Europäische Union

2003/88/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. November 2002 über die Beihilfen für Fischer und Muschelzüchter infolge der Verschleimung und der Einstellung der Fischereitätigkeit aus technischen Gründen im Adriatischen Meer im Jahr 2000 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4365) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0088. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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d gewesen wäre, da sich die Lage bereits im Laufe des Monats August nach und nach normalisiert hatte, doch in der Praxis sei es wegen der unvorhersehbaren Entwicklung der Verschleimung nicht möglich gewesen, dies im Voraus zu wissen. Unter Berücksichtigung dieser Erläuterungen kann die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass die Einstellung der Fischerei nach dem 19. Juli 2000, ebenso wie die Einstellung vom 19. Juni bis 19. Juli 2000, auf das Auftreten der Verschleimung zurückzuführen war, die als Naturkatastrophe im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag anerkannt ist. (46) Die für die Einstellung der Fischereitätigkeit gezahlten Entschädigungen können gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten, wenn sie den von den Begünstigten tatsächlich erlittenen Schäden entsprechen, d. h., wenn es nicht zu einer Überentschädigung gekommen ist. (47) Die Kommission stellt fest, dass die Seeleute eine Entschädigung in Höhe des garantierten Mindestlohns erhalten haben und daher keine Überentschädigung vorliegt. (48) Die für die Reeder vorgesehene Entschädigung entspricht dem Hoechstbetrag gemäß Artikel 14 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2468/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse(5). Diese Verordnung kann jedoch nicht alleine zur Festsetzung des im Rahmen der Beihilfemaßnahme vorgesehenen Entschädigungsbetrags herangezogen werden, da sie durch die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 aufgehoben und ersetzt wurde. Da in der letztgenannten Verordnung, ebenso wie in der Verordnung (EG) Nr. 2468/98, die Finanzierung vorübergehender Einstellungen durch das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) vorgesehen ist, allerdings ohne dass ein Betrag festgesetzt wird (dieser liegt im Ermessen des Mitgliedstaats, vorbehaltlich der Vorschriften über staatliche Beihilfen; lediglich die Aufteilung der Finanzierung zwischen dem Mitgliedstaat und dem FIAF ist festgelegt), kann die Kommission die Bezugnahme auf die in der Verordnung (EG) Nr. 2468/98 festgesetzten Hoechstbeträge als zulässig ansehen. In Anbetracht dieser Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Entschädigung, die den Schiffseignern auf der Grundlage der genannten Beträge gewährt wurde, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Maßnahmen zugunsten der Muschelzüchter (49) Das förmliche Prüfverfahren wurde eröffnet, da die Kommission anhand der übermittelten Informationen nicht feststellen konnte, ob die gezahlten Entschädigungen im Rahmen der erlittenen Schäden blieben, d. h., ob keine Überentschädigung stattgefunden hat. (50) In der Stellungnahme zur Eröffnung des Prüfverfahrens erklärten die italienischen Behörden, die Entschädigungen seien auf der Grundlage des Umsatzes im Vorjahr (1999) berechnet worden. Es sei nicht möglich gewesen, auch auf die Zahlen für das Jahr 1998 zurückzugreifen, da die Fischerei in der Adria in diesem Jahr wegen der Ereignisse im Kosovo von Mai bis August unterbrochen war. Für diese Unterbrechung wurden Entschädigungen gewährt, die die Kommission mit Schreiben SG(2000) D/104064 vom 8. Juni 2000 an die italienischen Behörden für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hat. Die Behörden haben allerdings darauf hingewiesen, dass Erzeugung und Umsatz im Jahr 1999 dem des Jahres 1997 entsprach. Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die Entschädigung für die im Jahr 2000 erlittenen Schäden, obwohl sie auf der Grundlage nur eines Jahres berechnet wurde, während normalerweise drei Jahre vorgeschrieben sind, um außergewöhnliche Produktionsspitzen auszuschließen, in diesem Sonderfall auf einer zulässigen Grundlage festgesetzt wurde. (51) Die Kommission stellt außerdem fest, dass die Entschädigungen gemäß dem Gesetz vom 5. Februar 1992, mit dem die Bereitstellung von Darlehen für derartige Entschädigungen erlaubt wird, nur dann gezahlt werden, wenn die Schäden mindestens 35 % des Umsatzes ausmachen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen und nach ständiger Praxis der Kommission, wonach Beihilfen für den Ausgleich von Schäden infolge einer Naturkatastrophe nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten können, wenn die Schäden mindestens 30 % der normalen Produktion ausmachen, können die in dem geprüften Fall gezahlten Entschädigungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten. Da die Entschädigung für jedes Unternehmen höchstens 30 % des Vorjahresumsatzes betragen wird, besteht keine Gefahr einer Überentschädigung. (52) Da die Entschädigungen wegen der Verschleimung gezahlt wurden, sind sie gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. VI SCHLUSSFOLGERUNGEN (53) Die Kommission stellt fest, dass Italien unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig die mit dem Dekret Nr. 265 vom 26. September 2000, umgewandelt in Gesetz Nr. 343 vom 23. November 2000, zugunsten der Fischer für den Zeitraum nach dem 19. Juli 2000 und zugunsten der Muschelzüchter eingeführten Beihilfemaßnahmen umgesetzt hat. (54) Die betreffenden einzelstaatlichen Beihilfemaßnahmen sind jedoch gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfemaßnahmen, die Italien gemäß Artikel 4 Absätze 1 bis 4 und Absätze 6 bis 10 des Dekrets Nr. 265 vom 26. September 2000, umgewandelt in Gesetz Nr. 343 vom 23. November 2000, nach dem 19. Juli 2000 zugunsten der Fischer im Adriatischen Meer und ebenfalls im Jahr 2000 zugunsten der Muschelzüchter im Adriatischen Meer durchgeführt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 13. November 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (2) ABl. C 25 vom 29.1.2002, S. 12. (3) ABl. C 100 vom 27.3.1997, S. 12. (4) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. (5) ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 19.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.