Europäische Union

2007/855/EG: Beschluss des Rates vom 15. Oktober 2007 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0855. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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– – mit einem Brixwert von mehr als 67:   – – – Mischungen aus Apfel- und Birnensaft: 2009 90 11 – – – – mit einem Wert von 22 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht 2009 90 19 – – – – anderer   – – – andere: 2009 90 21 – – – – mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht 2009 90 29 – – – – anderer 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 2106 90 – andere:   – – Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt: 2106 90 30 – – – Isoglucosesirup   – – – andere: 2106 90 51 – – – – Lactosesirup 2106 90 55 – – – – Glucose- und Maltodextrinsirup 2106 90 59 – – – – andere 2302 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten: 2302 10 – von Mais: 2302 10 10 – – mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger 2302 10 90 – – andere 2302 30 – von Weizen: 2302 30 10 – – mit einem Gehalt an Stärke von 28 GHT oder weniger, vorausgesetzt, dass entweder 10 GHT oder weniger der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2  mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 GHT oder mehr beträgt 2302 30 90 – – andere 2302 40 – von anderem Getreide:   – – von Reis: 2302 40 02 – – – mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger 2302 40 08 – – – andere   – – andere: 2302 40 10 – – – mit einem Gehalt an Stärke von 28 GHT oder weniger, vorausgesetzt, dass entweder 10 GHT oder weniger der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2  mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 GHT oder mehr beträgt 2302 40 90 – – – andere 2302 50 00 – von Hülsenfrüchten 2303 Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets: 2303 10 – Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände:   – – Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von: 2303 10 11 – – – mehr als 40 GHT 2303 10 19 – – – 40 GHT oder weniger 2303 20 – ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung: 2303 20 90 – – andere 2303 30 00 – Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien 2304 00 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets 2305 00 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets 2306 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305 : 2306 10 00 – aus Baumwollsamen 2306 20 00 – aus Leinsamen 2306 30 00 – aus Sonnenblumenkernen   – aus Raps- oder Rübsensamen: 2306 41 00 – – aus erucasäurearmen Raps- oder Rübsensamen 2306 49 00 – – andere 2306 90 – andere: 2306 90 05 – – aus Maiskeimen   – – andere:   – – – Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl: 2306 90 11 – – – – mit einem Gehalt an Olivenöl von 3 GHT oder weniger 2306 90 19 – – – – mit einem Gehalt an Olivenöl von 3 mehr als GHT 2306 90 90 – – – andere 2308 00 Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen:   – Traubentrester: 2308 00 11 – – mit einem Gesamtalkoholgehalt von 4,3  % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 40 GHT oder mehr 2308 00 19 – – anderer 2308 00 40 – Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester) 2308 00 90 – andere 2309 Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art: 2309 90 – andere: 2309 90 10 – – Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren 2309 90 20 – – Erzeugnisse gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu diesem Kapitel   – – andere, einschließlich Vormischungen:   – – – Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51  bis 1702 30 99 , 1702 40 90 , 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend:   – – – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend:   – – – – – keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger: 2309 90 31 – – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT 2309 90 33 – – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 2309 90 35 – – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT 2309 90 39 – – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr   – – – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT: 2309 90 41 – – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT 2309 90 43 – – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 2309 90 49 – – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr   – – – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT: 2309 90 51 – – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT 2309 90 53 – – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 2309 90 59 – – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr 2309 90 70 – – – – weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend   – – – andere: 2309 90 91 – – – – ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert   – – – – andere: 2309 90 95 – – – – – mit einem Gehalt an Cholinchlorid von 49 GHT oder mehr, auf organischem oder anorganischem Trägerstoff 2309 90 99 – – – – – andere 3301 Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle:   – ätherische Öle von Citrusfrüchten: 3301 12 – – Süß- und Bitterorangenöl: 3301 12 10 – – – terpenhaltig 3301 12 90 – – – terpenfrei 3301 13 – – Citronenöl: 3301 13 10 – – – terpenhaltig 3301 13 90 – – – terpenfrei 3301 19 – – andere: 3301 19 20 – – – terpenhaltig 3301 19 80 – – – terpenfrei   – andere ätherische Öle als solche von Citrusfrüchten: 3301 24 – – Pfefferminzöl (Mentha piperita): 3301 24 10 – – – terpenhaltig 3301 24 90 – – – terpenfrei 3301 25 – – andere Minzenöle: 3301 25 10 – – – terpenhaltig 3301 25 90 – – – terpenfrei 3301 29 – – andere:   – – – Gewürznelkenöl, Niaouliöl, Ylang-Ylang-Öl: 3301 29 11 – – – – terpenhaltig 3301 29 31 – – – – terpenfrei   – – – andere: 3301 29 41 – – – – terpenhaltig   – – – – terpenfrei: 3301 29 71 – – – – – Geraniumöl, Jasminöl, Vetiveröl 3301 29 79 – – – – – Lavendelöl und Lavandinöl 3301 29 91 – – – – – andere 3301 30 00 – Resinoide 3302 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: 3302 10 – von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:   – – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: 3302 10 40 – – – andere 3302 10 90 – – von der in der Lebensmittelindustrie verwendeten Art 3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: 3501 90 – andere: 3501 90 10 – – Caseinleime 3502 Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate:   – Eieralbumin: 3502 11 – – getrocknet: 3502 11 10 – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht 3502 11 90 – – – anderes 3502 19 – – anderes: 3502 19 10 – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht 3502 19 90 – – – anderes 3502 20 – Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen: 3502 20 10 – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht   – – andere: 3502 20 91 – – – getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.) 3502 20 99 – – – andere 3502 90 – andere:   – – Albumine, ausgenommen Eieralbumin und Molkenproteine (Lactalbumin): 3502 90 20 – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht 3502 90 70 – – – andere 3502 90 90 – – Albuminate und andere Albuminderivate 3503 00 Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501 : 3503 00 10 – Gelatine und ihre Derivate 3503 00 80 – andere 3504 00 00 Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert 3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: 3505 10 – Dextrine und andere modifizierte Stärken:   – – andere modifizierte Stärken: 3505 10 50 – – – veretherte Stärken und veresterte Stärken 4101 Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten: 4101 20 – ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von 8 kg oder weniger, wenn sie nur getrocknet, von 10 kg oder weniger, wenn sie trocken gesalzen oder von 16 kg oder weniger, wenn sie frisch, nass gesalzen oder anders konserviert sind: 4101 20 10 – – frisch 4101 20 30 – – nass gesalzen 4101 20 50 – – getrocknet oder trocken gesalzen 4101 20 90 – – andere 4101 50 – ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von mehr als 16 kg: 4101 50 10 – – frisch 4101 50 30 – – nass gesalzen 4101 50 50 – – getrocknet oder trocken gesalzen 4101 50 90 – – andere 4101 90 00 – andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke 4102 Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind: 4102 10 – nichtenthaart: 4102 10 10 – – von Lämmern 4102 10 90 – – andere   – enthaart: 4102 21 00 – – gepickelt 4102 29 00 – – andere 4103 Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b) und 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind: 4103 20 00 – von Kriechtieren 4103 30 00 – von Schweinen 4103 90 – andere: 4103 90 10 – – von Ziegen oder Zickeln 4103 90 90 – – andere 4301 Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101 , 4102 oder 4103 : 4301 10 00 – von Nerzen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen 4301 30 00 – von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen 4301 60 00 – von Füchsen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen 4301 80 – andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen: 4301 80 30 – – von Murmeltieren 4301 80 50 – – von Wildkatzen aller Art 4301 80 80 – – andere 4301 90 00 – Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile 