontrollgeräte zu verwenden als die im Rahmen des AETR vorgesehenen digitalen Fahrtenschreiber, da andernfalls die Durchsetzung durch die zuständigen Behörden im Ergebnis weniger wirksam sein könnte. (9) Durch die gemäß Artikel 5B Absatz 4 zulässige Verwendung detaillierterer Fahrtenschreiberaufzeichnungen, wie sie intelligente Fahrtenschreiber bieten, würde daher die Umsetzung des Abkommens erheblich verbessert werden. (10) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens im Sinne seiner Ziele zu gewährleisten, sollte es daher gestattet sein, intelligente Fahrtenschreiber, die den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission (8) entsprechen, in der Union und in der Ukraine in Fahrzeugen, die im Rahmen des Abkommens betrieben werden, zu verbauen und zu verwenden. Dies steht jedoch nicht der Möglichkeit entgegen, in Fahrzeugen, die im Rahmen des Abkommens betrieben werden, weiterhin digitale Fahrtenschreiber im Einklang mit dem AETR zu verwenden. (11) Die Zuständigkeit für die Bereitstellung der erforderlichen Zertifikate und Schlüssel für die Entwicklung der Infrastruktur für intelligente Fahrtenschreiber in der Ukraine sollte bei der Europäischen Kommission liegen. Die Ukraine sollte daher die Rolle der Europäischen Kommission für das Funktionieren des intelligenten Fahrtenschreibersystems anerkennen. (12) Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss zu vertreten ist, sollte daher auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses beruhen, der diesem Beschluss beigefügt ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union in der dritten Sitzung des Gemischten Ausschusses, der mit Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr eingesetzt wurde, in Bezug auf die Anerkennung intelligenter Fahrtenschreiber zur Durchsetzung des genannten Abkommens und die Bereitstellung von Zertifizierungsdiensten für intelligente Fahrtenschreiber durch die Europäische Kommission für die Ukraine zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Geringfügige Änderungen des Entwurfs eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses können ohne weiteren Beschluss des Rates von den Vertretern der Union im Gemischten Ausschuss vereinbart werden. Artikel 2 Der Beschluss des Gemischten Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2024. Im Namen des Rates Der Präsident NAGY B. (1)   ABl. L 179 vom 6.7.2022, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2022/1158/oj. (2)  Beschluss (EU) 2022/1158 des Rates vom 27. Juni 2022 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (ABl. L 179 vom 6.7.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1158/oj). (3)  Beschluss (EU) 2022/2435 des Rates vom 5. Dezember 2022 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (ABl. L 319 vom 13.12.2022, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2435/oj). (4)   ABl. L, 2024/1878, 2.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/1878/oj. (5)  Beschluss (EU) 2024/1876 des Rates vom 20. Juni 2024 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr vom 29. Juni 2022 (ABl. L, 2024/1876, 2.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1876/oj). (6)  Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/165/oj). (7)   ABl. L 95 vom 8.4.1978, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1977/2829/oj. (8)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/799/oj). ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2024 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER UKRAINE ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON GÜTERN IM STRAẞENVERKEHR EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom … in Bezug auf die Anerkennung intelligenter Fahrtenschreiber zur Durchsetzung des Abkommens und die Bereitstellung von Zertifizierungsdiensten für intelligente Fahrtenschreiber durch die Europäische Kommission für die Ukraine DER GEMISCHTE AUSSCHUSS — gestützt auf das am 29. Juni 2022 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (1), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Gemischte Ausschuss hat seine Geschäftsordnung mit dem Beschluss Nr. 1/2023 (2) angenommen. (2) Gemäß Artikel 7 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (im Folgenden „Abkommen“) überprüft der durch Absatz 1 des genannten Artikels eingesetzte Gemischte Ausschuss regelmäßig das Funktionieren des Abkommens vor dem Hintergrund seiner Ziele und kann entsprechende Beschlüsse annehmen. (3) Seit 2019 sind in der Union zugelassene Fahrzeuge mit einem intelligenten Fahrtenschreiber gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ausgerüstet, während in der Ukraine seit 2010 digitale Fahrtenschreiber für Fahrzeuge im internationalen Straßenverkehr gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (4) (AETR) verbaut werden. (4) Im Vergleich zu digitalen Fahrtenschreibern umfassen intelligente Fahrtenschreiber zusätzliche wesentliche Funktionen gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, die eine bessere Durchsetzung des Abkommens ermöglichen. Die Aufzeichnung des Fahrzeugstandorts ermöglicht eine bessere Durchsetzung des Artikels 4 des Abkommens und die Fähigkeit zur Früherkennung per Fernkommunikation eine bessere Durchsetzung des Artikels 5D Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii des Abkommens. (5) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens im Sinne seiner Ziele zu gewährleisten, sollte es den Güterkraftverkehrsunternehmern ermöglicht werden, wirksamere Kontrollgeräte zu verwenden als die im Rahmen des AETR vorgesehenen digitalen Fahrtenschreiber, da andernfalls die Durchsetzung durch die zuständigen Behörden im Ergebnis weniger wirksam sein könnte. (6) Durch die gemäß Artikel 5B Absatz 4 zulässige Verwendung detaillierterer Fahrtenschreiberaufzeichnungen, wie sie intelligente Fahrtenschreiber bieten, würde daher die Umsetzung des Abkommens erheblich verbessert werden. (7) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens im Sinne seiner Ziele zu gewährleisten, sollte es daher gestattet sein, intelligente Fahrtenschreiber, die den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission (5) entsprechen, in der Union und in der Ukraine in Fahrzeugen, die im Rahmen des Abkommens betrieben werden, zu verbauen und zu verwenden. Dies steht jedoch nicht der Möglichkeit entgegen, in Fahrzeugen, die im Rahmen des Abkommens betrieben werden, weiterhin digitale Fahrtenschreiber im Einklang mit dem AETR zu verwenden. (8) Die Zuständigkeit für die Bereitstellung der erforderlichen Zertifikate und Schlüssel für die Entwicklung der Infrastruktur für intelligente Fahrtenschreiber in der Ukraine sollte bei der Europäischen Kommission liegen. Die Ukraine sollte daher die Rolle der Europäischen Kommission für das Funktionieren des intelligenten Fahrtenschreibersystems anerkennen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Fahrtenschreiber“ ist das für den Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmte Gerät zum vollautomatischen oder halbautomatischen Anzeigen, Aufzeichnen, Ausdrucken, Speichern und Ausgeben von Angaben über die Fahrten solcher Fahrzeuge, einschließlich der Fahrgeschwindigkeit, sowie von Angaben über bestimmte Tätigkeitszeiten ihrer Fahrer. 2. „Intelligenter Fahrtenschreiber“ ist ein digitaler Fahrtenschreiber, der den folgenden Anforderungen entspricht: a) automatische Aufzeichnung des Fahrzeugstandorts an bestimmten Punkten bzw. Zeitpunkten während der täglichen Arbeitszeit gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014; b) Früherkennung von möglicher Manipulation oder möglichem Missbrauch per Fernkommunikation gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014; c) Vorhandensein einer Schnittstelle zu intelligenten Verkehrssystemen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014; d) Einhaltung der Spezifikationen der Verordnung (EU) 2016/799 mit folgenden Anpassungen: (i) „Mitgliedstaat“ ist als „Mitgliedstaat der Europäischen Union und die Ukraine“ zu verstehen; (ii) für die Zwecke von Anhang IC Unterabschnitt 4.1 Absatz 229 lautet das Unterscheidungszeichen der Ukraine „UA“. Artikel 2 Einsatz intelligenter Fahrtenschreiber In der Union oder in der Ukraine zugelassene Fahrzeuge, die mit intelligenten Fahrtenschreibern ausgerüstet sind, dürfen für die in Artikel 4 des Abkommens genannten Beförderungen verwendet werden. Artikel 3 Typgenehmigung von intelligenten Fahrtenschreibern und Wurzel-Zertifizierung (1)   Die Typgenehmigung intelligenter Fahrtenschreiber erfolgt nach dem in Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 festgelegten Verfahren mit folgender Anpassung:   „Mitgliedstaat“ ist als „Mitgliedstaat der Europäischen Union und die Ukraine“ zu verstehen. (2)   Die Ukraine erkennt an, dass gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgestellte Interoperabilitätszertifikate von einer einzigen Prüfstelle erteilt werden, die der Europäischen Kommission untersteht. (3)   Die Ukraine erkennt an, dass die Europäische Kommission in dem in der Verordnung (EU) 2016/799 festgelegten Rahmen als einzige Europäische Wurzel-Zertifizierungsstelle (ERCA) fungiert. (4)   Die Europäische Kommission stellt den zuständigen Behörden der Ukraine das kryptografische Material für die Ausstellung von Fahrtenschreiberkarten für Fahrer, Werkstätten, Unternehmen und Kontrollbehörden im Einklang mit der ERCA-Zertifizierungspolitik und der Zertifizierungspolitik der Ukraine zur Verfügung. Artikel 4 Einbau, Prüfung und Nutzung der Ausrüstung sowie Durchsetzung Die Bestimmungen der Kapitel IV bis VI und des Artikels 38 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 gelten mit folgender Anpassung:   „Mitgliedstaat“ ist als „Mitgliedstaat der Europäischen Union und die Ukraine“ zu verstehen. Artikel 5 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … Für den Gemischten Ausschuss Der gemeinsame Vorsitz (1)   ABl. EU L 179 vom 6.7.2022, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2022/1158/oj. (2)  Beschluss Nr. 1/2023 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straẞenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 16. März 2023 in Bezug auf die Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. EU L 123 vom 8.5.2023, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/928/oj). (3)  Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/165/oj). (4)   ABl. EG L 95 vom 8.4.1978, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1977/2829/oj. (5)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten (ABl. EU L 139 vom 26.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/799/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3246/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.