5001 00 00 Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet 5002 00 00 Grège, weder gedreht noch gezwirnt 5003 00 00 Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff) ANHANG IIIb ZUGESTÄNDNISSE MONTENEGROS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Abkommens (SAA Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b) — Die Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden nach folgendem Zeitplan gesenkt und beseitigt: — Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 % des Zollsatzes gesenkt; — am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 % des Zollsatzes gesenkt; — am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 % des Zollsatzes gesenkt; — am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 20 % des Zollsatzes gesenkt; — am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt. KN-Code Warenbezeichnung 0102 Rinder, lebend: 0102 90 – andere:   – – Hausrinder: 0102 90 05 – – – mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger   – – – mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg: 0102 90 21 – – – – zum Schlachten 0102 90 29 – – – – andere   – – – mit einem Gewicht von mehr als 160 kg bis 300 kg: 0102 90 41 – – – – zum Schlachten 0102 90 49 – – – – andere   – – – mit einem Gewicht von mehr als 300 kg:   – – – – Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben): 0102 90 51 – – – – – zum Schlachten 0102 90 59 – – – – – andere   – – – – Kühe: 0102 90 61 – – – – – zum Schlachten 0102 90 69 – – – – – andere   – – – – andere: 0102 90 71 – – – – – zum Schlachten 0102 90 79 – – – – – andere 0102 90 90 – – andere 0103 Schweine, lebend:   – andere: 0103 91 – – mit einem Gewicht von weniger als 50 kg: 0103 91 10 – – – Hausschweine 0103 91 90 – – – andere 0103 92 – – mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr:   – – – Hausschweine: 0103 92 11 – – – – Sauen mit einem Gewicht von 160 kg oder mehr, die mindestens einmal geferkelt haben 0103 92 19 – – – – andere 0103 92 90 – – – andere 0105 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend:   – mit einem Gewicht von 185 g oder weniger: 0105 11 – – Hühner:   – – – weibliche Zucht- und Vermehrungsküken: 0105 11 19 – – – – andere   – – – andere: 0105 11 99 – – – – andere   – andere: 0105 94 00 – – Hühner 0105 99 – – andere: 0105 99 10 – – – Enten 0105 99 20 – – – Gänse 0105 99 30 – – – Truthühner 0105 99 50 – – – Perlhühner 0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:   – frisch oder gekühlt: 0203 11 – – ganze oder halbe Tierkörper: 0203 11 10 – – – von Hausschweinen 0203 11 90 – – – andere 0203 12 – – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:   – – – von Hausschweinen: 0203 12 11 – – – – Schinken und Teile davon 0203 12 19 – – – – Schultern und Teile davon 0203 12 90 – – – andere 0203 19 – – anderes:   – – – von Hausschweinen: 0203 19 11 – – – – Vorderteile und Teile davon 0203 19 13 – – – – Kotelettstränge und Teile davon 0203 19 15 – – – – Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon   – – – – anderes: 0203 19 55 – – – – – ohne Knochen 0203 19 59 – – – – – anderes 0203 19 90 – – – anderes   – gefroren: 0203 21 – – ganze oder halbe Tierkörper: 0203 21 10 – – – von Hausschweinen 0203 21 90 – – – anderes 0203 22 – – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:   – – – von Hausschweinen: 0203 22 11 – – – – Schinken und Teile davon 0203 22 19 – – – – Schultern und Teile davon 0203 22 90 – – – andere 0203 29 – – anderes:   – – – von Hausschweinen: 0203 29 11 – – – – Vorderteile und Teile davon 0203 29 13 – – – – Kotelettstränge und Teile davon 0203 29 15 – – – – Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon   – – – – anderes: 0203 29 55 – – – – – ohne Knochen 0203 29 59 – – – – – anderes 0203 29 90 – – – anderes 0207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren:   – von Truthühnern: 0207 24 – – unzerteilt, frisch oder gekühlt: 0207 24 10 – – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 %“ 0207 24 90 – – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 %“; andere Angebotsformen 0207 25 – – unzerteilt, gefroren: 0207 25 10 – – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 %“ 0207 25 90 – – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 %“; andere Angebotsformen 0207 26 – – Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt:   – – – Teile: 0207 26 10 – – – – ohne Knochen   – – – – mit Knochen: 0207 26 20 – – – – – Hälften oder Viertel 0207 26 30 – – – – – ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen 0207 26 40 – – – – – Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen 0207 26 50 – – – – – Brüste und Teile davon   – – – – – Schenkel und Teile davon: 0207 26 60 – – – – – – Unterschenkel und Teile davon 0207 26 70 – – – – – – andere 0207 26 80 – – – – – andere   – – – Schlachtnebenerzeugnisse: 0207 26 91 – – – – Lebern 0207 26 99 – – – – andere 0207 27 – – Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren:   – – – Teile: 0207 27 10 – – – – ohne Knochen   – – – – mit Knochen: 0207 27 20 – – – – – Hälften oder Viertel 0207 27 30 – – – – – ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen 0207 27 40 – – – – – Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen 0207 27 50 – – – – – Brüste und Teile davon   – – – – – Schenkel und Teile davon: 0207 27 60 – – – – – – Unterschenkel und Teile davon 0207 27 70 – – – – – – andere 0207 27 80 – – – – – andere   – – – Schlachtnebenerzeugnisse: 0207 27 91 – – – – Lebern 0207 27 99 – – – – andere   – von Enten, Gänsen oder Perlhühnern: 0207 32 – – unzerteilt, frisch oder gekühlt:   – – – von Enten: 0207 32 11 – – – – gerupft, ausgeblutet, geschlossen oder entdarmt, mit Kopf und Paddeln, genannt „Enten 85 %“ 0207 32 15 – – – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 %“ 0207 32 19 – – – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 %“; andere Angebotsformen   – – – von Gänsen: 0207 32 51 – – – – gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, genannt „Gänse 82 %“ 0207 32 59 – – – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt „Gänse 75 %“; andere Angebotsformen 0207 32 90 – – – von Perlhühnern 0207 33 – – unzerteilt, gefroren:   – – – von Enten: 0207 33 11 – – – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 %“ 0207 33 19 – – – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 %“; andere Angebotsformen   – – – von Gänsen: 0207 33 51 – – – – gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, genannt „Gänse 82 %“ 0207 33 59 – – – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt „Gänse 75 %“; andere Angebotsformen 0207 33 90 – – – von Perlhühnern 0207 34 – – Fettlebern, frisch oder gekühlt: 0207 34 10 – – – von Gänsen 0207 34 90 – – – von Enten 0207 35 – – andere, frisch oder gekühlt:   – – – Teile:   – – – – ohne Knochen: 0207 35 11 – – – – – von Gänsen 0207 35 15 – – – – – von Enten oder Perlhühnern   – – – – mit Knochen:   – – – – – Hälften oder Viertel: 0207 35 21 – – – – – – von Enten 0207 35 23 – – – – – – von Gänsen 0207 35 25 – – – – – – von Perlhühnern 0207 35 31 – – – – – ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen 0207 35 41 – – – – – Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen   – – – – – Brüste und Teile davon: 0207 35 51 – – – – – – von Gänsen 0207 35 53 – – – – – – von Enten oder Perlhühnern   – – – – – Schenkel und Teile davon: 0207 35 61 – – – – – – von Gänsen 0207 35 63 – – – – – – von Enten oder Perlhühnern 0207 35 71 – – – – – Gänserümpfe oder Entenrümpfe 0207 35 79 – – – – – andere   – – – Schlachtnebenerzeugnisse: 0207 35 91 – – – – Lebern (ausgenommen Fettlebern) 0207 35 99 – – – – andere 0207 36 – – andere, gefroren:   – – – Teile:   – – – – ohne Knochen: 0207 36 11 – – – – – von Gänsen 0207 36 15 – – – – – von Enten oder Perlhühnern   – – – – mit Knochen:   – – – – – Hälften oder Viertel: 0207 36 21 – – – – – – von Enten 0207 36 23 – – – – – – von Gänsen 0207 36 25 – – – – – – von Perlhühnern 0207 36 31 – – – – – ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen 0207 36 41 – – – – – Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen   – – – – – Brüste und Teile davon: 0207 36 51 – – – – – – von Gänsen 0207 36 53 – – – – – – von Enten oder Perlhühnern   – – – – – Schenkel und Teile davon: 0207 36 61 – – – – – – von Gänsen 0207 36 63 – – – – – – von Enten oder Perlhühnern 0207 36 71 – – – – – Gänserümpfe oder Entenrümpfe 0207 36 79 – – – – – andere   – – – Schlachtnebenerzeugnisse:   – – – – Lebern: 0207 36 81 – – – – – – Fettlebern von Gänsen 0207 36 85 – – – – – – Fettlebern von Enten 0207 36 89 – – – – – andere 0207 36 90 – – – – andere 0209 00 Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert:   – Schweinespeck: 0209 00 11 – – frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake 0209 00 19 – – getrocknet oder geräuchert 0209 00 30 – Schweinefett 0209 00 90 – Geflügelfett 0404 Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: 0404 10 – Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:   – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form:   – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38 ) von:   – – – – 15 GHT oder weniger und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.